SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Irreführung durch Greenwashing: Klimaneutral oder doch nicht?


Werbung ist ein wichtiger Faktor in der Kundengewinnung. Viele Faktoren können den Verbraucher beim Kauf beeinflussen, einer der Faktoren ist, wie gut oder schädlich ein Produkt für die Umwelt ist. Allerdings kann die Bezeichnung eines Produkts als klimaneutral auch schnell Greenwashing sein und eine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellen. Mehr dazu im folgenden Artikel. 

Die Werbung mit Klimaneutral

Geklagt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung für die Lebensmittelbranche mit der Aussage, dass seit 2021 alle Produkte klimaneutral produziert werden würden. Zusätzlich wurde ein Logo abgebildet, welches den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Weitere Erläuterungen, wie worauf sich die Aussage „klimaneutral“ bezieht oder woraus sich dies ergibt, werden nicht aufgeführt und genau darin liegt auch das Problem. Tatsächlich entsteht beim Herstellungsprozess der Beklagten CO2 und ist daher nicht klimaneutral. Die Aussage bezieht sich darauf, dass die Beklagte über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte unterstützt. 

Greenwashing statt echter Klimaneutralität

Es handelt sich demnach nach Ansicht der Klägerin um Greenwashing. Als Greenwashing werden Handlungen bezeichnet, welche Unternehmen so darstellen lassen sollen, dass sie sich für die Natur und Nachhaltigkeit interessieren, um ihr Image dadurch zu verbessern und nicht, um nachhaltige Aktivitäten tatsächlich umzusetzen. Rechtlich von Bedeutung kann Greenwashing sein, weil es genutzt werden würde, um sich selbst besser dazustellen und Verbraucher irrezuführen. Die Aussage „klimaneutral“ könnte von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden werden, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Die Werbung müsste also so ergänzt werden, dass die Irreführung nicht mehr gegeben ist und die Werbung klarstellt, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werden würde. 

Die wettbewerbsrechtliche Irreführung

Das Wettbewerbsrecht oder auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs soll für ein faires, bzw. lauteres Miteinander auf dem Markt sorgen. Es legt also allgemeine Regeln fest, an welche sich alle halten müssen, damit ein unverfälschter lauterer Wettbewerb möglich ist. Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welche konkreten Verbote und Verstöße genannt werden. Eins dieser im UWG geregelten Verbote ist die in § 5 UWG geregelte wettbewerbsrechtliche Irreführung. Eine Irreführung ist eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine solche Irreführung ist bei unwahren Angaben oder sonstigen Täuschungen gegeben. Die Grenzen zwischen erlaubt und Irreführung liegen dabei häufig nah beieinander, zudem muss keine tatsächliche Irreführung erfolgt sein, es reicht schon das Bestehen einer Irreführungsgefahr.

Keine Irreführung nach Ansicht des OLG

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen (LG Kleve - Urteil vom 22. Juni 2022 - 8 O 44/21). Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juli 2023 - I-20 U 152/22). Das Gericht sieht keine Irreführung. Die Aussage, welche den Begriff klimaneutral beinhaltet, war in einer Fachzeitung getroffen worden. Leser einer solchen Fachzeitung verstünden den Begriff im Sinne einer ausgeglichenen CO2 Bilanz, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Ebenfalls sieht das Gericht auch keinen anderen Unterlassungsanspruch, wie etwa aus § 5a Abs. 1 und 3 UWG. Nach § 5a Abs. 1 und 3 UWG besteht ein Anspruch, wenn Informationen vorenthalten werden. Vorliegend hätte dies darin gesehen werden können, dass die Informationen fehlen, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werden würde. Allerdings sieht das Gericht, dass die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang über die Internetseite des Kooperationspartners erlangt werden kann und da diese in der Werbeanzeige angegeben ist, der Leser zumutbar an die Informationen gelangt. 

Revision sieht eine Irreführung

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sah dies allerdings anders und hatte Erfolg. Die beanstandete Werbung ist nach dem BGH entgegen der Ansicht des OLG irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" von Lesern der Fachzeitung sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Insbesondere die Tatsache, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und daher ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis besteht, ist zu beachten. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie klimaneutral verwendet, muss deshalb bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, um eine Irreführung zu verhindern. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. 


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht 

Möchten Sie wissen, ob Ihnen eine Abmahnung drohen kann, oder wollen Sie selbst eine aussprechen? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder Ihre Website wettbewerbsrechtlich prüfen lassen? 

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig!

Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu, ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht