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Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist als Ertragsmöglichkeit bei Unternehmen sehr beliebt. Allerdings ist dabei besondere Vorsicht geboten. Eine Gesellschaft, die auf den ersten Blick wie eine vermögensverwaltende Personengesellschaft aussieht, kann tatsächlich als gewerbliche Personengesellschaft angesehen werden. Insbesondere eine „Abfärbung“ bzw. „Infektion“ kann für Probleme sorgen.
Für Unternehmen ist die Beteiligung an anderen Unternehmen eine attraktive Möglichkeit Rendite zu erzielen. Dies ist insbesondere der Fall, da die Aktienmärkte stark volatil sind und es kaum Zinsen bei Tagesgeldern, Anleihen etc. gibt.
Unternehmensbeteiligungen können einen vielfach attraktiveren und langfristigeren Ertrag bieten. Für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen wird häufig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt.
Als Vermögensverwaltende Personengesellschaft kommt etwa die GbR aber auch die GmbH & Co. KG in Betracht.
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Gesellschaften, die selbst keine land- und forstwirtschaftliche, keine selbständige und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, werden als vermögensverwaltende Personengesellschaften bezeichnet. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist eben nicht gewerblich tätig.
Deshalb muss sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer entrichten. Auf die Kapitalerträge fällt lediglich die Kapitalertragsteuer an. Um diese steuerlichen Vorteile zu erlangen, müssen die Grenzen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewahrt werden, damit sie auch als vermögensverwaltend im privaten Sinne gilt. Die Gewerbesteuerfreiheit besteht nur dann, wenn keinerlei gewerbliche Tätigkeit besteht.
Problematisch könnte sein, dass die Tätigkeit anderer Personengesellschaften, die von einer Person geführt werden, sich auf das Beteiligungsmanagement der vermögensverwaltenden Personengesellschaft auswirken kann. Im Beteiligungsmanagement darf es nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb durch gewerbliche Abfärbung kommen.
Besteht eine Beteiligung an einer Untergesellschaft und werden damit Einkünfte erzielt, so können die Einkünfte noch so gering sein, die vermögensverwaltende Personengesellschaft erhält damit einen gewerblichen Charakter und verliert den Status als private Vermögensverwaltung. Es ist somit Vorsicht geboten bei den Personengesellschaften, die Anteile an gewerblichen Personengesellschaften halten.
Sobald die Untergesellschaft also auch nur ansatzweise gewerblich tätig ist, hat dies auf die Obergesellschaft, der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Auswirkungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Obergesellschaft selbst gewerblich tätig ist. Es besteht nämlich keine Bagatellgrenze. Dieser Fall wird auf als „gewerbliche Aufwärtsinfizierung“ bezeichnet.
Diese Infektion oder auch Abfärbung genannt ist in § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG geregelt. § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG.
“Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.”
Nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt dies auch unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.
Diese „Infektion“ kann in zwei Fällen bestehen. Neben der „Abwärtsinfektion“ gibt es die „Seitwärtsinfektion“. Bei der Seitwärtsinfektion übt eine Personengesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, wobei eine der Tätigkeiten als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist, sodass die Gesellschaft an sich als gewerblich angesehen wird. Wenn die Personengesellschaft neben ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt greift die Seitwärtsinfektion.
Aufgrund der Abfärbung gem. § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG kann oftmals schwer zu erkennen sein, ob nun eine gewerbliche Personengesellschaft vorliegt oder nicht. Unternehmen müssen bei ihrem Beteiligungsmanagement also stark aufpassen. Bei den Beteiligungen muss insbesondere bezüglich der steuerlichen Aspekte Vorsicht geboten sein. Die Wahl der Beteiligungen muss genau überprüft werden.
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