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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht

In Rauch aufgelöst: Verkauf von CBD-Tofu untersagt


CBD-Tofu stellt neuartiges Lebensmittel dar und ist damit zulassungsbedürftig

CBD-Produkte sind derzeit im Trend: Ob als Öl, Creme oder Mundwasser. Viele Kunden greifen immer öfter bei dem Naturprodukt zu. Für eine Firma, die sich auf pflanzliche Bio-Lebensmittel spezialisiert, hat sich der Traum von dem Geschäft mit CBD-Produkten jedoch nun erstmal in Rauch aufgelöst. Ihr wurde von dem Vulkaneifelkreis untersagt, ein Tofu-Produkt zu vertrieben, welches den Cannabiswirkstoff CBD enthält. Daraufhin reichte die Firma vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier Klage ein. Das VG Trier stufte das CBD-Tofu in seiner Entscheidung vom 11.03.2022 als neuartiges Lebensmittel ein, welches einer Zulassung bedürfe. Es wäre nämlich nicht möglich Lebensmittel mit einem Cannabidiol (CBD) Gehalt ohne vorherige Zulassung zum Verkauf anzubieten. 
Das Verwaltungsgericht Köln hatte am 22.03.2022 bereits in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei Cannabidol um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handle, welches in Form eines Nahrungsergänzungsmittels nicht vertrieben werden könne.


Kein neuartiges Lebensmittel wegen langer Verzehrgeschichte?

Aufgrund einer Veranlassung des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz forderte die Beklagte die Klägerin auf, Fragen bezüglich der Verkehrsfähigkeit des CBD-Tofus zu beantworten. Zusätzlich wies sie auf die Voraussetzungen hinsichtlich des Verlaufs neuartiger Lebensmittel hin. Die Klägerin entgegnete, dass man schon vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung die  Cannabispflanze und deren Cannabidiol (CBD) enthaltende Bestandteile in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verzehrt habe. Des Weiteren würde sie ein „BIO Vollspektrum CBD Extrakt“ und keine CBD-Isolate einsetzen. Eine Zulassung sei daher nicht angebracht. In einem Gutachten wurde jedoch ein CBD-Gehalt und Cannabinoide nachgewiesen. Der Begriff neuartiges Lebensmittel betreffe durchaus Extrakte aus der Pflanze Cannabis sativa L., CBD sowie alle weiteren Produkte, wo CBD-haltige Extrakte als Zutat hinzugefügt seien. Damit stelle das CBD-Tofu ein neuartiges Lebensmittel dar, dem es nach europäischem Recht an einer erforderlichen Zulassung fehle. Die Beklagte untersagte der Firma den weiteren Vertrieb und forderte die Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Ware. Gegen die Untersagungsverfügung legte die Firma Widerspruch ein und machte geltend, dass die Europäische Kommission und die Bundesregierung sich darüber einig gewesen seien, dass natürliche Extrakte aus den Teilen der Hanfpflanze nicht als neuartig verstanden werden können. Der Eilantrag blieb ebenso Erfolg wie die anschließende Beschwerde der Firma vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Anschließend klagte die Firma vor dem VG Trier. In ihrer Klage machte sie u.a. geltend, dass das CBD-Tofu kein neuartiges Lebensmittel darstelle, da Hanfextrakte bereits im 15. Jahrhundert zum Verzehr produziert worden seien.

Der Herstellungsprozess des CBD-Produkts ist entscheidend

Das VG Trier teilte nicht die Ansicht der Klägerin. Stattdessen folgte es dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Das Inverkehrbringen des CBD-Tofus würde einen Verstoß der Firma gegen die Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung darstellen, die Extrakte der Pflanze Cannabis sativa L. und Cannabinoide als neuartige Lebensmittel bezeichne, solange sie vor dem 15.05.1997 in nicht erwähnenswerten Mengen durch Menschen konsumiert worden seien. Nur wenn dieses neuartigen Lebensmittel eine Zulassung besitze und in der Unionsliste aufgelistet werde, sei gegen ein in den Verkehr bringen nichts einzuwenden. Im vorliegenden Fall wurden diese Anforderungen nicht erfüllt. Zwar sei die Verzehrhistorie der Cannabisplanze zutreffend, man stelle jedoch bei der Wertung, ob ein Lebensmittel als neuartig zu qualifizieren sei, vielmehr auf das jeweilige Lebensmittel und dessen Herstellungsverfahren ab. Die einzelnen Zutaten an sich spielen eine untergeordnete Rolle. Zudem habe es die Firma unterlassen, eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte ihres CBD-Produkts sowie des zugefügten CBD-haltigen Hanfextrakts stichhaltig nachzuweisen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.


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