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| Medienrecht, Reputationsrecht
Blog Artikel
Pocher versus Anne Wünsche (wegen LR) oder versus den Wendler oder Carl Ess gegen Uncle Bob sind nur einige der bekannteren Fälle, in denen Online-Vermarkter oder Influencer (ja auch Olli Pocher ist ein Influencer) ein Battle gegen andere bekannte Influencer oder Persönlichkeiten starteten.
Oberflächlich betrachtet wollen die angreifenden Influencer die sensationssüchtige Social-Media-Community über angebliche Missstände, Betrugsmaschen oder Abzockereien anderer YouTuber aufklären. Dies erfolgt durch teilweise gut vorgetragene und unterhaltsame manchmal aber das Persönlichkeitsrecht tangierende Parodien (Olli Pocher) oder aber durch möglichst laut brüllende, teilweise unter der rechtlichen Gürtellinie liegenden Beschuldigungen (Uncle Bob).
Zunächst besteht immer die Möglichkeit, dass sich der angegriffene Influencer durch eigene Social-Media-Maßnahmen zur Wehr setzt. Dies kann teilweise beiden Streithähnen wie im Fall Pocher gegen den Wendler helfen. So haben sich Pocher und der Wendler über ihre gegenseiteigen Social Media Battles derart unterhaltsam aneinander „gerieben“, dass sie sich in der RTL Sendung „Schluss mit Lustig“ treffen durften, die angeblich von Pocher´s Produktionsgesellschaft produziert wurde und wofür der Wendler laut Gerüchten 150.000 € Gage erhielt und außerdem sein Song “Egal” eine nicht unerhebliche Wertsteigerung durch die Pocher Parodie erhielt. Betriebswirtschaftlich haben also die beiden Battle-Gegner eine Win-win-Situation erreicht und mit einem Augenzwinkern formuliert danach heimlich gemeinsam eine Flasche Rotwein „geköpft“.
Jedoch gehen nicht alle Influencer auf derart hohem Unterhaltungswert wie Pocher zu werke. Nicht selten versuchen die Angreifer ihr Opfer durch falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder andere rechtswidrige Schmähkritik zu attackieren. In diesen Situationen sollten sich die diffamierten Influencer rechtlich zur Wehr setzen - aber wie?
Anwälte für Presserecht empfehlen so gut wie immer, dass die betroffenen Influencer, sich mit Hilfe des Presserechts / Medienrechts zur Wehr setzen sollen. Hier gilt, dass unwahre, herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen gegen § 823 Absatz 1 BGB verstoßen und eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen.
Allerdings ist das Presserecht ein sehr tückenhaftes Rechtsgebiet mit umfangreicher Rechtsprechung. Es ist häufig sehr schwer zu beweisen, dass eine Diffamierung beleidigend ist, da Gerichte im Bereich des Persönlichkeitsrechts häufig der Ansicht sind, dass Begriffe wie „Abzocke“ noch im Rahmen des rechtlich Ertragbaren sind. Dies führt für die in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinflussten Influencer regelmäßig zu großen Enttäuschungen, wenn sie erst beleidigt werden, sie dann bei Gericht auch noch eine „deftige Ohrfeige“ kassieren und der Kontrahent sie danach via YouTube und Co. sprichwörtlich auslacht und diese juristische Schlappe für sich medial ausschlachtet.
Aus diesem Grund ist stets genau abzuwägen, ob das Presserecht im konkreten Einzelfall wirklich geeignet ist, die Rechte des in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Influencers durchzusetzen.
Das Wettbewerbsrecht bietet eine rechtliche bessere Möglichkeit, gegen Beleidigungen und herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen vorzugehen.
Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann ein Wettbewerber nach § 4 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen. Rechtswidrige Meinungen über Mitwettbewerber oder deren Leistungsportfolio können nach § 4 Nummer 1 UWG oder § 6 Absatz 2 Nummer 5 UWG rechtlich angreifbar sein.
Wichtig zu wissen!: Im Bereich des Wettbewerbsrechtes erkennen die Gerichte sehr viel schneller eine Rechtsverletzung an, wenn eine unwahre Tatsachen behauptet wird, die den Kredit des Influencers innerhalb der Social-Media- Community gefährdet oder im Rahmen Postings anderer Influencer zu Beleidigungen oder anderer Verunglimpfungen kommt, als dies im Presserecht der Fall ist. Das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt daher bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sehr gute durchzusetzende Möglichkeiten zur Verfügung, sich effektiv und schnell gegen eine Rufschädigung durch einen anderen Influencer zur Wehr zu setzen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist, dass sich die „battelnden“ Influencer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis befinden.
Mitwettbewerber ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG jeder als Unternehmer handelnder Influencer, der mit einen anderen Influencer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis besteht. Auf das Wettbewerbsrecht kann sich also zunächst diejenige Gruppe der Influencer stützen, die mit ihrer Tätigkeit neben- oder hauptberuflich Geld verdienen. Erforderlich ist ferner, dass der beleidigende Influencer als Mitwettbewerber identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder bewirbt.
Nimmt man einmal die oben benannten Fälle Uncle Bob versus Carl Ess als Beispiel, so ist zunächst offenkundig, dass die Kontrahenten jeweils durch ihre Influencer Tätigkeit ihr Auskommen finanzieren, so dass sie jeweils als Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrecht einzuordnen sind.
Zwischen Uncle Bob und Carl Ess besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da Bob / Ess jeweils Fitnessprodukte an die Internetcommunity zurzeit der Auseinandersetzung vertrieben haben. Somit richten sich die jeweiligen Angebote an dieselbe Gruppe von Interessierten, so dass sie sprichwörtlich um dieselben Kunden konkurrieren und sie somit Wettbewerber sind.
Hinzukommt, dass YouTuber wie z.B. Uncle Bob auch noch durch ihre Reichweite Einnahmen generieren, da ab einer gewissen Anzahl von Followern YouTube etwa die Möglichkeit bietet, dass die Videos mit Werbebotschaften versehen werden, bei deren Einblendung die Influencer eine Vergütung erhalten. Hierbei gilt die Faustformel: Je größer die Anzahl der Follower umso größer die Werbeeinnahmen.
Festzuhalten ist somit, dass Influencer, die miteinander im konkreten Wettbewerb stehen, gegen den beleidigenden oder falsche herabsetzende Tatsachen behauptenden Konkurrenten, auch mit Hilfe des Wettbewerbsrecht vorgehen können.
Das Wettbewerbsrecht zieht bei herabsetzenden Äußerungen eine engere Grenze als das allgemeine Persönlichkeitsrecht an die Zulässigkeit der Äußerungen, da es sich dann um eine Äußerung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung von geschäftlich konkurrierenden Unternehmern handelt und das Wettbewerbsrecht Meinungen und Tatsachenbehauptungen – selbst wenn sie wahr sind – als unzulässig erkennen können, wenn der Äußernde kein berechtigtes Interesse hat, die Äußerung im Rahmen des Wettbewerbs kundzutun.
Hinzukommt, dass die Wettbewerbsgerichte häufig auch ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, wohingegen die Pressegerichte fast immer zunächst eine mündliche Verhandlung fordern, so dass man über das Wettbewerbsrecht häufig schneller einen gerichtlichen Titel erlangen kann.
Demzufolge kann der Gang über das Wettbewerbsrecht ein erheblich „schärferes Schwert“ sein, als es das Persönlichkeitsrecht ermöglichen könnte und ist demzufolge bei Rufschädigungen im Influenzer-Wettbewerberbereich nicht selten besser geeignet als das Presserecht.
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Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und Reputationsrecht sind wir von SBS Legal auf Fälle von Beleidigungen und rechtswidrigen Äußerungen im Influencer- und Online-Vermarkter-Bereich spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es rechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb der Influenzer Community untereinander einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße und Reputationsverletzungen vorzugehen.
Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen weiter!