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| Kosmetikrecht, Wettbewerbsrecht

Irreführung durch die Aussage „natürlich“


Unternehmen versuchen, sich am Markt zu behaupten und Kunden für sich zu gewinnen. Dabei gibt es die verschiedensten Kaufargumente, eins davon ist, mit der Aussage der Natürlichkeit zu werben. Es stellt sich allerdings die Frage, wann ein Produkt natürlich ist und wann es eine Irreführung darstellt. Mehr dazu und zu der Klage des VZBV erfahren Sie im folgenden Artikel.

Werbung mit der Aussage „natürlich“

Im vorliegenden Fall ging es um eine Sonnencreme, welche mit „natürlich“ als Aussage beworben wurde. Es stellte sich die Frage, wann Begriffe wie „natürlich“ verwendet werden können. Eine derartige Werbung, würde bei Verbrauchern zu einem hohen Vertrauen führen und viele Käufer erwarten eine schonende Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und den Verzicht auf synthetische Stoffe. Das trägt ein rechtliches Risiko, denn diese erweckte Erwartung muss erfüllt werden. Entspricht das Produkt nicht den erweckten Anforderungen, dann liegt eine Irreführung vor.

Der VZBV sieht eine Irreführung

Es ging um eine Online-Werbung, bei der die Sonnencreme mit den Werbeaussagen „zuverlässiger Sonnenschutz kombiniert mit natürlicher Kosmetik“ und „natürliche Pflege ohne Kompromisse“ beworben wurde. Allerdings bestand die Sonnecreme den von der VZBV veröffentlichten Angaben nach zu 51,9 % aus Inhaltsstoffen mit natürlichem Ursprung. Die übrigen 48,1 % waren demnach gerade nicht aus natürlichen Bestandteilen. Der VZBV hatte daher die Aussagen für eine Irreführung gehalten und ist gerichtlich gegen das Unternehmen vorgegangen.

Warum kann der VZBV gegen eine Irreführung vorgehen? 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist eine Organisation aus 42 Verbraucherverbänden und besitzt mehr als zehn Millionen Mitglieder. Dabei tritt der VZBV als die Stimme der Verbraucher auf und vertritt die Interessen der Verbraucher auf Bundesebene. Um diese Interessen zu vertreten und zu schützen, geht der VZBV auch gerichtlich vor. Ermöglicht wird dies durch eine sogenannte Aktivlegitimation. Eine Aktivlegitimation ist die Berechtigung, für die Mitglieder zu sprechen. Als Grundlage für diese Berechtigung gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher besagt, dass eine eingetragene qualifizierte Einrichtung zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Beseitigung oder Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung in Anspruch nehmen kann. Es liegt somit eine Berechtigung vor, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, was der VZBV vorliegend auch tat.

Gericht sieht ebenfalls eine Irreführung

Das Landgericht Marburg hat in dieser Sache ein Urteil gefällt (LG Marburg, Urt. v. 29.10.2025 - Az.: 1 O 243/24), welches deutlich zeigt, dass das Gericht eine klare Stellung bezieht. Die Werbung vermittelt aus der Sicht des Gerichts, den Eindruck, dass es sich bei „natürlicher Kosmetik“ gerade um ein Produkt mit NICHT relevanten Umfang chemisch synthetisierter Inhaltsstoffe handelt. Der Begriff „natürlich“ ist keine bloße Werbefloskel, sondern als eine inhaltliche Aussage über die Inhaltsstoffe zu verstehen. Dabei wird auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Insbesondere bei den Produktkategorien wie Kosmetik und Lebensmitteln gelten besonders strenge Maßstäbe, da sie als sensible Bereiche gelten. Das Gericht betont dabei ausdrücklich, dass Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht mit gemischten Produkten rechnen, welche erheblich nichtnatürliche Stoffe enthält.

Irreführung durch den Gesamteindruck

Das Gericht stellt klar, dass auch eine Irreführung vorliegt, wenn die Aussage „kombiniert mit natürlicher Pflege“ lautet. Die Irreführung wird nicht dadurch entschärft, dass von kombiniert gesprochen wird. Aus der Sicht des Gerichts genügt der Gesamteindruck der Aussage und es wird ein Eindruck eines natürlichen Produktes erzeugt. Es gilt: Fehlt ein klarer und eindeutiger Hinweis und synthetische Bestandteile, bleibt der irreführende Gesamteindruck bestehen. 
Ausschlaggebend waren die Täuschung über zentrale Eigenschaften des Produkts, insbesondere über: Die Zusammensetzung der Sonnencreme, die vermeintlichen Vorteile einer natürlichen Herstellung und die Umwelt- und Hautverträglichkeit. Selbst wenn sich auf der Webseite oder auf der Zutatenliste Hinweise auf die synthetischen Inhaltsstoffe finden, reicht dies nicht aus, um eine Irreführung zu neutralisieren, denn der entscheidende erste Eindruck der Werbung ist maßgeblich. Werbung darf nicht Erwartungen wecken, die erst durch spätere Detailinformationen relativiert werden.

Aussage „natürlich“ in der Werbung

Eine Werbung unter der Verwendung „natürlich“ ist demnach an einige Voraussetzungen geknüpft. Besonders risikobehaftet ist die Verwendung des Begriffs natürlich bei Produkten mit gemischter Zusammensetzung. Ebenso wenn synthetische Inhaltsstoffe funktional notwendig sind und es an einer fehlenden sofort erkennbaren Einschränkung. Ein Anteil von synthetischen Stoffen in Höhe von 50 % wurde dabei vom Gericht als unvereinbar mit der Aussage „natürlich“ gesehen.

Wie das Beispiel zeigt, droht die Abmahnung und Unterlassungsansprüche. Um teure rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte genau auf die Aussage geachtet werden.


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