Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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| Internetrecht, Reputationsrecht
Tae Joung Kim
Mit Beschluss vom 18.02.2019 (Az.: 2-03 O 174/18) hat das LG Frankfurt entschieden, dass Instagram alle relevanten Daten zu einem „Fake-Account“ an die von Beleidigungen betroffene Person rauszugeben hat.
Eine anonyme Person hat über die betroffene Person ein Profil unter ihrem Vornamen und Mädchennamen sowie Verwendung eines Bildes von ihr angemeldet. Unter diesem Profil wurden sodann Fotomontagen und Beleidigungen über diese Person veröffentlicht. Nach Kenntnisnahme wandte sich die Anspruchstellerin an Instagram und begehrte Auskunft über IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und E-Mail Adresse des registrierten Nutzers. Dem kam Instagram nicht nach und wandte ein, dass gemäß § 14 Abs. 3 TMG nur die Bezeichnung der Partei und der Wohnort vom Auskunftsanspruch umfasst seien.
Das Gericht teilte die Auffassung der Anspruchstellerin. Als soziales Netzwerk unterfalle Instagram unter die Normen des § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG, so dass die begehrte Auskunft zwingend zu erteilen ist. Der Anspruch umfasst dabei IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und E-Mail Adresse des registrierten Nutzers. Denn diese Daten sind als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst, so dass vom Gesetzgeber gerade keine Beschränkung beabsichtigt war.
Diese Entscheidung zeigt, dass die Rechtsverfolgung auch gegen anonyme Rechtsverletzungen im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung erfolgreich sein kann. Es bedarf daher immer einer profunden rechtlichen Überprüfung und Auseinandersetzung mit den entsprechenden und einschlägigen Rechtsgrundlagen.