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Unternehmen versuchen, sich auf dem Markt zu behaupten. Um dies zu erreichen, wird immer wieder geschaut, wie man sich hervorheben und dadurch Kunden auf sich aufmerksam machen kann. Durch die zahlreichen Möglichkeiten gibt es immer wieder auch Streitigkeiten, ob dies noch erlaubt ist oder nicht. Das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) trifft einige Regelungen, wie legitime Werbung aussehen soll. So auch im vorliegenden Fall, wo es um die Irreführung durch eine Werbung für Immobilien mit Staatssymbolik geht. Mehr dazu und wo legitime Werbung endet, im folgenden Artikel.
Im vorliegenden Fall ist die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen vorgegangen, welches Immobilien vertreibt. Auf der Internetseite und den Kanälen auf Social Media, hat das Unternehmen verschiedene Staatssymboliken der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Genauer wurden Abbildungen vom Bundestag und die Farben der Bundesflagge verwendet, ebenso wie die Abbildung des Bundesgebiets. Neben Farbe, Form und Abbildungen wurde dies zudem auch noch in Textbezeichnungen fortgeführt. Es wurden Bezeichnungen wie „Initiative ... Deutschland“ „Wohnraum in Deutschland wird knapp ... aus diesem Grund wurde die Initiative ... Deutschland ins Leben gerufen. Ziel dessen ist es mit tatkräftiger Unterstützung namhafter Schirmherr:innen noch mehr Menschen den Zugang zu einer Immobilie als Kapitalanlage zu eröffnen.“
Die Wettbewerbszentrale ist dagegen vorgegangen, der Grund liegt darin, dass dies als eine irreführende Werbung nach dem UWG gesehen wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Werbung durch die Verwendung der Staatssymbolik den Eindruck erwecken würde, dass es sich um eine staatlich getragene Organisation handeln würde. Dies ist allerdings nicht der Fall und sei daher irreführend. Es handelt sich nur um eine Werbung, mit welcher das Unternehmen rein wirtschaftliche Zwecke verfolgt, um die von ihnen angebotene Immobilieninvestments zu vertreiben. Daher wurde Klage vor dem Landgericht München gegen die Selbstdarstellung des Unternehmens von der Wettbewerbszentrale eingereicht.
Nach der Ansicht der Wettbewerbszentrale nutzt das Unternehmen die Staatssymbolik bewusst, um ein höheres Vertrauen durch die Darstellung zu generieren. Möglicherweise auch, indem durch die Symbolik eine besondere Neutralität oder Gemeinnützigkeit des Angebotes erscheinen lässt. Die Staatssymbole haben eine amtliche Autorität, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, besonders verlässlich oder förderwürdig zu sein und so den Verbraucher zum Kauf veranlassen kann. Es ist daher keine legitime Werbung, denn es liegt eine Benachteiligung von der Konkurrenz durch unlautere Weise vor.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich dazu verpflichtet, die beanstandeten Darstellung künftig zu unterlassen, daher hat das Verfahren ohne Urteil geendet.
Das vorliegende Verfahren und die Ansicht der Verbraucherzentrale lassen allerdings den Eindruck entstehen, dass die Verwendung von Staatssymbolik generell eine Irreführung darstellen würde, da es Vertrauen erweckt, dies ist aber nicht der Fall. Das zeigt auch das Urteil LG Augsburg vom 15.5.2023, Az. 085 O 3221/22. In dem Fall ging es allerdings um die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, wenn die Deutschlandflagge auf einem Produkt aus China war und die Frage, ob dies irreführend im Sinne der Herkunft sein kann. Es kommt demnach wie immer auf den Einzelfall an und in welchem Rahmen welche Symbolik verwendet wird.
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