Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Mit dem Aufkommen des Internets und Onlinehandels sind auch schnell Influencer zu einem Phänomen geworden. Influencer bieten für viele Unternehmen eine gute Möglichkeit, ihr Produkt einem breiten, vor allem jungen Publikum zu präsentieren und durch die Art der Präsentation durch den Influencer wirkt das Produkt nahbarer als durch ein einfaches Plakat. Allerdings stellen sich auch Gerichte immer wieder die Frage, wie Influencer rechtlich einzuordnen sind. Im Folgenden war es das OLG Köln und die Frage, ob es sich bei Influencern um Beauftragte nach dem UWG handelt und um Verstoß des HWG.
Im vorliegenden Fall des OLG Köln (Urteil vom 11.09.2025, Az.: 6 U 118/24) stand eine Werbekampagne einer Influencerin. Diese hat ein rezeptfreies Schmerzmittel beworben. Wie bereits aufgeführt, werden Produkte gerne von Unternehmen über Influencer beworben, um eine spezielle, meist junge Zielgruppe anzusprechen, so auch im vorliegenden Fall. Das Unternehmen wollte sein Produkt einem jungen Publikum näherbringen und wollte daher, dass die Influencerin mit rund 120.000 Followern auf Instagram ein kurzes Instagram Video von etwa 18 Sekunden erstellt. In dem Video wird dargestellt, wie die Influencerin aufsteht und sich sichtlich unwohl fühlt und daher eine Tablette des beworbenen Medikaments einnahm, was ihren Zustand sofort verbesserte.
Der rechtlich vorgeschriebene Hinweis über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen fehlte dabei jedoch im Video. Sowohl im Bild als auch im Ton. Die Influencerin hat unter dem Video mit einem Link auf das Unternehmen verwiesen, auf dessen Profil die vollständigen Pflichtangaben abrufbar waren.
Gegen die Werbung der Influencerin hat der Verbraucherverband geklagt, denn dieser sah ein eindeutigen Wettbewerbsverstoß, also einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zuvor wurde eine Abmahnung ausgesprochen, welche allerdings erfolglos blieb, weshalb die Klage darauffolgte. Das Landgericht Köln gab der Klage im vollen Umfang statt. Gegen diese Entscheidung legte dann das Unternehmen die Berufung ein. Das OLG Köln bestätigte allerdings die Ansicht der Vorinstanz, daher belieb die Berufung ohne Erfolg.
Das Unternehmen haftet, der Grund liegt in § 8 UWG.
Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Das Gericht stellt fest, dass der Begriff des Beauftragten weit zu verstehen ist und auch Influencer davon erfasst sind. Das beruht auf dem Gedanken, dass der Unternehmer durch die Beauftragung eines Influencers seinen Geschäftskreis erweitert und Beauftragter sei jeder, der ohne ein Mitarbeiter im Unternehmen zu sein, für das Unternehmen aufgrund eines Vertrages oder anderen Rechtsverhältnisses tätig wird. Daher sind Influencer Beauftragte nach dem UWG, wenn sie von einem Unternehmen im Rahmen einer bezahlten Partnerschaft für das Unternehmen werben.
Da das UWG Anwendung findet, müssen sich Unternehmen, die mit einem Influencer werben, an alle Vorschriften des lauteren Wettbewerbs halten, sonst drohen Konsequenzen. Vorliegend wurde gleich zweimal gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Nach § 4 V S. 1 HWG muss der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ bei Werbung in audiovisuellen Medien sowohl lesbar eingeblendet als auch gesprochen werden. Das war vorliegend nicht der Fall. Das Gericht sah, dass die Werbung eines Influencers in einem Video als audiovisuelles Medium einer TV-Werbung gleichkommt, es muss daher im Video direkt erscheinen. Daher liegt hier ein Verstoß vor.
Der zweite Verstoß war ein Verstoß gegen § 11 I Nr. 2 Var. 4 HWG, wonach es verboten ist, mit einer bekannten Person für Arzneimittel zu werben. Dabei sei das maßgebliche Kriterium, ob die Person im angesprochenen Publikum Bekanntheit besitzt und nicht, ob dies allgemein der Fall sei. Das Gericht bejahte daher hier die Bekanntheit.
➤ Ansprüche einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin
➤ Gerichtsurteil gegen Influencer: 12.000€ Strafe für Werbung
Wollen Sie noch mehr über das Thema Influencer und Recht erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder Ihre Website wettbewerbsrechtlich prüfen lassen?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu ebenso, wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?