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Werbung für Gesundheitsprodukte unterliegt strengen Regeln – das gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Potsdam verdeutlicht, dass irreführende Werbung bei Hunde-Gelenktabletten dann vorliegt, wenn die behaupteten gesundheitsbezogenen Aussagen nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Im Mai 2024 urteilte das LG Potsdam, dass die Werbeaussagen eines Herstellers von Gelenktabletten für Hunde unzulässig sind, da die behaupteten Wirkungen nicht durch wissenschaftliche Nachweise gestützt werden konnten (LG Potsdam, Urt. v. 07.05.2024 - Az.: 52 O 44/24).
Das Landgericht Potsdam stellte in seinem Urteil klar, dass die Werbeaussagen des Herstellers zu den Gelenktabletten irreführend seien. Der Hersteller hatte unter anderem versprochen, dass das Produkt bei Gelenkerkrankungen helfen könne, Schmerzen lindere und Gelenkschäden vorbeuge. Keiner dieser Effekte war jedoch durch wissenschaftliche Studien belegt. Die Kammer betonte, dass gesundheitsbezogene Werbung nur dann zulässig ist, wenn sie auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert.
Das Gericht hob hervor, dass die Beweislast für die Richtigkeit der Werbeaussagen beim Hersteller liegt. Es reicht nicht aus, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse zu einzelnen Inhaltsstoffen des Produkts vorliegen. Entscheidend ist, dass der Nachweis für die Wirksamkeit des gesamten Produkts erbracht wird. Das LG Potsdam stellte fest, dass der Hersteller diesen Nachweis nicht erbringen konnte, da die vorgelegten Studien nur einzelne Wirkstoffe untersuchten, jedoch nicht das Gesamtprodukt oder eine ähnliche Zusammensetzung.
Gesundheitsbezogene Aussagen sind ein starkes Marketinginstrument – gerade im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere. Verbraucher vertrauen darauf, dass beworbene Produkte die versprochenen gesundheitlichen Vorteile bringen. Doch gerade in diesem sensiblen Bereich müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre gesundheitsbezogenen Aussagen wissenschaftlich abgesichert sind, um irreführende Werbung zu vermeiden.
Das Urteil des LG Potsdam stellt klar, dass nicht nur die Wirksamkeit der einzelnen Inhaltsstoffe, sondern auch die des gesamten Produkts bewiesen werden muss. Dabei reicht es nicht aus, lediglich auf Studien zu einzelnen Substanzen zu verweisen. Vielmehr müssen die Hersteller in der Lage sein zu belegen, dass die Kombination der Inhaltsstoffe im Produkt tatsächlich die beworbenen Wirkungen erzielt. Zusätzlich müssen die Studien repräsentativ sein und strengen wissenschaftlichen Kriterien entsprechen.
Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Werbung im Bereich von Tiergesundheitsprodukten. Es verdeutlicht, dass die strengen Anforderungen, die für die Werbung von Gesundheitsprodukten für Menschen gelten, noch nicht auf Tiere anzuwenden sind. Unternehmen, die ihre Produkte mit gesundheitlichen Vorteilen bewerben, müssen sicherstellen, dass sie über ausreichende wissenschaftliche Belege verfügen. Ansonsten drohen ihnen rechtliche Konsequenzen und möglicherweise hohe Strafen.
Für Hersteller von Tiergesundheitsprodukten bedeutet das Urteil, dass sie ihre Werbeaussagen sorgfältig überprüfen müssen. Es ist ratsam, vor der Veröffentlichung von Werbematerialien wissenschaftliche Studien zu konsultieren, die die Wirksamkeit des gesamten Produkts und nicht nur einzelner Inhaltsstoffe bestätigen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte die beworbenen gesundheitlichen Wirkungen nachweislich erzielen können.
Das Urteil des LG Potsdam zeigt, wie wichtig es ist, dass gesundheitsbezogene Werbung für Hunde-Gelenktabletten auf wissenschaftlichen Nachweisen basiert. Hersteller, die dies nicht beachten, laufen Gefahr, ihre Kunden in die Irre zu führen und rechtliche Schritte zu provozieren. Wer für die Gesundheit von Tieren wirbt, muss dies mit fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen belegen können.
Das Wettbewerbsrecht regelt das Miteinander von Konkurrenten in einem Markt und wird auch als Lauterkeitsrecht, Werberecht oder gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Es soll einen fairen Wettbewerb aufrechterhalten und ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und seinen Nebengesetzen geregelt.
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