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Dass Influencer ihr Geld mit Werbung verdienen, ist schon lange kein Geheimnis mehr: Wer viele Follower auf Social Media hat, kann von Unternehmen dafür bezahlt werden, deren Produkte zu posten – beispielsweise mit einem Foto, auf dem ein Kleidungsstück des entsprechenden Unternehmens zu sehen und die Marke darauf verlinkt bzw. genannt ist. Solch eine Produktplatzierung kann tausende Menschen erreichen; die größten Influencer haben sogar mehrere hundert Millionen Follower. Bei der großen Reichweite sind Kooperationen über die Kanäle dieser berühmten Persönlichkeiten nachvollziehbarerweise eine erfolgreiche Marketing-Strategie für Unternehmen.
An für sich ist das auch nicht illegitim – nur muss man Werbung kennzeichnen. Wenn man von dem Unternehmen Geld dafür erhält, dass man dessen Produkte postet, muss das zum Beispiel mit einem #werbung markiert werden.
Im Falle einer beklagten Influencerin hat das Landgericht (Köln) nun entschieden: Sowohl bei dem Erhalt einer direkte Geldzahlung als auch bei anderen finanziellen Vorteilen, die durch die Kooperation mit einem Unternehmen entstanden sind (wie bei gewährten Rabatten zum Beispiel), muss man den Instagram-Post als Werbung kennzeichnen (LG Köln, Urteil vom 17.03.2020 - Az.: 31 O 352/18 SH I).
Nicht nur die fehlende Kennzeichnung von Werbung ist ein Rechtsbruch - auch das Kaufen von Followern kann hohe Strafen nach sich ziehen. Kylie Jenner wird verdächtig, genau das getan zu haben. Sind einige ihrer 80 Millionen Abonnenten bloß Fake-Profile und Bots?
Es drohen rechtliche Konsequenzen wegen Vertragsbruchs. Denn die Reichweite wird als Vertragsgrundlage gelegt: Je höher die Followerzahl, desto größer die Reichweite - und desto höher die Einnahmen des Influencers von dem Unternehmen, dessen Produkte er auf seinem Social-Media-Kanal bewirbt.
Die beklagte Influencerin im vorliegenden Fall (die Schuldnerin) hatte in der Vergangenheit bereits eine einstweilige Verfügung erhalten. Damit war ihr gerichtlich verboten worden, auf Instagram Produkte zu bewerben, ohne das entsprechend zu kennzeichnen.
Nun machte sie wieder eine kleine Werbung, stufte sie aber nicht als solche ein. Vor dem LG Köln verteidigte die Schuldnerin sich damit, dass sie ja kein Geld dafür erhalten hatte, das Produkt anzupreisen – sondern ihr lediglich gewisse Rabatte für den Einkauf von Waren gewährt wurden. Soll heißen, die Absprache zwischen der Influencerin und Unternehmen war wie folgt: Sie postet das Produkt des Unternehmens auf ihrem Profil und im Gegenzug kann sie sich Produkte des Unternehmens zu einem günstigeren Preis kaufen.
Das LG entschied: Auch beim Erhalt von Rabatten statt direkter Geldauszahlung ist klar, dass diese Vergünstigungen einen finanziellen Vorteil für die Influencerin darstellen. So kann sie zum Beispiel die Produkte weiterverkaufen und die gewährten Rabatte als Gewinnmarge für sich einbehalten.
Nach dem Urteil der Kölner Richter ist also auch diese Produktplatzierung eindeutig Werbung. Dass die Schuldnerin das nicht in dem von ihr geposteten Foto sichtbar gemacht hatte, stellt somit einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung gegen sie dar. Denn gemäß dieser einstweiligen Verfügung darf sie ja keine Produkte bewerben machen, ohne das zu markieren.
12.000 Euro kostet der Ordnungsverstoß die Influencerin. Das Bußgeld für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung ist nach der Höhe der Rabatte festgesetzt worden, die sie erhalten hatte – sie beliefen sich auf 12.000 Euro. Neben der Höhe der Rabatte ist in die Strafentscheidung auch die Tatsache eingeflossen, dass Werbemaßnahmen auf Kanälen berühmter Personen mit tausenden Followern im Internet besonders viele Menschen erreicht.
Abermals zeigt sich also, dass aus unternehmerischer Perspektive bei Social Media Vorsicht geboten ist: Auch kleinste Verstöße gegen die Vorgabe, Markennennungen bzw. Produktplatzierungen als Werbung zu kennzeichnen, können Strafen in Höhe von mehreren tausend Euro nach sich ziehen – eine heftige Summe, die es unbedingt zu verhindern gilt.
Als Kanzlei, die sich schon früh auf Social Media Recht spezialisiert hat, betreuen wir seit Jahren erfolgreich Influencer, YouTuber, Blogger und Instagrammer. Besonders Produktplatzierungen in Kooperation mit Unternehmen sind dabei immer wieder Gegenstand unserer juristischen Arbeit.
Als Rechtsgrundlage dient hierbei das Wettbewerbsrecht. Es soll den sogenannten unlauteren Wettbewerb verhindern und so für einen fairen Wettbewerb sorgen – so wie im vorliegenden Fall, in dem die Kölner Richter entschieden haben, dass die Schuldnerin gegen ihre einstweilige Verfügung verstoßen hat, indem sie eine Produktplatzierung nicht als Werbung gekennzeichnet hatte. Die Strafe: 12.000 Euro Ordnungsgeld.Dabei lassen sich solche Strafen mit einem professionellen juristischen Check zur Rechtskonformität der Posts und ihrer Inhalte verhindern.
Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten und vertreten Sie kompetent mit unserer langjährigen Erfahrung. Kontaktieren Sie uns gern - wir freuen uns darauf, den Auftritt Ihrer Person und Ihres Unternehmens im Internet erfolgreich zu gestalten!
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