Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
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Dr. Miriam Prinzen, LL. M.
Rechtsanwältin Dr. Miriam Prinzen in einem Interview zu arbeitsrechtlichen Fragen mit der NRZ ("Neue Ruhr Zeitung") der Funke Medien Gruppe zum Thema Thomas Cook-Insolvenz
Wo geht es hin für Kunden und Beschäftigte? Die Thomas-Cook-Pleite sorgt für Unmut an Flughäfen, in Reisebüros und bei der Belegschaft.
Thomas-Cook-Pleite: Urlauber bangen um Reisen, Beschäftigte beim Tourismuskonzern um Jobs. Das sagt eine Anwältin zu den Arbeitnehmerrechten. Nicht nur Kunden wollen wissen, wie es nach der Thomas-Cook-Pleite für sie weitergeht. Auch für die weltweit rund 22.000 Angestellten bei Thomas Cook bricht eine ungewisse Zeit an. „Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein“, erklärt Anwältin Miriam Prinzen. „Wenn es im Unternehmen überhaupt keine Arbeit mehr gibt, darf der Insolvenzverwalter einseitig freistellen.“ Der Übergang der Rechte und Pflichten auf den Insolvenzverwalter habe zudem im Einzelfall Einfluss auf die Kündigungsfrist. Es gelte nun das besondere Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.
Fristen bei Kündigung beachten
„Dies gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist als drei Monate vereinbart wurde“, sagt Prinzen. „Das bedeutet also, dass der Insolvenzverwalter den Beschäftigten spätestens nach drei Monaten kündigen kann.“ Die gesetzlichen Sonderkündigungsfristen blieben bestehen, zum Beispiel für Frauen im Mutterschutz, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. „Gegen die betriebsbedingte Kündigung kann Kündigungsschutzklage erhoben werden.“
Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit
Dazu sagt Prinzen: „Der vereinbarte Lohn muss grundsätzlich bis zum Ende des Beschäftigungszeitraums bezahlt werden. Die Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld an die Beschäftigten.“ Dies gelte auch für Lohnansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei ausbleibenden Lohnzahlungen.
„Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Insolvenzgeld zwei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden muss.“ Die Mitarbeiter sollten ebenfalls beachten, dass auch Urlaubsansprüche, Urlaubsentgeltansprüche oder Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge trotz der Insolvenz grundsätzlich bestehen blieben.
„Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass noch ausreichend Vermögen zur Verfügung steht.“ Es könne den Beschäftigten empfohlen werden, sich rechtzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Denn: „Pauschale Aussagen berücksichtigen nicht die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.“
Quelle: https://www.nrz.de/
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