SBS Firmengruppe Logos

| Internetrecht, Wettbewerbsrecht

Influencer müssen Werbung auf YouTube kenntlich machen


Das Landgericht Bamberg hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.03.2026 entschieden, dass Influencer transparenter und in Echtzeit kenntlich machen müssen, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, wenn die Videos, die sie auf YouTube veröffentlichen, von Dritten finanziert werden. Die finanzierenden Personen müssen zudem namentlich genannt werden.


Verbraucherzentrale klagt gegen unzureichend gekennzeichnete Werbung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. zog gegen Google Ireland Limited vor das LG Bamberg, da die Videos von Influencern auf der Online-Plattform YouTube unzureichend als Werbung gekennzeichnet seien.

Google Ireland Limited gehört zum weltweit größten Internetkonzern Google, welcher für die Streaming-Plattform YouTube verantwortlich ist und Influencern dort die Veröffentlichung von gesponserten Videos ermöglicht. In den Videos machen Influencer häufig Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen ihrer Vertragspartner, die das Video finanzieren. Schließt der Vertragspartner aufgrund von Links, die im oder unter dem Video stehen, Verträge ab, erhält der Social-Media-Werbende oft eine Provision oder eine ähnliche Vergütung.

Aus Sicht der Klägerin sei für die Nutzer der Plattform jedoch oft nicht erkennbar, dass Videos bezahlte Werbung beinhalten. Es sei für die Verbraucher allerdings von großer Wichtigkeit, zu erkennen, ob ein Video, in dem ein Produkt beworben wird, von einem Sponsor finanziert wird. Denn im Falle einer bezahlten Kooperation könne der Verbraucher davon ausgehen, dass der werbende Influencer das Produkt möglicherweise nicht neutral und objektiv anbietet. Daher müsse eine bezahlte Werbung transparent und erkennbar gekennzeichnet werden.

Die Verbraucherzentrale mahnte die Beklagte ab und beantragte am 10.04.2025 schriftlich und durch einen Anwalt die Unterlassung der Veröffentlichung solcher Videos, die nicht hinreichend als Werbung erkennbar sind. Sie forderte Google Ireland Limited zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was der Konzern nicht tat. Infolgedessen reichte die Verbraucherzentrale am 01.07.2025 Klage ein.


Die gesetzlichen Anforderungen an kommerzielle Kommunikation

Die Richtlinien zur transparenten Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation lassen sich aus dem Digital-Services-Act (DAS) entnehmen. Aus dem Gesetz für digitale Dienste (DDG) ergibt sich zudem, dass die Personen, die das Video finanzieren, namentlich genannt werden müssen.

Der DSA gilt für alle Vermittlungsdienste, die für Nutzer in der Europäischen Union angeboten werden, so Art. 2 Abs. 1 DSA. Was Vermittlungsdienste sind, ist in Art. 3 lit. g) DSA geregelt.

Art. 3 lit. g) DSA

g) „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

i) eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

ii) eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern


Beklagte unterliegt der Pflicht des Art. 26 DSA

Die Beklagte ermöglicht Influencern auf der Plattform YouTube das Veröffentlichen von Videos, wo diese dann für Verbraucher in Deutschland abrufbar sind. Damit bietet sie eine Online-Plattform an, was einen Vermittlungsdienst nach Art. 3 lit. i) DSA darstellt.

Art. 3 lit. i) DSA

„Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen


Damit unterliegt Google Ireland Limited dem Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA. Dieser verpflichtet Vermittlungsdienste, Nutzern eine Funktion zu gewähren, über die sie angeben können, ob eines ihrer Videos bezahlte Werbung enthält oder zeigt. Nutzer ist gemäß Art. 3 lit. b) DSA jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, um Informationen zu erlangen oder zu verbreiten. Darunter fallen folglich auch Influencer.

Als bezahlte Werbung zählt dabei jede Form der Kommunikation, die die Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen zum Ziel hat oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens oder einer sonstigen im Handel, Gewerbe oder Handwerk tätigen Person oder Organisation zugutekommt. Die finanzierende dritte Person muss im entsprechenden Video dann namentlich genannt werden. Das leitet das LG Bamberg aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG ab.

Zudem schreibt Art. 26 Abs. 2 DSA vor, dass Vermittlungsdienste sicherstellen müssen, dass die bezahlte Werbung deutlich erkennbar für den Verbraucher ist und in Echtzeit, also in einer simultan zur Realität ablaufenden Zeit, gekennzeichnet wird. Das bedeutet im Falle eines Videos, dass der Hinweis nicht nur beim Start des Videos erscheinen darf, sondern parallel zum Video oder zumindest einem großen Teil des Videos abgespielt werden muss.


Werbevideos auf YouTube genügen den Anforderungen nicht

Die Beklagte gibt an, eine Funktion zu haben, mit der Influencer kommerzielle Kommunikation angeben können. Unter anderem heißt es, dass am Anfang des Videos ein entsprechender Hinweis eingeblendet werde, wenn ein Influencer dem Anbieter mitteilt, dass das Video bezahlte Werbung enthält. Zudem könnten die Influencer Titelkarten und Endbilder mit dem Logo oder dem Namen des Sponsors einblenden. Es bleibe den Influencern allerdings freigestellt, ob sie solche Angaben machen. Damit erfüllt die Beklagte die Pflicht nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA.

Die Klägerin führt allerdings an, dass die Kennzeichnung der Werbung unzureichend sei und das dies in den Verantwortlichkeitsbereich der Beklagten falle.

Die Klägerin begründet ihre Klage mit zwei Beispielen. Das erste Beispiel ist ein Video des Influencers F.P., der in seinen auf YouTube veröffentlichten Videos Finanzinstrumente erklärt und für einen bestimmten Broker wirbt. In den ersten zehn Sekunden des Videos wird in der linken Ecke des Videos ein Hinweis auf die enthaltene bezahlte Werbung eingeblendet. Dieser grau hinterlegte Hinweis wird allerdings von einem deutlich größeren gelben Balken verdrängt, welcher die Internetadresse des beworbenen Brokers zeigt. Der Sponsor des Videos wird nicht genannt.

Da der Hinweis auf bezahlte Werbung lediglich zehn Sekunden eingeblendet werde und auch nur dann erneut erscheine, wenn man das Video von Beginn an neu startet, werde der Verbraucher hier aus Sicht des Gerichts nicht in Echtzeit über die kommerzielle Kommunikation informiert. Darüber hinaus sei der Hinweis aufgrund der Farbe und Anordnung selbst für sehr aufmerksame Verbraucher schwer erkennbar. In der Videobeschreibung beschreibe der Influencer unzureichend, welche Teile des Videos durch den Broker gesponsert werden. Auch die räumliche Distanz zum Video sorge dafür, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung leicht übersehen werden könne.

Gleiches gilt bei dem zweiten angeführten Beispiel, einem Video von Influencerin M.M. Sie öffnet in ihrem Video einige von Temu gelieferte Pakete, was durch das Einblenden des Temu-Logos erkennbar werde. Die Videobeschreibung enthalte Links zu den im Video beworbenen Produkten, jedoch ohne Herstellerangaben. Auch im Video von M.M. werde der zehn Sekunden lange Hinweis auf bezahlte Werbung von größeren Balken verdrängt, die auf Tik-Tok-Videos der Influencerin verweisen. Zudem enthalte das Video einige Werbeunterbrechungen, wodurch für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, worauf sich der Hinweis zu Beginn des Videos bezieht.


Die Entscheidung des Gerichts: Kennzeichnung unzureichend

Das LG Bamberg bewertete die Klage der Verbraucherzentrale als zulässig und begründet und verurteilte die Beklagte. Sie habe es zu unterlassen, Videos zu veröffentlichen, die von Dritten finanziert, aber dahingehend nicht ausreichend gekennzeichnet sind. Die rechtliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch bilden §§ 8, 3, 3a UWG. Dafür macht das Gericht nicht allein die Influencer verantwortlich, sondern vor allem die Plattform YouTube.

Das Gericht sah in den streitgegenständlichen Videos einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA. Der Verstoß betreffe die Interessen der Verbraucher und sorge für einen unlauteren Wettbewerbsvorteil der Werbenden und damit auch der Plattform. Indem die Sponsoren der Videos nicht benannt wurden, verletzte die Beklagte laut Gericht ihre wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. 

Da die Beklagte die zuvor geforderte Unterlassungserklärung verweigerte und auch während des Gerichtsverfahrens davon überzeugt war, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein, bestehe ein tatsächlicher Verdacht der Wiederholungsgefahr, welche für einen Unterlassungsanspruch vorliegen muss.


Die Folgen des Urteils für Google Ireland Limited

Die Beklagte muss es in Folge des Urteils unterlassen, unzureichend gekennzeichnete Videos zu veröffentlichen. Hinweise auf Werbung müssen künftig während des gesamten Videos eingeblendet werden, was mit den technischen Mitteln des Konzerns problemlos umsetzbar sei. Den Verstößen stehen laut Gericht Rechtsschutzlücken zum Nachteil der Verbraucher gegenüber, die durch automatisierte Technik mit überschaubarem Aufwand verhindert und beseitigt werden könnten. Daher stelle die Unterlassungsverpflichtung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten dar.

Zudem droht der Beklagten bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000.00€ oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Es werden die Geschäftsführer der Beklagten in Anspruch genommen.

Darüber hinaus muss die Beklagte eine Abmahnpauschale für den am 10.04.2025 zugegangenen anwaltlichen Schriftsatz in Höhe von 243,51€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2025 an die Klägerin zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 30.000.00€ tragen.

Google Ireland Limited steht es zu, binnen sechs Monaten nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

Durch das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von bezahlter Werbung durch Influencer verschärft. Ein 10-sekündiger Hinweis auf bezahlte Werbung reiche nicht aus. Die Kennzeichnung müsse deutlich erkennbar sein und sich vom Video abheben sowie in Echtzeit ablaufen. Influencer und Plattformen, die diese Regeln missachten, riskieren rechtliche Konsequenzen. 


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbs- und Internetrecht

Das Wettbewerbsrecht und das Internetrecht regeln das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen im digitalen Raum. Richtlinien zu Online-Werbung und Influencer-Marketing sollen einen fairen Wettbewerb im Internet sicherstellen.

Haben Sie noch Fragen zur Kennzeichnung bezahlter Werbung?

Bei Fragen rund um das Thema Online-Werbung sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Egal ob als Influencer oder als Verbraucher, wir unterstützen Sie gerne mit fachlicher Expertise beim Umgang mit Werbung im Internet.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht