Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
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Dr. Miriam Prinzen, LL. M.
Rechtsanwältin Dr. Miriam Prinzen hat der Osnabrücker Zeitung (NOZ) ein Interview zu juristischen Fragen zum aktuellen Fall Christoph Metzelder gegeben.
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Die Kinderporno-Ermittlungen gegen den ehemaligen Fußballstar Christoph Metzelder haben dazu geführt, dass seine Tätigkeit als TV-Experte bei der ARD zunächst nicht fortgeführt wird. Arbeitsrecht-Expertin Miriam Prinzen ordnet die Entscheidung des Senders ein.
NOZ: Frau Prinzen, die Hamburger Staatsanwaltschaft hatte am Mittwoch noch nicht mal die Ermittlung gegen Herrn Metzelder öffentlich bestätigt, da kündigte die ARD bereits an, bis zur Klärung der Vorwürfe die Zusammenarbeit mit ihm ruhen zu lassen. Gilt grundsätzlich für einen Arbeitgeber nicht erst einmal die Unschuldsvermutung?
Miriam Prinzen: Ja. Auf alle Fälle gilt auch für den Arbeitgeber zunächst einmal die Unschuldsvermutung. Diese ist im Grundgesetz und in den Europäischen Menschenrechtskonventionen verankert. Und auch wenn dieser Grundsatz nur auf das Strafverfahren angewandt wird, so beeinflusst er doch die gesamte verfassungsrechtlichen Praxis.
Verhält sich die ARD in diesem Fall richitg?
Ich bin der juristischen Auffassung, dass das Verhalten der ARD nicht korrekt ist. Man würde im Rahmen eines klassischen Arbeitsverhältnisses nicht von einem ruhenden Vertragsverhältnis, sondern von einer sogenannten Freistellung sprechen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Freistellung ist jedoch das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens allein stellt jedoch noch keinen sachlichen Grund dar. Nur in den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Straftat nachgewiesen werden kann, wäre eine Freistellung wirksam.
Wie sehen die Hürden für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus?
Im Falle einer Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sind die Anforderungen für eine wirksame sogenannte Verdachtskündigung hoch. Eine solche Kündigung wird von der Rechtsprechung überhaupt nur zugelassen, wenn zwar die Straftat des Arbeitnehmers noch nicht nachgewiesen ist, aber bereits zu diesem Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht besteht.
Hinzu kommt, dass eine solche Kündigungen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses nicht Stand halten wird, wenn der Arbeitgeber nicht ganz konkret Tatsachen vortragen kann, welche die Kündigungen rechtfertigen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es nicht ausreichend auf das bloße Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Es muss ein auf konkreten und objektiven Tatsachen beruhender Verdacht dargelegt werden können, der das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien grundlegend zerstört hat.
Welche Rolle spielt der öffentliche Druck bei Entscheidungen wie der ARD oder auch dem DFB, der Herrn Metzelder auch erst einmal vom Trainer-Lehrgang freigesellt hat?
Der öffentliche Druck ist sicherlich sehr hoch. Es wird genau hingeschaut, wer sich nun wie positioniert. Und der Gedanke, sich grundsätzlich von solchen Straftaten zu distanzieren, ist nachvollziehbar. Auch, wenn Herrn Metzelder zur Zeit noch nichts bewiesen werden kann, so werden so werden gerne bereits in dieser Phase eines möglichen Verfahrens „präventive Vorsichtsmaßnahmen“ getroffen, um im Falle einer Verurteilung selber mit reiner Weste dastehen zu können.
Allerdings verweise ich auch hier nochmals auf die Unschuldsvermutung bis zum Zeitpunkt einer Verurteilung. Das Verfahren gegen Herrn Metzelder befindet sich derzeit im Ermittlungsverfahren. Es wird also lediglich ermittelt, ob sich die Vorwürfe bestätigen könnten. Es gibt aktuell weder eine Anklage noch eine Verurteilung. Ein öffentliches Statement kann auch darin liegen, jemanden den Rücken zu stärken, wenn er die Unterstützung am meisten braucht. Auch das ist eine Positionierung.
Was passiert, wenn Herr Metzelder von den Vorwürfen freigesprochen werden sollte? Hat er ein Rückkehrrecht oder gar Anspruch aus Schadenersatz?
Die Verträge zwischen Herrn Metzelder und seinen Vertragsparteien bestehen weiterhin fort. Insofern hätte er auch ein Rückkehrrecht. In der Praxis stellt sich meistens eher die Frage, ob dies überhaupt noch gewünscht ist. So ist schon mit der Maßnahme, einen Vertrag in einer solchen Situation ruhen zu lassen, das Vertrauensverhältnis im Zweifel nachhaltig beeinträchtigt. Das Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen sieht vor, dass derjenige der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt wird. Dies gilt es stets im Einzelfall zu prüfen.
Und was wäre im Falle einer Verurteilung? Hat ein Arbeitgeber bei einer Beschädigung seiner Reputation ebenfalls monetäre Ansprüche?
Ein Arbeitgeber haftet für Reputationsschäden des Arbeitgebers nur in seltenen Fällen. Dazu müsste das Unternehmen zunächst einmal genau beziffern, welcher Vermögensschaden entstanden ist. Einen immateriellen Schaden kann ein Unternehmen grundsätzlich nicht geltend machen.
Hinzu kommt, dass es in Deutschland zum Schutz der Arbeitnehmer die sogenannten „Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleiches“ gibt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll haftet. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gibt es eine Anteilshaftung und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht
Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung, Interview https://www.noz.de/deutschland-welt/vermischtes/artikel/1867900/unbewiesene-vorwuerfe-darf-die-ard-metzelder-einfach-freistellen
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