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Blog News, Stand: August 2026
Bundesliga-Investoren können erhebliche Kapitalanteile an ausgegliederten Profifußballgesellschaften erwerben – die Kontrolle des Muttervereins wird jedoch durch die 50+1-Regel begrenzt. Nach Abschluss des Prüfverfahrens des Bundeskartellamts im August 2026 steht fest: Die 50+1-Regel bleibt grundsätzlich kartellrechtlich rechtfertigungsfähig, muss aber konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet werden.
Für Fußballvereine, Investoren und Gesellschafter gewinnt damit vor allem die konkrete Ausgestaltung von Stimmrechten, Satzungen, Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsmodellen an Bedeutung. Dieser Beitrag erklärt, was die 50+1-Regel erlaubt, welche Anforderungen das Bundeskartellamt an die DFL stellt und was aktuelle Fälle wie Werder Bremen, Hertha BSC, der Hamburger SV und Hannover 96 für Investoren in der Bundesliga zeigen.
Wem gehört eigentlich ein Bundesligaklub? Die Antwort ist selten einfach. Hinter den meisten Profimannschaften steht heute eine Kapitalgesellschaft, an der sich Geldgeber beteiligen können. Wie weit dieser Einfluss reichen darf, regelt die 50+1-Regel. Am 12. August 2026 hat das Bundeskartellamt sein achtjähriges Prüfverfahren dazu eingestellt und damit für Klarheit gesorgt: Die Regel bleibt zulässig – aber nur, wenn sie konsequent angewendet wird. Wer als Verein, Kapitalgesellschaft oder Kapitalgeber mit Investoren in der Bundesliga zu tun hat, sollte die Strukturen und ihre neuen Grenzen kennen.
Bis Ende der 1990er Jahre waren alle Bundesligisten ausschließlich als eingetragener Verein (e. V.) organisiert. Das änderte sich mit einem Beschluss des Deutschen Fußball-Bundes im Oktober 1998. Seitdem dürfen Klubs ihre Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern.
Der Grund war wirtschaftlicher Natur. Die Umsätze im Profifußball wuchsen in Dimensionen, die mit der ursprünglichen Konzeption des Vereins kaum noch vereinbar waren. Bayer 04 Leverkusen und Borussia Dortmund gingen 1999 voran, der FC Bayern München folgte 2002 mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (AG). Heute hat die Mehrzahl der 36 Klubs aus Bundesliga und 2. Bundesliga diesen Schritt vollzogen.
Drei Gesellschaftsformen dominieren:
Die GmbH & Co. KGaA ist deshalb so verbreitet, weil sie Kapital und Kontrolle sauber trennt. Investoren beteiligen sich als Kommanditaktionäre an der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Geschäfte führt dagegen die Komplementär-GmbH – und die gehört dem Verein. Borussia Dortmund ist das bekannteste Beispiel: Der Verein hält nur einen kleinen Anteil an der börsennotierten KGaA, behält über die Komplementär-GmbH aber die operative Kontrolle.
Ein Teil der Klubs hat bis heute nicht ausgegliedert. Sie müssen ihre Millionenumsätze innerhalb der vereinsrechtlichen Strukturen abbilden – organisatorisch anspruchsvoll, aber machbar. Der 1. FC Union Berlin und der SC Freiburg zeigen seit Jahren, dass sich auch ohne Kapitalgesellschaft dauerhaft im Profifußball bestehen lässt.
Da sich die Zusammensetzung der beiden Ligen jede Saison ändert, lohnt vor einer konkreten Zuordnung stets ein Blick in das aktuelle Lizenzierungsverzeichnis.
Die Regel klingt simpler, als sie ist. Die 50+1-Regel verlangt grundsätzlich, dass der Mutterverein über mehr als 50 Prozent der Stimmenanteile – also 50 Prozent plus mindestens eine weitere Stimme – verfügt. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt eine Besonderheit: Hier kann ein geringerer Stimmenanteil ausreichen, wenn der Mutterverein oder eine von ihm vollständig beherrschte Tochtergesellschaft Komplementär ist und dadurch eine mit der Stimmenmehrheit vergleichbare Stellung behält.
Das ist der Punkt, den viele übersehen. Ein Investor kann wirtschaftlich sehr stark beteiligt sein und trotzdem keine Kontrolle ausüben, wenn die Stimmrechte beim Verein liegen. Genau diese Trennung macht die KGaA-Konstruktion so attraktiv.
Über das Lizenzierungsverfahren. Die Liga vergibt Spielberechtigungen nur an Klubs, die die organisatorischen Voraussetzungen erfüllen – dazu gehört die 50+1-Regel. Wer sie verletzt, bekommt keine Lizenz und darf nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Ein Verstoß wird also nicht mit einer Geldstrafe geahndet, sondern trifft die Existenzgrundlage des Klubs.
Lange gab es eine Ausnahme: Wer einen Verein mehr als 20 Jahre ununterbrochen und erheblich gefördert hatte, durfte die Stimmenmehrheit übernehmen. Von dieser sogenannten Förderausnahme profitierten zuletzt Bayer 04 Leverkusen, dessen Profigesellschaft der Bayer AG gehört, und der VfL Wolfsburg, der vollständig zur Volkswagen AG zählt.
Die TSG Hoffenheim hatte diesen Sonderstatus ebenfalls. Im Juni 2023 übertrug Dietmar Hopp die Stimmenmehrheit an den Verein zurück; seine Kapitalanteile behielt er. Damit ist Hoffenheim in den Kreis der regulären Klubs zurückgekehrt.
Die Liga hat inzwischen angeboten, die Förderausnahme ganz zu streichen. Genau an der Frage, was dann mit den bisher begünstigten Klubs geschieht, entzündet sich der aktuelle Streit.
Angestoßen hat das Verfahren die Liga selbst. Im Juli 2018 beschloss das damalige Ligapräsidium, beim Bundeskartellamt ein Prüfverfahren nach § 32c GWB zu beantragen. Am 12. August 2026 lag das Ergebnis vor.
Die Kernaussage: Grundlegende Bedenken gegen die 50+1-Regel bestehen nicht. Sie beschränkt zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation kann eine Ausnahme vom Kartellverbot aber rechtfertigen. Behördenpräsident Andreas Mundt knüpfte dies an eine Bedingung: Die Regel müsse konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet werden.
Weil Fußballklubs wirtschaftlich tätige Unternehmen sind. Sie verkaufen Tickets, vermarkten Medienrechte und beschäftigen Profis. Damit gilt für sie das Kartellrecht wie für jedes andere Unternehmen.
Ohne die 50+1-Regel könnte ein Klub einem Kapitalgeber die Kontrolle übertragen und dafür mehr Eigenkapital einwerben. Juristisch ist die Beschränkung dieser Möglichkeit eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Dezember 2023 – den Verfahren Super League, ISU und Royal Antwerp – können solche Verbandsregeln dennoch zulässig sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen und dieses Ziel kohärent und systematisch verfolgt wird.
Die Ermittlungen ergaben, dass in der Lizenzierungspraxis nicht ausreichend geprüft wird, ob wirklich alle Klubs ihren Fans die Aufnahme als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied ermöglichen. Wenn die Mitbestimmung der Mitglieder die Rechtfertigung der Regel trägt, muss sie überall gleichermaßen bestehen.
Bei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an den Medienerlösen im Dezember 2023 war die Liga vorab informiert, dass der Mutterverein von Hannover 96 seinem [Geschäftsführer → Lexikon] Martin Kind die Weisung erteilt hatte, gegen die Beteiligung zu stimmen. Gerade dieses Weisungsrecht war bis dahin ein wesentlicher Grund gewesen, bei Hannover 96 von einer Einhaltung der Regel auszugehen. Kontrolliert wurde die Befolgung dennoch nicht konsequent.
Die vorgeschlagenen Übergangsregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg reichen dem Amt nicht aus. Perspektivisch muss auch dort ein für Neumitglieder offener Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhalten.
Nein – und das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Das Verfahren endete nicht mit Auflagen und auch nicht mit für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB, sondern mit einer Einstellung. Die Liga hat eine rechtliche Bewertung samt Hinweisen erhalten.
Mundt stellte ausdrücklich klar, dass kein Untersagungsverfahren geführt und auch keines eingeleitet wird. Das Amt macht keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung und kann dafür auch keine Fristen setzen. Es hält sogar einen längeren Übergangszeitraum für sachgerecht. Eine Untersagung wäre aus seiner Sicht kontraproduktiv, weil sie die Klubs vollständig für Investoren öffnen würde.
Am 25. Januar 2024 verkaufte der SV Werder Bremen rund 18 Prozent der Anteile an seiner Profigesellschaft für 38 Millionen Euro an ein Bündnis von acht regionalen Unternehmern und Privatpersonen. Bemerkenswert war weniger die Summe als die Ausgestaltung: lange Haltefristen, ein Vorkaufsrecht des Vereins und eine Sanktionsliste, die bestimmte Erwerber von vornherein ausschließt. Fanproteste blieben aus. Im Frühjahr 2026 wurde das Bündnis erweitert und der Anteil auf 19,39 Prozent aufgestockt.
Das Modell zeigt, wie sich Kapitalzufluss und Kontrolle vertraglich in Einklang bringen lassen.
Hertha BSC steht für das Gegenmodell und dessen Risiken. 777 Partners hatte im März 2023 zunächst 64,7 Prozent der Anteile an der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA von Lars Windhorst übernommen und den Anteil über eine Kapitalerhöhung auf 78,8 Prozent ausgebaut. Nach der finanziellen Schieflage des US-Unternehmens gingen diese Anteile an dessen Hauptgläubiger Advantage Capital Holdings über. Bei der Versteigerung der 777-Vermögenswerte in New York gab es Berichten zufolge kein weiteres Gebot. Der Verein prüft nach eigenen Angaben einen Rückkauf.
Die Lehre daraus ist gesellschaftsrechtlich: Zustimmungsvorbehalte und Vorkaufsrechte des Muttervereins entscheiden darüber, wer am Ende auf der Kapitalseite sitzt – nicht die ursprüngliche Auswahl des Investors.
Beim Hamburger SV ist Klaus-Michael Kühne seit Jahren der bedeutendste Einzelinvestor. Zuletzt hielt er rund 21 Prozent, während der HSV e.V. mit über 70 Prozent die Mehrheit behält. 2025 bestätigte Kühne Gespräche über den Verkauf eines Teils seiner Anteile, verbunden mit der Option eines Re-Investments. Der Fall zeigt, dass die 50+1-Regel unabhängig davon greift, wie prominent ein einzelner Kapitalgeber auftritt.
Der Bundesgerichtshof entschied am 16. Juli 2024 (Az. II ZR 71/23), dass die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wirksam ist. Der Mutterverein hatte ihn im Juli 2022 aus wichtigem Grund abberufen, obwohl nach der Satzung eigentlich der Aufsichtsrat zuständig gewesen wäre.
Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle war Kind zunächst erfolgreich. Der BGH hob beide Entscheidungen auf: Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Zuständigkeitsverteilung mache den Beschluss nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Anfechten könne aber nur ein Gesellschafter – und das war Kind als Geschäftsführer nicht.
Für die Praxis ist das eine wichtige Klarstellung: Die Kompetenzordnung in der Satzung schützt den Geschäftsführer nicht so weit, wie es die Vorinstanzen angenommen hatten. Wer Einfluss sichern will, muss dies auf Gesellschafterebene tun.
Im Dezember 2023 stimmten die Klubs über den Einstieg eines strategischen Partners bei den Medienerlösen ab. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit kam knapp zustande. Danach entstanden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Votums, weil Martin Kind mutmaßlich entgegen der Weisung seines Muttervereins gestimmt hatte. Diese Kontroverse und massive Fanproteste führten Anfang 2024 zum Abbruch des gesamten Prozesses – und lieferten dem Bundeskartellamt später den Anknüpfungspunkt für sein zweites Defizit.
Für Vereine verschiebt sich der Prüfungsschwerpunkt. Es genügt nicht mehr, formal die Stimmenmehrheit zu halten. Satzung, Aufnahmeordnung und Beitragsstruktur müssen zeigen, dass Mitbestimmung tatsächlich möglich ist. Angemessene und nicht willkürliche Aufnahmebedingungen bleiben zulässig, Beiträge dürfen die Teilhabe aber nicht faktisch aushebeln. Ebenso gehören Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung und deren dokumentierte Kontrolle auf den Prüfstand.
Für Investoren bleibt die Übernahme der beherrschenden Stellung grundsätzlich ausgeschlossen. Je nach Rechtsform können sie jedoch erhebliche Kapitalanteile halten und vertragliche Mitwirkungsrechte erhalten, solange die nach der 50+1-Regel erforderliche Kontrolle des Muttervereins gewahrt bleibt.
Der Ball liegt bei der Liga und ihren Gremien. Sie muss entscheiden, ob und wie sie Satzung und Anwendungspraxis weiterentwickelt. Eine Frist gibt es nicht, eine schnelle Lösung ist deshalb nicht zu erwarten.
Rechtlich bemerkenswert bleibt: Die Bewertung des Bundeskartellamts bindet weder Gerichte noch andere Beteiligte. Ein Klub oder Investor, der sich benachteiligt sieht, kann den Zivilrechtsweg beschreiten. Die Behördenbewertung wäre dort ein gewichtiges, aber kein entscheidendes Argument. Die Diskussion um Investoren in der Bundesliga ist damit nicht beendet – sie steht nur auf einem deutlich klareren Fundament.
SBS LEGAL berät Unternehmen, Vereine und Investoren im Gesellschaftsrecht sowie bei gesellschaftsrechtlichen Fragen zu Investorenbeteiligungen. Bei Beteiligungsstrukturen im Profifußball spielen insbesondere Stimmrechte, Gesellschaftsverträge und die rechtssichere Verteilung von Kontroll- und Mitwirkungsrechten eine zentrale Rolle.
Wir unterstützen bei der Gestaltung und Prüfung von Beteiligungsmodellen, Gesellschaftervereinbarungen und gesellschaftsrechtlichen Kontrollmechanismen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die wirtschaftlichen Ziele der Beteiligten als auch die jeweiligen gesellschafts-, verbands- und kartellrechtlichen Rahmenbedingungen und entwickeln auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Vertrags- und Strukturierungslösungen.