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Wer Werbung für ein Auto macht, muss sich dabei an die Informationspflicht halten: Laut §5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) müssen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des Pkws genannt werden. Laut BGH-Urteil ist es dabei egal, ob derjenige, der wirbt, das Fahrzeug gar nicht selbst verkauft. Und auch ob das Auto überhaupt noch lieferbar ist oder nicht, sei irrelevant. Zentral ist nämlich: Der Verbraucher sollte die Verbrauchs- und Emissionsdaten kennen, um sie bei seiner Kaufentscheidung zu berücksichtigen. Deswegen gelte die Informationspflicht auch bei indirekter Werbung durch einen Facebook-Post (BGH-Urteil vom 01.04.2021 - Az.: I ZR 115/20).
Am 22. Juni 2015 postete eine Autohändlerin auf Facebook Fotos eines Ferraris, der gerade verkauft worden war. Dazu schrieb sie: "605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche ..." Weitere Informationen zu dem Auto gab es nicht.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) forderte daraufhin eine Strafzahlung in Höhe von 7.500 Euro. Denn: Drei Jahre zuvor hatte die Autohändlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der DUH abgegeben. Sie hatte sich darin versprochen, keine Werbung für den Verkauf von neuen BMWs und Ferraris zu machen, ohne dabei die Pflichtangaben zu nennen – gemäß der Pkw-EnVKV den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen der Fahrzeuge.
Die DUH sah dieses Versprechen mit dem Facebook-Post zum Ferrari 458 Speciale also verletzt und reichte Klage ein. Die beklagte Autohändlerin hielt das für unbegründet: Sie habe ja gar kein Neufahrzeug gezeigt bzw. nicht für den Verkauf eines Neufahrzeugs geworben.
Das LG Flensburg gab der Klägerin (der DUH) Recht. Die Autohändlerin müsse 4.000 Euro Vertragsstrafe zahlen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos: Auch das OLG Schleswig und der BGH gaben der DUH Recht. Die Autohändlerin habe gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung von 2012 verstoßen.
Bei dem streitgegenständlichen Facebook-Beitrag handele es sich nämlich um Werbung – und zwar um „in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial“ (gemäß §5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 (Pkw-EnVKV)) bzw. um „Werbung für den Verkauf eines Personenkraftwagens“ (§1, Absatz 1 (Pkw-EnVKV)). Denn der durchschnittliche Verbraucher, der den Facebook-Post sieht, denke: „Das Fahrzeug, das hier gezeigt wird (der Ferrari 458 Speciale), gibt es in echt und kann gekauft werden.“ So habe der Post also einen Werbeeffekt. Weil dabei Fabrikmarke, Typ, Variante und Version des Autos benannt werden, sei das Ganze zudem nicht einfach Imagewerbung, sondern Werbung für ein ganz bestimmtes Fahrzeug-Modell.
Dabei sei es egal, ob der Verkaufspreis gar nicht genannt wird und es nicht um ein bestimmtes, einzelnes Produkt geht, ob gar kein Neuwagen, sondern nur ein Gebrauchtwagen abgebildet ist oder ob es von dem Fahrzeug weltweit nur 1.000 Stück gibt. Bei dem Facebook-Post gehe es nämlich nicht unbedingt um das konkrete einzelne Auto, das abfotografiert wurde. Stattdessen werde aber dafür geworben, andere Fahrzeuge desselben Modells zu kaufen – vor allem da im Begleittext noch so viele seiner Vorteile aufgezählt werden („605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen!“).
Laut §5 (Pkw-EnVKV) dürfen Autos nur mit Angaben über ihren Kraftstoffverbrauch und ihre CO2-Emissionen beworben werden. Und an diese Informationspflicht müssten sich auch alle halten – alle Hersteller und alle Händler. Die beklagte Autohändlerin könne sich also nicht einfach rausreden, indem sie sagt, dass sie doch gar keine Ferraris verkaufe. Sonst könnte die Verordnung ja einfach umgangen werden. Und das solle nicht sein! Denn Sinn und Zweck der Informationspflicht (bzw. der Richtlinie, die ihr zugrunde liegt (Richtlinie 1999/94/EG: „Über die Bereitstellung von Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Pkw“)) ist: Verbraucher sollen sich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen des Autos bewusst sein, wenn sie ihre Kaufentscheidung fällen.
Wann gilt für Online-Händler die Informationspflicht zu Herstellergarantien?
Achtung, Irreführung! Wettbewerbsrechtliche Informationspflichten
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