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Die Nachfrage nach Insektenschutzmitteln ist groß, daher wächst auch das Angebot zunehmend. Viele Unternehmen bringen ihre Produkte auf den Markt und wollen möglichst viele Verbraucher zum Kauf anregen. Zum Schutz der Verbraucher unterliegt der Verkauf von Biozidprodukten jedoch hohen rechtlichen Hürden, dessen Nichtbeachtung zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen kann. Daher heißt es bei der Werbung aufgepasst, denn die Bewerbung von Insektenschutzmitteln als umweltfreundlich, 100% natürliche Inhaltsstoffe oder unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt gilt als unlauter.
Doch wie werden Biozidprodukte rechtssicher beworben und welche Gefahrenkennzeichnungen müssen auf den Etiketten stehen? Wir von SBS LEGAL haben für Sie die rechtlichen Probleme ihrer Werbung im Überblick:
Das LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Insektenschutzmittel mit den Aussagen umweltfreundlich, 100% natürliche Inhaltsstoffe oder unschädlich für Mensch, Tier und Umweltbeworben wurde.
Diese Bewerbung wurde als unlauter erachtet. Auch fehlten die für Biozide erforderlichen Warnhinweise, was ebenfalls als wettbewerbswidrig einzustufen ist.
Mit der so erfolgten Bewerbung liegt ein Verstoß gegen die Biozid-VO vor. Konkret handelte es sich dabei um Art. 72 Abs. 1, S.1 BiozidVO.
Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden.Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Gemäß Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO muss jeder Werbung für Biozidprodukten folgender Hinweis hinzugefügt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“.
Dieser Hinweis muss sich zudem auch von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Dasselbe gilt nach Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO für die Angaben auf dem Etikett. Auch hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie mit den Angaben umweltfreundlich, 100% natürliche Inhaltsstoffe oder unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt warb.
Bei Biozidprodukten handelt es sich um Stoffe oder Gemische die Wirkstoffe enthalten, die dazu bestimmt sind, Schädlinge zu vernichten, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder ihre Wirkung auf andere Weise zu verhindern, indem sie chemisch oder biologisch auf sie einwirken. Zwar sind nicht alle Insektenschutzmittel zwangsläufig Biozidprodukte im rechtlichen Sinne, fallen aber in der Regel hierunter, da sie grundsätzlich dazu bestimmt sind Insekten zu bekämpfen oder abzuwehren.
Ausnahmen stellen Insektenschutzmittel dar, die auf rein mechanische oder physische Weise Insekten abwehren, zum Beispiel Fliegengitter oder Netze.
Die rechtliche Einordnung eines Produktes als Biozidprodukt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Darunter fällt unter anderem seine Wirkungsweise, die enthaltenen Wirkstoffe und die beabsichtigte Verwendung.
Auch eventuell benötigte Zulassungserfordernisse, Kennzeichnung und Vermarktung und Umweltaspekte können Einfluss auf die rechtliche Einordnung haben.
Daher ist es wichtig im Einzelfall prüfen zu lassen, ob es sich bei Ihrem konkreten beworbenen Produkt um ein Biozidprodukt im rechtlichen Sinne handelt.
Der Verkauf von Biozidprodukten steht unter strengen Regelungen. Wir sichern Sie rechtlich ab:
Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Eine solche Marktverhaltensregel stellt die Biozid-VO dar. Wer also gegen die Regelungen der Biozid-VO verstößt handelt unlauter und kann abgemahnt werden.
Für Biozidprodukte gelten einige Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten, wenn man Abmahnungen und Unterlassungsklagen vermeiden will.
Das OLG Hamburg hatte entschieden, dass das Bezeichnungsverbot auch die Bezeichnung eines Biozids als reines „Naturprodukt“ beinhaltet. Das gilt wegen der abstrakten Gefährlichkeit sogar dann, wenn das Biozid tatsächlich nur aus natürlichen Produkten besteht. Genauer handelte es sich um in Pellets gepresstes Gerstenstroh. Dabei wurde entschieden, dass es für die Eigenschaft als Biozidprodukt allein darauf ankommt, ob die fragliche Substanz chemisch (oder biologisch) auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist.
Dabei ist es unerheblich, dass die biozide Wirkung durch die Beigabe eines ansonsten vollständig unbedenklichen, unveränderten Naturprodukts oder durch eine hierzu eigens hergestellte Wirkstoffkombination eintritt
Die Bewerbung von Biozidprodukten steht unter strengen Voraussetzungen. Doch auch die Frage, ob es sich bei einem Produkt überhaupt um Biozidprodukte handelt ist tükisch und im Einzelfall zu überprüfen.
Unser Team von fachversierten Anwälten ist sowohl im IT-Recht, Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert und stellt mit ihrer Fachaquise sicher, dass ihre Produkte und ihre Bewerbung rechtssicher ist.
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