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Der Betreiber eines Instagram-Accounts haftet für sämtliche Urheberrechtsverletzung von Beiträgen, die auf seinem Nutzerkonto veröffentlicht werden. Die Haftung besteht auch dann, wenn der Beitrag von einem Dritten veröffentlicht wurde, der Zugriff zu dem Account hatte. Das entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss von 27.09.23 – Az. 15 U 464/23.
In dem vor dem LG entschiedenen Fall hatte die Klägerin gegen die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Grafik geklagt. Die Grafik wurde auf dem Instagram-Account der Beklagten veröffentlicht. Zunächst hatte die Klägerin die Beklagte kostenpflichtig abgemahnt und sie damit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Kurz darauf hatte die Klägerin dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Die Beklagte hatte dagegen aufgeführt, dass sie die Grafik gar nicht veröffentlicht hatte, sondern ihre Tochter. Dennoch hat das Gericht die Beklagte als Störerin angesehen, sodass sie verantwortlich für die Veröffentlichung war. Die Beklagte hatte zuvor ihre Zugangsdaten ihrer Tochter gegeben.
Bereits in der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der kausal zu der Verletzung des Urheberrechts beigetragen hat, als Störer anzusehen ist und deshalb aufgrund der Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall konnte die Tochter nur deshalb die Grafik auf dem Instagram Account der Beklagten veröffentlichen, weil die Beklagte ihr die Zugangsdaten gegeben hatte.
► 6000,- € Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen von Fotos
Bereits auf eine Abmahnung kann angemessen reagiert werden, sodass eine Klage vermieden werden kann. So sollte nach einer Abmahnung schnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine einfache Unterlassungserklärung ist nicht ausreichend. Der Unterschied zwischen einer Unterlassungserklärung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist, dass man bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß gegen das Urheberrecht eine Vertragsstrafe zahlen muss. Hätte die Beklagte eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte sie sich womöglich auch eine Klage ersparen können.
Nutzer von Instagram-Accounts sollten genau im Blick behalten, wem sie ihre Zugangsdaten geben. Der Beschluss des LG Berlin zeigt, dass die Betreiber der Instagram-Accounts auch für Handlungen Dritter haften, die auf ihren Accounts stattfinden. Falls mehrere Personen Zugang zu den Accounts haben, liegt ein erhöhtes Risiko für Urheberrechtsverletzungen vor. Es sollten genaue Absprachen gemacht werden, welche Inhalte veröffentlicht werden können. Die Urheberrechte sollten dabei insbesondere im Auge behalten werden.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
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