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Mit seinem Urteil vom 08.07.2022 hat das Landgericht Düsseldorf nun entschieden: Informationen über den Inhalt und die Reichweite einer Garantie sind wettbewerbswidrig, wenn diese nur in englischer Sprache gegeben werden.
Doch worum ging es bei der Entscheidung genau? Es wurden von der Beklagte Küchenmesser in einer Filiale verkauft. Auf dessen Verpackung steht:
„25 YEAR Guarantee“
Des weiteren steht auf der Rückseite des Produktes:
"This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights."
Dies ist, so das LG Düsseldorf, aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig.
Die Informationen über die Garantiebedingungen müssen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt. So ist es richtlinienkonform vorgeschrieben werden (Art. 246 EGBGB).
Dies ist hier durch die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache nicht der Fall.
Das LG führte hierzu auf, dass diese Angaben auf der Umverpackung fehlen und die getätigten Angaben auf der Rückseite schon deshalb nicht ausreichen, weil sie nur in englischer Sprache verfasst sind.
Die Beklagte führte jedoch auf, dass bei der Beurteilung, ob eine Angabe ausreichend ist, auf den Durchschnittsverbraucher zurückgegriffen werden muss. Also warum ist die englische Sprache nicht ausreichend?
Darauf erwiderte das LG, dass das Maß an Englischkenntnissen, das zum Verständnis dieser konkreten Hinweise erforderlich ist, bei einem großen Teils der angesprochenen Käufer nicht vorhanden sind.
Das LG hat auch klargestellt, wer im vorliegenden Fall als Durchschnittsverbraucher gilt:
Dieser ist weder ein Bildungsbürger, der Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumiert, noch ist er beruflich in einem Umfeld tätig, in dem Englisch als Arbeitsmittel genutzt wird.
Der Durchschnittsverbraucher nach der Lebenserfahrung nur gelegentlich die englische Sprache nutzen müssen. So wird nur auf sie zurückgegriffen, wenn sich auf einer Reise verständigt werden muss oder wenn sie im Alltag englischen Begriffen und Wendungen in den Medien, Sport und in der Werbung konfrontiert werden.
Ein Verständnis des englischen Textes auf der Rückseite der Verpackung des Produktes, welches Aufschluss über eine Garantie mit rechtlichen Begriffen liefern soll, kann von diesem nicht erwartet werden. Vielmehr ist der Durchschnittsverbraucher damit überfordert.
Die Informationen reichen daher nicht aus und sind keinesfalls „in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt“.
Neues Urteil: Schwarzwälder Schinken darf Siegel behalten
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