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Um im World Wide Web eine Internetseite zu betreiben, ist es notwendig, eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Vor allem im E-Commerce gibt es umfangreiche Informationspflichten, die es gegenüber den Verbrauchern zu beachten gilt. So müssen Betreiber eines Webshops, aber auch sämtliche Unternehmen mit einem Internetauftritt, der einem geschäftlichen Zweck dient, ein Impressum aufführen.
Des Weiteren sollte über das Widerrufsrecht und die Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung berichtet werden. Zudem ist die Datenschutzerklärung anzugeben. Unterlässt man die Angabe dieser Informationen, kann dies eine teure Abmahnung der Konkurrenz nach sich ziehen.
Hingegen ist die Aufführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht verpflichtend. Nur wenn sie von einem Onlinehändler festgelegt wurden, trifft sie die Pflicht, die Verbraucher über die AGB aufzuklären.
§ 312 j Absatz 2 bis 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt vor wie die Bestellseite auszusehen hat. Der Verbraucher muss eine deutliche Zahlungsbestätigung abgeben können, damit ein Vertrag wirksam geschlossen wird. Erfolgt die Bestätigung der Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese mit „zahlungspflichtig bestellen“ ausgeschildert sein (sog. Button-Lösung).
Bevor ein Kunde seine Online-Bestellung absendet, muss er auf bestimmte Informationen zugreifen können, wie die wesentlichen Eigenschaften, den Gesamtpreis, die Höhe der Versandkosten, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Gewährleistungs- und Widerrufsrecht. Des Weiteren ist über die technischen Bestellschritte, die Zugänglichkeit des Vertragstextes, die technische Korrektur von Eingabefehlern und die Spracheingabe zu informieren. Auf diese Informationen muss vor Vertragsschluss klar und deutlich hingedeutet werden. Sie dürfen damit nicht im „Kleingedruckten“ versteckt sein, sondern müssen ohne Umwege auffindbar sein.
Wurde die Bestellung schließlich getätigt, muss dem Kunden im Anschluss eine Bestellbestätigung zugesandt werden. Die AGB des Online-Shops müssen dabei regeln, ob es sich bei dieser Bestellbestätigung um die Annahme des Vertragsangebots oder die reine Bestätigung des eingegangen Angebots handelt. Ohne Regelung könnte es sonst zu einer widerwilligen Verpflichtung des Unternehmers kommen.
Nach Vertragsschluss trifft den Unternehmer zusätzlich die Pflicht, dem Verbraucher bei Lieferung der Ware eine Bestätigung der oben erwähnten Angaben oder einer Abschrift des Vertrages dauerhaft auf einem Datenträger bereithalten. Als dauerhafter Datenträger eignet sich beispielsweise eine E-Mail, nicht jedoch der Link zu einer Website, so der Europäische Gerichtshof, da der Inhaber der Website die Angaben jederzeit ändern könne.
Dem Verbraucher sind die Bedingungen zum Widerrufsrecht aufzuzeigen.Gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2, 3 Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) ist der Verbraucher nicht nur über das Bestehen eines Widerrufsrecht oder dessen Erlöschens aufzuklären, sondern auch über die Frist, wer die Rücksendekosten zu übernehmen und möglicherweise Wertersatz zu leisten hat. Wurde nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt, fängt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen und der Betreiber kann abgemahnt werden. Erst bei Nachholung der ordnungsgemäßen Belehrung, beginnt die Widerrufsfrist an zu laufen. Unterbleibt die Widerrufsbelehrung jedoch, so kann sich maximal bis zu 12 Monaten und 14 Tagen auf das Widerrufsrecht berufen werden.
Um die Informationspflicht zu erfüllen, muss der Unternehmer das Muster für die Wiederrufsbelehrung aus Anlage 1 Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB in Textform ausfüllen und übermitteln .
Noch bevor der Verbraucher die Bestellung abschließt, muss dieser auf die Informationen zugreifen können.
Zum Zweck der Transparenz umfassen die Informationspflichten auch datenschutzrechtliche Angaben, damit die Verbraucher darüber Bescheid wissen, was mit ihren Daten geschieht..
Hat der Verbraucher personenbezogene Daten mitgeteilt, steht ihm zu, von der Daten sammelnden Stelle bestimmte Informationen anzufordern. Der Unternehmer hat eine Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wurden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, finden sich hierzu die Informationspflichten in § 13 DSGVO: So müssen dem Verbraucher die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Dauer der Datenspeicherung, die Rechtsgrundlage, der Zweck und das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die Weiterleitung an Dritte sowie die Datenschutz- und Beschwerderechte eröffnet werden. Nach spätestens einem Monat müssen diese Informationen dem Betroffene zugehen.
Wurden die Daten hingegen nicht unmittelbar beim Betroffenen erhoben, finden sich die Informationspflichten hierzu in § 14 DSGVO. In diesem Fall muss der Verbraucher vor der Erhebung informiert werden.
Die Formulierung der Informationen muss transparent, verständlich und genau sein.
Der Erwerb von Dienstleistungen und Waren bringt auch immer wieder Streitigkeiten mit sich. Solche Ungereimtheiten lassen sich jedoch häufig außergerichtlich im Wege eines meist freiwilligen Schlichtungsverfahrens regeln. Der Schlichter regt die Unternehmer und Verbraucher dazu an, den Konflikt einvernehmlich zu lösen. Sein Schlichtungsvorschlag kann von den Parteien verbindlich angenommen werden. Jedoch besteht auch weiterhin die Möglichkeit eine Klage bei Gericht einzureichen.
Den Unternehmer trifft eine Informationspflicht bezüglich des Schlichtungsverfahrens. So müssen Unternehmer zur Online-Streitbeilegung auf ihrer Website den Link zur Europäischen Online-Schlichtungsplattform gemäß Artikel 14 ODR-Verordnung veröffentlichen. Der Link muss dabei jederzeit aufrufbar sein.
Haben Unternehmer nicht vor, jemals an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken, so müssen sie den Verbraucher hierüber nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) unterrichten. Dadurch können Verbraucher noch vor Vertragsschluss einen Einblick bekommen, ob der Unternehmer im Fall einer Streitigkeit grundsätzlich offen für Schlichtung wäre.
Ist es zwischen den Parteien zu keiner Lösung gekommen, treffen den Unternehmer gemäß § 37 Gesetz über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) noch weitere Hinweispflichten.
So muss der Verbraucher vom Unternehmer in Textform über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informiert werden. Selbst wenn er nicht zu einem Verfahren bereits ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher mitzuteilen, ob er zu einem Verfahren an dieser Stelle verpflichtet oder tatsächlich bereit ist.
Wurde gegen die Informationspflichten verstoßen, kann dies folgende Konsequenzen nach sich ziehen: Hat der Unternehmer es unterlassen, eine ausreichende Widerrufsbelehrung abzugeben, so verlängert sich die Widerrufsfrist.
Wurde den Informationpflichten nicht nachgekommen, kann dies als eine Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften verstanden werden, was wettbewerbswidrig ist. Damit können sowohl Konkurrenten als auch Verbände die Verletzung abmahnen. Daher sollten Unternehmer ihre Website oder ihren Online-Shop stets dem neusten gesetzlichen Stand anpassen.
Aber auch andere berechtigte Stellen, wie die Verbraucherschutzvereine, können sich bei einem Verstoß auf ihre Unterlassungsansprüche berufen. Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelt hierzu Näheres.
Zuletzt kann ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Impressumspflicht nach § 16 Telemediengesetz auch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
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