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Werbung ist ein wichtiger Faktor für alle Unternehmen. Viele Dinge können die Verbraucher bei ihrem Kauf beeinflussen, einer der Faktoren ist, wie gut oder schädlich ein Produkt für die Umwelt sein kann. Manche Unternehmen werben daher mit dem Zusatz „klimaneutral“. Dies ist allerdings nicht nur bei Lebensmitteln relevant, sondern auch beim Baugewerbe. Denn dabei kann es sich um eine irreführende Werbung handeln und daher verboten sein. Mehr dazu, im folgenden Artikel.
Die Wettbewerbszentrale ist kürzlich gegen zwei Unternehmen im Baugewerbe vorgegangen, welche beide damit geworben haben, klimaneutral zu sein. Die Wettbewerbszentrale hat in dieser Aussage eine irreführende Werbung gesehen. Das eine Unternehmen warb sowohl online als auch auf Baustellenschildern mit dem Slogan „CO₂-neutral erstellt“, was den Eindruck fälschlicherweise erwecken würde, dass der gesamte Bauprozess klimaneutral sei. Dies war allerdings nicht der Fall. Das vorliegende Unternehmen hatte allerdings stattdessen die produzierten Emissionen durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, genauer indem eine Regenwald-Patenschaft erworben wird. Eine solche Werbung ohne weitere transparente Erklärung, wie sich die Klimaneutralität ergebe, sei daher irreführend. Begründet wird dies vor allem mit dem Argument, dass es vorrangig darauf ankommt, Emissionen zu vermeiden und nicht die produzierten Emissionen lediglich auszugleichen. Bereits letztes Jahr hatte der BGH 27.06.24, Az.: I ZR 98/23 ein Urteil dazu getroffen, wann Klimaneutralität vorliegt.
Im anderen Fall ging es um ein Bauunternehmen, welches ebenfalls auf der eigenen Webseite mit „klimaneutrales Bauen“ warb und die Ergebnisse als „klimaneutrale Gebäude“ bezeichnet. Hier sah die Wettbewerbszentrale ebenfalls die Aussagen als zu allgemein und damit irreführend. Zwar baute das Unternehmen mit Holz, aber diese Produkte seien nicht automatisch klimaneutral, nur weil Bäume während des Wachstums CO₂ binden. Denn die Produktion wie Abholzung, der Transport und der Bauprozess selbst ebenso wie die anderen benötigten Materialien, sorgen sehr wohl für Emissionen. Es werden dabei demnach falsche Vorstellung hervorgerufen.
Wichtig ist, den Unterschied zwischen Greenwashing und echter Klimaneutralität zu begreifen. Greenwashing ist der Begriff für Handlungen, welche Unternehmen so darstellen lassen sollen, dass sie sich für die Natur und Nachhaltigkeit interessieren, ohne dabei diese Interessen wirklich zu verfolgen. Vielmehr geht es um die Werbung, das Image dadurch zu verbessern und neue Kunden zu generieren, um nachhaltige Aktivitäten tatsächlich umzusetzen. Rechtlich ist dies vorallem in der aufgeführten Irreführung der Verbraucher von Bedeutung. Die Aussage „klimaneutral“ könnte von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden werden, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral sei. Die Werbung müsste also so ergänzt werden, dass die Irreführung nicht mehr gegeben ist und die Werbung klarstellt, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werden würde.
Das Wettbewerbsrecht oder auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs soll für ein faires, bzw. lauteres miteinander auf dem Markt sorgen. Es legt demnach die allgemeinen Regeln fest, an die sich alle auf dem Markt halten müssen. Die gesetzliche Grundlage, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nennt die konkreten Verbote und Handlungen wie in § 5 UWG, welche die Irreführung enthält. Eine Irreführung ist eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine solche Irreführung ist bei unwahren Angaben oder sonstigen Täuschungen gegeben. Dies ist schnell der Fall, denn es kommt nicht auf eine tatsächlich erfolgte Irreführung an, es reicht schon das Bestehen einer Gefahr der Irreführung. Wenn Aussagen unklar sind und anders verstanden werden können, könnte eine Irreführung bereits angenommen werden. Es kommt aber wie immer auf den konkreten Einzelfall an.
In der vorliegenden Sache der beiden Bauunternehmen haben sich beide gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, die jeweiligen Aussagen künftig zu unterlassen und ihre Werbung entsprechend anzupassen. Die Sache ist somit geklärt und wird nicht gerichtlich weiterverfolgt.
➤ Irreführung durch Greenwashing: Klimaneutral oder doch nicht?
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