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Auf Instagram und Co. sind immer wieder Fotos von Instagram-Accounts zu sehen, die die Ergebnisse von operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen anzeigen. Oftmals sind diese Fotos von Ärzten hochgeladen, die für eben diese Operationen werben. Dabei sind solche Vorher-Nachher-Bilder unzulässig! Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Bilder nebeneinander zu sehen sind oder zeitlich unmittelbar hintereinader. Es reicht aus, wenn die Bilder auf dem Instagram Account chronologisch von jung nach alt zu finden sind. Das hat das OLG Frankfurt a.M. in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 6.11.2025 - 6 U 40/25).
In dem vor dem OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um eine in Frankfurt tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie dokumentierte auf ihrem Instagram-Account unter anderem eine Nasenoperation, die sie bei einer Patientin durchgeführt hatte, die einen ausgeprägten Nasenhöcker hatte. Bei der Operation wurde dieser Nasenhöcker entfernt. Auf dem Instagram-Account war die Patientin in verschiedenen Fotobeiträgen und Videos zu sehen. Dabei wurde die Patientin sowohl vor als auch nach dem Eingriff gezeigt.
Das OLG hat entschieden, dass das Posten dieser Vorher-Nachher-Bilder unter das Verbot der unlauteren Werbung fällt. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe darf nämlich nicht mit der Wirkung durch vergleichende Darstellungen geworben werden.
Ein solches Verbot ergibt sich aus dem Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetz gilt für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers, ohne dass diese medizinisch notwendig sind. Es gab keinerlei Anzeichen dafür, dass die Entfernung des Nasenhöckers medizinisch geboten gewesen wäre. Es ist offensichtlich, dass sich die Patientin lediglich eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht hat. Sollte es doch einen medizinischen Grund gegeben haben, dann ist dies ohnehin unerheblich, da ausschließlich mit den rein ästhetischen Änderungen geworben wurde. Die Beklagte hat außerdem ausschließlich für die ästhetische Veränderung der Nasenform geworben und nicht für irgendeinen medizinisch indizierten Grund.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die vergleichenden Darstellungen nebeneinander zu sehen sind oder hintereinander. Das OLG hat es als ausreichend erachtet, dass die Bilder von jung nach alt sortiert wurden und der Zuschauer sich auf dem Instagram-Account dadurch den gesamten Behandlungsverlauf anschauen konnte. Dadurch wurde ausreichend dargestellt, wie sich das Aussehen der Patientin durch die Behandlung verändert hatte.
Das Verbot soll bezwecken, dass Personen sich nicht unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken von etwaigen Gesundheitsschäden aussetzen. Dementsprechend ist Werbung für solche Eingriffe verboten. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher soll bestmöglich geschützt werden. Durch Werbung auf Instagram mit derartigen Vorher-/Nachher-Fotos sind die Nutzer besonders verleitet, sich unnötigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperationen auszusetzen.
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