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Überschuldung?! Ab 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder!


Corona-Hilfen bei Insolvenz enden. Was Geschäftsführer jetzt unbedingt wieder beachten müssen:

Geschäfte mussten schließen und alle Leute sind angehalten, zuhause zu bleiben. Keine Restaurants, keine Reisen, keine Veranstaltungen. Diese Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie haben besonders die Wirtschaft sehr hart getroffen. Um sie zu entlasten, sind politisch einige Hilfen beschlossen worden. Davon sollte die Mehrwertsteuersenkung den meisten bekannt sein. Daneben ist aber u.a. auch die Insolvenzantragspflicht für die vielen Unternehmen, die die Corona-Krise hart getroffen hat, ausgesetzt worden. Allerdings nur bis Ende 2020. Das heißt: Ab Neujahr 2021 müssen Geschäftsführer wieder einen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder gar überschuldet ist. Die Anwälte von SBS Legal erklären, was das genau bedeutet und worauf man jetzt ein besonderes Augenmerk legen sollte. Denn Achtung: Eine Überschuldung wird leicht übersehen. Und die Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie es verpassen, einen Insolvenzantrag zu stellen!

Wer muss wann einen Insolvenzantrag stellen?

§15a der Insolvenzordnung (InsO) besagt: Kapitalgesellschaften, die (beinahe) zahlungsunfähig oder verschuldet sind, müssen einen Insolvenzantrag stellen. Tun sie das nicht bis spätestens drei Wochen, nachdem absehbar geworden ist, dass das Unternehmen nicht weiter fortbestehen kann, drohen Schadensersatzpflichten oder gar strafrechtliche Konsequenzen.

COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona

Als sich im März andeutete, dass viele Unternehmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch Corona ein Insolvenzverfahren beantragen müssten, beschloss der Gesetzgeber: Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend (bis September) ausgesetzt. Und zwar für die Unternehmen, die wegen der Pandemie insolvent gegangen sind, aber die voraussichtlich mit staatlichen oder anderen Hilfen wieder auf die Beine kommen können. Im September dann wurde für diese Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert – allerdings nur für überschuldete Unternehmen (§19 (InsO)), nicht auch für zahlungsunfähige (§17 (InsO)).

Nun nähern wir uns diesem 31.12.2020. Danach gilt die Insolvenzantragspflicht in jedem Falle wieder. Denn, so Christine Lambrecht (Bundesjustizministerin): „Wir müssen das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten und einen Schritt zurück in Richtung Normalität wagen.“

>> Siehe auch: SBS Legal Rechtsanwalt André Schenk zur Insolvenzgefahr für junge Gründer


Wann ist man eigentlich „überschuldet“?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn man die bestehenden Verbindlichkeiten (Schulden) nicht mehr mit seinem Vermögen decken kann und es unwahrscheinlich ist, dass man sein Unternehmen fortführen kann (§19 (InsO)). Um das zu beurteilen, werden zwei Aspekte herangezogen: der Überschuldungsstatus und die Fortbestehensprognose.

Der Überschuldungsstatus wird an einem Stichtag berechnet. Hierbei werden die Aktiva und Passiva des Schuldners gegenübergestellt – bilanziert: Welchen Erlös gäbe es, wenn das Unternehmen jetzt aufgelöst werden würde und deswegen alle seine Vermögensgegenstände veräußern müsste? Dabei werden auch stille Reserven und Liquidationsverbindlichkeiten und andere Rückstellungen wie die Pensionsrückstellungen mit einbezogen.

Kommt bei dieser Rechnung heraus, dass das Unternehmen überschuldet ist, muss das Unternehmen Insolvenz beantragen… Außer: Die Fortbestehensprognose ist positiv. Es wird also geprüft, wie wahrscheinlich es ist, dass das Unternehmen (trotz rechnerischer Überschuldung) fortgeführt werden kann. Wird die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten zukünftig erfüllen können? Um diese Frage und damit das Fortbestehen des Unternehmens bejahen zu können, gibt es drei Voraussetzungen. Erstens muss der Wille vorhanden sein, das Unternehmen fortzuführen. Zweites muss es ein realisierbares Unternehmenskonzept geben. Und drittens muss dieses Konzept zeigen: Ja, das Unternehmen wird im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr immer zahlungsfähig sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und droht insbesondere eine Zahlungsunfähigkeit, wird die Fortbestehensprognose negativ ausfallen. Und dann muss das Unternehmen innerhalb von drei Wochen Insolvenz beantragen.


Achtung, Pensionsrückstellungen: Eine Überschuldung wird leicht übersehen!

Hundertprozentig zutreffende Wahrsagerei wird man wohl nur selten finden. Wer hätte auch vorhersagen können, dass uns 2020 eine weltweite Pandemie treffen wird? Und noch immer ist dahingehend ja noch vieles unklar, vor allem für den Einzelhandel, die Gastronomie, die Tourismusbranche usw.. Entsprechend schwierig scheinen auch Prognosen für Unternehmen. Aber: Sie sind kein völliges Hexenwerk! Wichtig ist eine penible Bilanz. Man sollte immer im Kopf haben, welche Forderungen man aufgeschoben hatte, die noch kurzfristig fällig werden könnten – Steuerforderungen zum Beispiel.

Viele vergessen dabei die Pensionsrückstellungen. Das kann besonders heikel werden, da der entsprechende Rechnungszins jedes Jahr sinkt: Von über 3% 2018 auf 2,71% 2019. 2020 wird er vermutlich nur noch 2,31% betragen. Und mit diesem sinkenden Zins steigt dann die Summe, die man für die betriebliche Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer zurückstellen muss. Das vergessen viele Unternehmen im laufenden Jahr oft – und werden dann zu Ende des Jahres überrascht. Behalten Sie deswegen die Pensionsrückstellungen im Kopf! Gleichzeitig sollten Sie auch wissen, wie die Bewertung Ihres Aktivvermögens (inklusive stiller Reserven) ausschaut. Nur dann kann man nämlich beurteilen: Ist mein Unternehmen überschuldet? Muss ich einen Insolvenzantrag stellen?


Geschäftsführer haften!

Ob das Unternehmen überschuldet ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, geht dessen Geschäftsführer sehr persönlich etwas an. Denn als Leitorgane des Unternehmens haften sie persönlich, wenn sie eine mögliche Überschuldung nicht rechtzeitig erkennen und vor allem nicht rechtzeitig darauf reagieren. Für den, der keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl man das hätte machen müssen, besteht also strafrechtlich eine „persönliche Haftungsinanspruchnahme“ (u.a. gemäß §64 (GmbHG), §15a (InsO), §823, Absatz 2 (BGB) i.V.m. § 15a InsO).

Achten Sie deswegen immer auf eine mögliche Überschuldung! Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit, die recht offensichtlich ist, erkennt man eine Überschuldung oftmals nicht sofort.

Also: Worauf muss ich als Unternehmer achten?

Eine Überschuldung versteckt sich oft in der Bilanz. Auf die sollte man also ganz genau schauen. Nicht vergessen: Pensionsrückstellungen steigen von Jahr zu Jahr! Und auch die Zahlungsunfähigkeit ist wichtig. Denn hieran wird beurteilt, ob die Fortbestehensprognose des Unternehmens positiv ist. Ist sie das nicht, wird man wohl einen Insolvenzantrag stellen müssen…

Hat man also den Eindruck, das Unternehmen könnte überschuldet oder zahlungsunfähig sein, sollte man eine Überschuldungsprüfung durchführen lassen – und zwar von einem Fachmann. Der sollte seine Prüfung auch dokumentieren. Stellt er nämlich fest, dass keine Überschuldung vorliegt, kann man das anführen, um nicht dafür zu haften, wenn das Unternehmen am Ende vielleicht doch Insolvenz hätte anmelden müssen.

Und zum Schluss, aber nicht minder unwichtig: Es ist keine Schande, einen Insolvenzantrag zu stellen! Besonders in diesem verrückten Corona-Jahr voller wirtschaftlicher Unsicherheiten kann ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet werden – ohne dass man das selbst beeinflussen könnte oder hätte verhindern können. Wichtig ist nur, erstmal einen Insolvenzantrag zu stellen, da man gesetzlich dazu verpflichtet ist. Aber: Mit dem richtigen Sanierungskonzept kann man sein Unternehmen wieder auf einen erfolgreichen Kurs lenken.


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