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Die Anzeige, ob Cookies erlaubt werden sollen oder nicht kennt vermutlich jeder, der heutzutage im Internet surft oder recherchiert. Vor allem bei Online-Shops begegnet man diesen häufig. Doch nun heißt es Online-Händler aufgepasst! Die Nutzung von Cookies kann zu irreführender Werbung führen. Wie genau diese Cookies funktionieren und wieso durch sie Abmahnungen drohen, lesen Sie hier.
Cookies sind kleine Datenpakete, durch die eine Webseite Informationen des Nutzers speichern können.
Aber seien Sie beruhigt. Es handelt sich hierbei nicht um schädliche Softwares oder Viren. Die Webseite wird lediglich auf Ihrem Computer zwischengespeichert. Sie helfen der Webseite den Nutzer beim nächsten Besuch wiederzuerkennen und die Webseite auf die individuellen Nutzerbedürfnisse anzupassen.
Webseiten können Cookies dazu verwenden, die Werbung speziell auf den Kunden anzupassen.
Händler nutzen Cookies, um bestimmte Werbung nicht mehrfach anzeigen zu lassen. Sie wollen den Verbraucher durch attraktive Neukundenpreise oder Rabatt-Aktionen locken. Diese sollen aber nur bei erstmaligem Aufruf der Seite erscheinen. Und so funktionierts:
Der Verbraucher ruft die Seite das erste Mal auf. Dabei wird ein "Cookie" mit dieser Information auf dem Gerät des Nutzers gespeichert.
Bei erneutem Besuch der Webseite erkennt dieses den Nutzer wieder und stuft ihn als bekannt ein. Dies sorgt dafür, dass die Seite die Werbung nicht noch einmal anzeigt. So können sie bei Rabatt-Aktionenschnell als irreführend eingestuft werden, so nun zwei Oberlandesgerichte.
Während Cookies das Nutzererlebnis auf den Verkäufer anpassen sollen und somit für ein individuelles Surferlebnis sorgen, werden sie auch kritisiert.
Denn viele Nutzer verweigern den Einsatz von Cookies. Dadurch werden die oben genannten Informationen nicht auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert. Auch können die Cookies, und somit die Informationen, im Nachhinein vom Nutzer gelöscht werden. Dadurch wird die durch Cookies normalerweise blockierte Werbung dem Nutzer erneut angezeigt. Die Nutzer mit dem aktiven Cookie bekommen diese Werbung jedoch nicht nochmal angezeigt, obwohl die Rabatt-Aktion noch läuft. Auch bei Verwendung eines anderen Endgerätes sind die Cookies nicht gespeichert. Die Webseite kann den Nutzer daher nicht erkennen.
Wieso das ein Problem sein kann zeigen diese Urteile zweier Oberlandesgerichte:
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Hintereinanderschaltung von befristeten Rabatt-Aktionen in kurzen Zeiträumen als irreführende Werbung einzustufen ist.
Im vorliegenden Fall warb die Beklagte in ihrem Online-Shop mit befristeten Online-Rabatten. Diese Rabatt-Aktion wurde nach 2-3 Tagen wiederholt. Die Beklagte führt auf, dass sie dabei mit Cookies sichergestellt habe, dass sie Preisreduzierung nur neuen Besuchern angezeigt werden. Dies reichte dem Gericht nicht aus und stellte klar, dass Kunden durch diese Werbeaktion dahingehend in die irre geführt werden, als dass der Rabatt nur für kurze Zeit bzw. bis zum Ende des in der Werbung abgegebenen Zeitraums verfügbar seien.
Als Begründung wird aufgeführt, dass Cookies nicht zuverlässig dafür sorgen können, dass ein befristetes Angebot nicht erneut angezeigt wird. Denn die Cookies können aus den oben erklärten Gründen nicht absichern, dass bei erneutem Besuch der Seite diese Werbung nicht mehr angezeigt wird. Und so hat das OLG entschieden, dass das Hintereinanderschalten von befristeten Rabatt-Aktionen innerhalb von kurzen Abständen irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG ist.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführung auch dann vorliegt, wenn zwei individuelle Rabatt-Aktionen hintereinandergeschaltet werden.
Den Kunden der Beklagten wurden bei erstmaligem Aufrufen ihrer Webseite eine individuelle befristete Rabatt-Aktion angezeigt. Bei Zulassen von Cookies erkannte die Webseite den Nutzer nun bei nächstem Aufruf wieder und zeigte nach Ablauf der Frist der Aktion diese nicht mehr an.
Nutzern ohne gespeicherten oder mit gelöschten Cookies wurde diese Aktion erneut angezeigt.
Nun hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass diese Art der Hintereinanderschaltung von individuellen Rabatt-Aktionen irreführend i.S.d. § 5 UWG ist.
Als Begründung führte es auf, dass ein durchschnittlicher Nutzer die Rabatt-Aktion dahingehend versteht, dass es diesen Preisnachlass nur in der angegebenen Frist gibt. So erscheint die Dringlichkeit des Rabattes sehr hoch, obwohl es sich um einen sich wiederholenden Rabatt handelt.
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