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In einem noch jungen Urteil entschied das Landesgericht Düsseldorf, dass Google für irreführende Anzeigen, die auf seiner Plattform veröffentlicht wurden, haftbar ist. Voraussetzung: Die Markenrechte wurden dabei verletzt. Auslöser des Urteils war der Fall „Skinport“.
Generell ist erst einmal festzuhalten, dass die Haftung von Google als Suchmaschinenbetreiber für die Inhalte von Anzeigen ein komplexes und vielschichtiges Thema ist, bei dem sowohl rechtliche als auch ethische Aspekte berührt werden. Als dominanter Akteur im digitalen Werbemarkt steht Google im Fokus zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen und regulatorischer Maßnahmen, die die Verantwortung des Unternehmens für die über seine Plattformen verbreiteten Inhalte betreffen.
Zu bedenken ist dabei, dass die Suchmaschine, wie auch andere, als Vermittler zwischen Nutzern und einer Vielzahl von Online-Inhalten, einschließlich Werbeanzeigen, fungiert. Die rechtliche Verantwortung für die von Dritten bereitgestellten Inhalte zeigt sich je nach Rechtsraum und spezifischen Umständen unterschiedlich.
Unterschieden wird bei der Haftung zwischen der für eigene Inhalte und der für fremde Inhalte. Während Anbieter für eigene Inhalte uneingeschränkt haften, ist die Haftung für fremde Inhalte, wie Nutzerbeiträge oder Anzeigen Dritter, oft begrenzt. Allerdings kann eine Haftung entstehen, wenn der Anbieter (hier Google) Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um diese zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. So wie im aktuellen Rechtsfall der Tatbestand vorlag.
Google Ads ist die Online-Werbeplattform von Google, mit der Unternehmen Anzeigen in den Suchergebnissen von Google, auf YouTube, in mobilen Apps und auf Partner-Webseiten des Google Display Netzwerks schalten. Die Plattform basiert auf einem Auktionssystem, bei dem Werbetreibende für bestimmte Suchbegriffe, auch als Keywords bekannt, bieten, um ihre Anzeigen prominent zu platzieren. Die Abrechnung erfolgt meist per Klick (Cost-per-Click, CPC) oder nach Impressionen (Cost-per-Mille, CPM). Die Vorteile von Google Ads sind vielfältig und reichen von einer sehr gezielten Ansprache der Nutzer anhand von Kriterien wie Standort, Interessen und demografischen Merkmalen bis hin zur Maximierung der Reichweite und Steigerung der Aufmerksamkeit.
Die Skinport GmbH, die einen Online-Marktplatz für den An- und Verkauf von „Skins“ für das Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“ (CSGO) betreibt und Eigentümer der Marke „Skinport“ ist, klagte gegen die Suchmaschine. Grund war, dass diese Google Ads identifizierten, die unter der Verwendung des Begriffs „Skinport“ Werbung schalteten, die im Design ihrer Corporate Identity gehalten war, allerdings zu einer Phishing-Seite mit einer ähnlichen URL führte und hier die Nutzerdaten der Kundinnen und Kunden raubte.
Die Klägerin setzte sich daraufhin mit Google in Verbindung und bat darum, dass die irreführenden Anzeigen unverzüglich abgeschaltet werden sollten. Die Suchmaschine reagiert allerdings nicht und so landete der Fall vor Gericht.
Das Landgericht (LG) hat die einstweilige Verfügung gegen Google bestätigt und damit klargestellt, dass die in den Werbeanzeigen verwendete Marke „Skinport“ eine eindeutige Markenrechtsverletzung darstellt. Die Gestaltung der Anzeigen war so gewählt, dass Nutzer sie fälschlicherweise als offizielle Werbung des Unternehmens Skinport interpretieren konnten. Durch die Verwendung des identischen Markennamens in Verbindung mit entsprechenden Dienstleistungen liegt eine klare Verletzung der Unionsmarkenverordnung (UMV) vor. Gemäß Art. 9 UMV besitzt der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten die unautorisierte Nutzung seiner Marke zu untersagen.
Wenn jemand eine Unionsmarke anmeldet und sie eingetragen wird, hat diese Person das alleinige Recht, die Marke zu nutzen. Sie kann anderen verbieten, die Marke ohne Erlaubnis im geschäftlichen Bereich zu verwenden – also z. B. beim Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
Das Verbot gilt vor allem dann, wenn:
Der Markeninhaber kann unter anderem verbieten, dass andere:
Außerdem darf der Inhaber der Marke verbieten, dass Produkte mit einer identischen oder sehr ähnlichen Marke aus Nicht-EU-Ländern in die EU gebracht werden – selbst wenn sie noch nicht offiziell eingeführt sind. Dieses Verbot gilt aber nicht, wenn bewiesen wird, dass der Markeninhaber im Zielland (außerhalb der EU) den Verkauf dieser Produkte gar nicht verhindern kann.
Obwohl Google selbst nicht für die Schaltung der Anzeigen verantwortlich war, sieht das Gericht den Plattformbetreiber dennoch in der Haftung.
Google wird als sogenannter Störer eingestuft, was bedeutet, dass das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für die Verstöße Dritter zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine generelle Prüfpflicht für jede einzelne Werbeanzeige besteht zwar nicht, jedoch setzt die Haftung ab dem Zeitpunkt ein, an dem Google von der Markenrechtsverletzung Kenntnis erlangt und nicht adäquat reagiert.
Skinport hatte den Konzern mehrfach auf die irreführenden Anzeigen hingewiesen. Dennoch unternahm Google keine ausreichenden Schritte, um diesem unverkennbaren Rechtsverstoß entgegenzuwirken. Das Gericht betonte insbesondere, dass die Gestaltung der Anzeigen bewusst so gewählt wurde, dass für Nutzer nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass es sich nicht um offizielle Werbung von Skinport handelte.
Da Google nachweislich über die Markenrechtsverletzung informiert war, hätte das Unternehmen Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Wiederholung zu verhindern. Dass der Konzern durch Google Ads Einnahmen aus der Vermarktung solcher Anzeigen generiert, schließt eine passive Vermittlerrolle aus. Eine bloße Bereitstellung der technischen Infrastruktur reicht in einem solchen Fall nicht aus, um sich der Verantwortung zu entziehen. Vielmehr wird erwartet, dass Google aktiv gegen rechtswidrige Inhalte vorgeht und entsprechende Vorkehrungen trifft, um Markenverletzungen sowie irreführende Werbung zu unterbinden.
Das Gericht bekräftigte, dass Plattformbetreiber nach Kenntnis solcher Verstöße handeln müssen, um Wiederholungen zu verhindern.
Es stützte seine Entscheidung zudem auf den Digital Services Act (DSA), der seit dem 17. Februar 2024 in Kraft ist. Inhaltlich bringt diese Rechtsgrundlage jedoch keine wesentliche Änderung mit sich, da bereits die bisherige Rechtsprechung – gestützt auf das Telemediengesetz (TMG) – eine Haftung ab Kenntnis des Rechtsverstoßes bejahte. Das Urteil stellt somit keine rechtliche Neuerung dar, sondern bestätigt die bereits etablierte Linie der deutschen Gerichte.
Das aktuelle Urteil ist kein Einzelfall. In den vergangenen Jahren haben verschiedene Gerichtsentscheidungen die Haftung von Google für die Inhalte von Anzeigen präzisiert. Manchmal auch im positiven Sinne für die Suchmaschine, wie 2020 und 2022.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass Werbetreibende auch für automatisch generierte Inhalte in dynamischen Google-Anzeigen haften können, insbesondere wenn diese gegen zuvor ausgesprochene gerichtliche Verbote verstoßen. Im konkreten Fall hatte die Schuldnerin trotz eines gerichtlichen Verbots dynamische Anzeigen geschaltet, die erneut unzulässige Werbeaussagen enthielten. Das Gericht stellte klar, dass die Verantwortung für die Inhalte solcher Anzeigen beim Werbetreibenden liegt, selbst wenn diese automatisch von Google generiert wurden.
Ein weiteres relevantes Urteil erging durch das Landgericht Berlin im Jahr 2020. Hierbei ging es um die Verwendung fremder Marken in dynamischen Google-Anzeigen. Das Gericht befand, dass die Antragsgegnerin als Täterin für die irreführende Werbung haftet, auch wenn sie Google Ads mit der Erstellung der Anzeigen beauftragt hatte. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei adäquat kausal für die eingetretene Irreführung, sodass sie nach § 8 Absatz 1 UWG für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich gemacht werden kann.
Ein weiterer Aspekt der Haftung betrifft den Google-Cache, in dem Kopien von Webseiten gespeichert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Jahr 2019, dass ein Unternehmen auch für irreführende Werbung haftet, die noch im Google-Cache vorhanden ist, wenn es zu lange mit einem Löschungsantrag wartet. Dies unterstreicht die Pflicht von Unternehmen, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung unverzüglich dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Inhalte nicht weiterhin über den Google-Cache abrufbar sind.
Es lässt sich festhalten: Die Haftung von Google für Anzeigeninhalte ist ein dynamisches Rechtsgebiet, das sich kontinuierlich weiterentwickelt. Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre haben sowohl die Verantwortung von Werbetreibenden als auch die von Plattformbetreibern wie Google konkretisiert.
Während Werbetreibende für die Inhalte ihrer Anzeigen haften, auch wenn diese automatisch generiert wurden, trägt Google als Plattformbetreiber die Verantwortung, auf Hinweise über rechtswidrige Inhalte angemessen zu reagieren und diese zu entfernen. Die genaue Abgrenzung der Haftung bleibt jedoch weiterhin eine Herausforderung und erfordert eine fortlaufende Beobachtung der rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich.
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