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Irreführende Werbung: Erkältungsmittel überspringen nichts


LG München I: Irreführende Werbeaussage schürt unzutreffende Erwartungen

Winterzeit ist Erkältungszeit. Um die lästigen Symptome schnellstmöglich abzumildern und im Alltag nichts zu verpassen, greifen viele auf rezeptfreie Erkältungsmittel zurück. Dabei kann es ganz schön überwältigend sein, aus der Vielzahl von existierenden Erkältungsmitteln auf dem Markt das Richtige rauszusuchen. Dabei stechen den Käufern besonders vielversprechende Werbeaussagen ins Auge und beeinflussen die Kaufentscheidung maßgeblich. Daher entschied das Landgericht München I am 27.09.2022 (Az.: 1 HK O 3681/22), dass die die Werbeaussage „Grippaler Infekt – Symptome ihr könnt mich mal! Ich überspringe das Schlimmste” für ein Erkältungsmittel irreführend ist. Diese irreführende Aussage würde nämlich unzutreffende Erwartungen bezüglich der Heilfähigkeit des Medikaments beim Konsumenten wecken. Eine Erkältung überspringt das Erkältungsmittel nämlich nicht in seiner Gänze.


Wettbewerbszentrale störte sich an der Werbeaussage „Überspringen“

Ein Pharmaunternehmen vertreibt ein Erkältungsmittel, das rezeptfrei erhältlich und zur symptomatischen Behandlung von Erkältungsbeschwerden zugelassen ist. Das Arzneimittel wurde mittels eines Werbespots beworben, wo eine stark erkältete Frau in ihrem Alltag gezeigt wird, während eine Stimme dem Zuschauer aus dem Off mitteilt: „Leben – Du kannst mich unendlich glücklich machen! Grippaler Infekt – Symptome ihr könnt mich mal! Ich überspring das Schlimmste“. Anschließend sieht man dieselbe Frau eine virtuelles Display mit dem Wort „Überspringen“ anklicken, woraufhin die typischen Symptome eines grippalen Infektes, wie beispielsweise Gliederschmerzen aus dem Bild verschwinden.
Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass bei den Verbrauchern durch diese Werbeaussage der Anschein geweckt werden könnte, dass man mithilfe des Erkältungsmittels die Symptome eines grippalen Infekts um ein Vielfaches verkürzen oder wohlmöglich sogar ganz überspringen könne. Die Wettbewerbszentrale sah dies als irreführend gemäß § 3 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz an. Die Werbeaussage sei nicht von der arnezeimittelrechtlichen Zulassung gedeckt. Schließlich sei das Arzneimittel nicht wahrhaftig dafür gedacht, eine Erkältung zu verkürzen oder zu überspringen. Vom Pharmaunternehmen wurde wiederum vorgebracht, dass das Wort „Überspringen“ bloß als Linderung der im Bild angezeigten Symptome verstanden werden solle. 
Im März erwirkte die Wettbewerbszentrale dann eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München gegen die das Pharmaunternehmen Widerspruch einlegte.

Ein Wettbewerbsverstoß liegt in der Werbeaussage vor

Das LG München I bestätigte die vorangegangene einstweilige Verfügung, da sie in der Werbeaussage des Pharmaunternehmens einen Wettbewerbsverstoß sah. Mit „Überspringen“ sei vom Wortsinn gemeint, dass ein grippaler Infekt durch das Erkältungsmittel besser durchgestanden werde könne, da die typischen einhergehenden Symptome ausgelassen oder zumindest augenblicklich verkürzt werden könnten. Diese Wirkung schreibt jedoch nicht einmal das Pharmaunternehmen selbst seinem Erkältungsmittel zu. Vielmehr sei die in der Werbung gefallene Aussage „das Schlimmste“ so zu deuten, dass damit die „schlimmsten Symptome“ gemeint seien. In der übergeordneten Zeile der virtuellen „Überspringen“-Schaltfläche würden nämlich auch explizit „Die schlimmsten Symptome“ genannt werden. Dies stelle, laut Kammer, auch eine zulässige Anpreisung dar. Die streitgegenständliche Werbeaussage habe jedoch gerade nicht diesen streitgegenständlichen Inhalt. Somit würde auch ein korrigierte Version des Werbespots des Pharmaunternehmens zu beanstanden sein. Solange Bezugspunkt des Wortes „Überspringen“ die „schlimmsten Symptome seien, würde dem Verbraucher nicht eindeutig veranschaulicht werden, dass nur eine Linderung der Symptomatik bzw. der schlimmsten Symptome mit der Einnahme des Erkältungsmittels bewirkt werde. Es gehe hingegen nicht um die schlimmsten Symptome in ihrer Gänze. 
Das Urteil des LG München I ist nicht rechtskräftig.


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