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| Datenschutzrecht, Internetrecht

Informationspflichten beim Verkauf eines Online-Shops


Kunden müssen über Verkauf des Online-Shops und die Übertragung ihrer Daten informiert werden

Soll ein Online-Shop verkauft werden, trägt insbesondere der vorhandene Kundenstamm wertbildend. Dennoch darf der Shop nicht veräußert werden, ohne die Kunden über den Verkauf und die damit verbundene Übertragung ihrer Daten zu informieren. Je nach vergangener Zeit seit der letzten Bestellung, sind unterschiedliche Anforderungen an die Informationspflicht beim Verkauf zu erfüllen.

E-Mail als bestes Medium für die Information der Kunden

Um den organisatorischen Aufwand der Erfüllung der Informationspflichten so gering wie möglich zu halten, sind E-Mails die beste Kommunikationsform. Dabei ist allerdings das Belästigungsverbot aus § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Demnach zieht die Werbung via E-Mail eine eigenständige Einwilligungspflicht nach sich. Enthält die fragliche Mail neben den Informationen über den Verkauf des Online-Shops auch werbliche Inhalte, gilt die gesamte E-Mail als einwilligungspflichtige Werbemail, die nicht ohne Einwilligung des Empfängers versendet werden darf. 

Enthält die Mail jedoch lediglich die Information über den bevorstehenden Inhaberverwechsel des Online-Shops und die damit einhergehenden Verarbeitung der Daten und die sich für die Kunden ergebenden Betroffenenrechte, handelt es sich um eine rein sachliche Unternehmenskommunikation. In derartigen Fällen handelt es sich nicht um Werbung, sodass auch keine vorherige Einwilligung eingeholt werden muss. 

 

E-Mail sollte lediglich die Informationen über den Verkauf des Online-Shops enthalten 

Soll per E-Mail über den Verkauf, die Datenübermittlung und die entstehenden Rechte der Kunden informiert werden, sollte auf jegliche Art von Werbung verzichtet werden. Insbesondere Produktdarstellungen oder Preisangaben, Newsletter-Anmeldefelder, Affiliate-Links, Rabattankündigungen, Gutscheincodes oder Slogans dürfen nicht enthalten sein. Um rein informativ zu sein, sollten in der Mail neben den Informationen und der Belehrung keine weiteren Gestaltungselemente aufgeführt sein. 

Unterschiedliche Anforderungen der Informationspflicht je nach Kunde 

Je nachdem, wie viel Zeit seit der letzten Bestellung eines Kunden vergangen ist, sind andere Informationspflichten zu erfüllen. Kunden, deren letzte Bestellung innerhalb der letzten drei Jahre getätigt wurde, müssen über den Inhaberwechsel und den geplanten Transfer der Daten informiert werden. Außerdem müssen die Verkäufer ihnen das Recht einräumen, der Übertragung der Daten innerhalb von einer Frist von mindestens drei Wochen zu widersprechen. Kunden, deren letzte Bestellung bereits mehr als drei Jahre zurück liegt, müssen nicht nur über den Verkauf und die Datenübertragung informiert werden, sondern letzterer auch ausdrücklich zustimmen. Ohne eine derartige Einwilligung wäre der Transfer der Daten unzulässig. 


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Beim Verkauf von Online-Shops sind neben dem Geschäft zwischen Käufer und Verkäufer auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber den Kunden zu beachten. Um in jeglicher Hinsicht auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist ein erfahrener Rechtsbeistand von höchster Bedeutung. Unsere Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Sie mit ihrer jahrelangen Erfahrung optimal. 

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