SBS Firmengruppe Logos

| Arbeitsrecht, CORONA-UPDATE

Corona: Homeoffice-Pflicht im Infektionsschutzgesetz verankert


Wer ein Angebot zum Arbeiten im Homeoffice hat, muss das auch annehmen – außer…

Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) galt seit Januar 2021: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten anbieten, ihm Homeoffice arbeiten zu können – jedenfalls wenn man die Arbeit von Hause aus ausführen kann. Am 22. April hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung dann auch in Form des §28b, Absatz 7 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert. Seit dem 23. April gilt demnach nicht nur, dass Arbeitgeber Homeoffice anbieten müssen, sondern dass Beschäftigte dieses Homeoffice-Angebot auch annehmen müssen – solange das für sie möglich ist.

Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht

Zwar klingt der Paragraf 28b, als müsste nun wirklich jeder ins Homeoffice. Aber in der Praxis sieht das ganz anders aus. Beschäftigte können das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers nämlich ablehnen, wenn „ihrerseits Gründe entgegenstehen“. Und diese „Gründe“ können eigentlich alles Mögliche sein: Schon „zu wenig Platz zu Hause“ oder „keine technischen Geräte“ gelten als Hinderungsgründe – auch wenn sie vielleicht nicht wirklich schwerwiegend klingen. Doch einen „zwingenden“ Grund braucht es eben nicht. Und auch Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Homeoffice-Pflicht gibt es nicht. Es ist also weniger eine aufgezwungene Pflicht als vielmehr ein nochmaliger ausdrücklicher Appell an alle: Schränkt Kontakte ein. Bleibt zu Hause. Arbeitet von zu Hause.


Homeoffice ade: Können wir bald alle wieder ins Büro?

Während Ende April also vom Parlament nochmals appelliert wurde, von zu Hause zu arbeiten, fordern Arbeitgeberverbände mittlerweile wieder eine Aufhebung der Homeoffice-Pflicht. Bis zum 30. Juni gilt sie nach derzeitigem juristischem Stand eigentlich noch. Spätestens dann solle aber Schluss sein mit der bürokratischen gesetzlichen Überregulierung, meint Kampeter von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). Auch Wirtschaftsminister Peter Altmeier unterstützt Schritte zur Rückkehr zur Arbeit im Büro.

Infektiologisch gesehen ist das umstritten. Zwar wird angesichts sinkender Inzidenzen derzeit immer mehr gelockert – Gastronomie und Einzelhandel haben wieder, Kinder und Jugendliche gehen zurück zur Schule. Aber sollen wirklich zusätzlich noch alle Berufstätigen zurück ins Büro? Die Mobilität würde drastisch steigen – und damit Kontakte sowie mögliche Ansteckungen. Zumal die Impfrate bei Beschäftigten, anders als etwa bei den über 70-Jährigen in Altenheimen, noch nicht so hoch ist. Deshalb möchte Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Homeoffice-Pflicht konsequent bis Ende Juni beibehalten: „Jetzt dürfen wir nicht leichtsinnig werden. Das Virus ist noch nicht besiegt.“

Dabei zeigen Umfragen des Ifo-Instituts. Demnach arbeite momentan weniger Leute im Homeoffice als noch zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 – und das obwohl damals ja noch gar keine gesetzlich verordnete Homeoffice-Pflicht galt. Nun haben wir so eine Pflicht, aber die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, habe sich dadurch gar nicht verändert…

Also: Wird die Homeoffice-Pflicht schon vor dem 30. Juni wieder aufgehoben? Oder bleibt sie bis dahin bestehen? Und wie soll es dann danach weitergehen? Gibt es Übergangsregelungen – z.B. dass jeder und jede selbst entscheiden kann, ob er oder sie zu Hause bleibt oder zurück ins Büro fährt? All diese durchaus wichtigen Fragen sind noch ungeklärt…

„Epidemische Lage von nationaler Tragweite“?

Wesentlich dafür, ob die Maßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz (und damit nun also auch die Homeoffice-Pflicht aus §28b (IfSG)) angewandt werden, ist, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt. Das wird vom Bundestag festgestellt: „wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik besteht“ – weil die WHO eine solche gesundheitliche Notlage ausgerufen hat, die auch die BRD betreffen könnte, oder weil eine bedrohlich übertragbare Krankheit droht bzw. stattfindet (§5 (IfSG)). Ob weiterhin eine so eine epidemische Lage vorliegt, muss alle drei Monate neu eruiert und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.

Am 28. März hatte der Bundestag erstmals eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Nach zweimaliger Verlängerung (am 18. November 2020 und 4. März 2021) galt dieser Ausnahmezustand in jedem Fall bis zum 30. Juni – nun sogar noch länger. Noch heute (11.06.2021) hatder Bundestag nämlich über eine weitere Verlängerung abgestimmt. Die Notlage gilt jetzt bis Ende September weiterhin – und damit besondere Kompetenzen der Bundesregierung, z.B. ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zu Tests oder Impfungen zu erlassen.



SBS Legal, Kanzlei in Hamburg – Corona-Updates

Seit rund einem Jahr beschäftigt das Thema Corona nun schon die ganze Welt. Regelmäßig werden neue Regierungsbeschlüsse zur Eindämmung der Pandemie auf den Weg gebracht. Kontaktbeschränkungen, Schließung bestimmter Geschäfte, Corona-Nothilfen, Impfstoff-Zulassung, … Da kann man schnell mal den Überblick verlieren. Noch dazu kommen etliche weitere rechtliche Herausforderungen, die sich aus der Gesamtsituation ergeben. Beispielsweise beim Homeoffice, in dem viele sich derzeit zwangsläufig befinden: Wie muss man dabei aus Sicht des Datenschutzes mit personenbezogenen Daten umgehen? Was gilt laut Arbeitsrecht, wenn man sich im Urlaub mit Corona angesteckt hat?

Das SBS Legal Anwaltsteam hält Sie mit unseren regelmäßigen Corona-Updates auf dem Laufenden. Auf unserer Website bieten wir Ihnen einen aktuellen Überblick zu allem Wichtigen rund um das Thema Corona-Pandemie, Regierungsbeschlüsse und Gesetzeslagen.

Haben Sie darüber hinaus noch weitere Fragen oder suchen Sie rechtlichen Rat, z.B. zur Situation Ihres Unternehmens in dieser Krise?

Unsere kompetenten Anwälte stehen Ihnen mit ihrer Expertise und langjährigen Erfahrung gern zur Verfügung – für die erfolgreiche juristische Absicherung Ihres Unternehmens. Kontaktieren Sie uns gern. Es ist uns ein persönliches Anliegen, Ihnen zu helfen.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht