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Es ist nicht alles Gold was glänzt - Irreführung durch Gütesiegel


Gütesiegel sollen Sicherheit vermitteln

Mit einem Gütesiegel wird in unserer Konsumgesellschaft zum einen die Qualität eines Produkts bewertet, in einigen Fällen jedoch auch etwaige Sicherheitsanforderungen und Umwelteigenschaften. Am gängigsten und bekanntesten sind zum Beispiel das Bio-Siegel, das Faitrade-Zeichen oder auch der Blaue Engel.

Wie wird ein Gütesiegel vergeben?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen darüber wer unter welchen Voraussetzungen ein Gütesiegel vergeben darf. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass jedes Unternehmen sein eigenes Gütesiegel kreieren dürfte. Das kann natürlich für den Endkonsumenten unter Umständen sehr verwirrend sein. Und selbstredend gibt es aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen zahlreiche Missbrauchsfälle, in denen Unternehmen zum Beispiel ein Label Kreieren, um auf dem Markt besser „dazustehen“.

Irreführende Online-Werbung mittels eines firmeneigenen Bio-Siegels

Das eigentliche Bio-Siegel wird seit 2001 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vergeben. Das Siegel kennzeichnet Produkte aus kontrolliertem biologischen Anbau und soll damit über klar definierte gesetzliche Regelungen die biologische Landwirtschaft fördern.

Das Bio-Siegel hat sich in den letzten Jahrzehnten eine beeindruckende Reputation erarbeitet. Nicht selten versuchen andere Unternehmen von diesem Stellenwert zu profitieren. Nun urteilte das Landgericht (LG) München in einem solchen Fall.

Die Beklagte bot auf einer Website mitunter Kräutertees an und versah jedes dieser Produkte mit einem selbst designten Logo. Zudem hatte der potentielle Kunde die Möglichkeit sich in einem separaten Flyer darüber zu informieren, dass das Logo eine Garantie dafür ist, dass alles Vorgaben aus einem ökologischen Anbau gewährleistet werden und sämtliche Bestandteile des Tees labortechnisch überprüft würden. Alleine bei der Benutzung der Website wurden dem Nutzer diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Bei der Interaktion mit der Website wurde dem Nutzer noch in einem Popup-Feld der Text „... Bio Qualität“

Im Ergebnis stufte das Gericht diese Art der Werbung und das Versehen mit dem vermeidlichen Bio-Siegel als irreführend ein.


Die Online-Werbung mit einem firmeneigenen Bio-Zeichen ist irreführend, wenn damit der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein offizielles Gütesiegel handelt (LG München I, Urt. v. 26.03.2021 - Az.: 37 O 7730/20).


Durch diese Art der Vermarktung wird beim Endkonsumenten der Eindruck erweckt, dass das Produkt mit einem Gütesiegel versehen wurde, welches von einem unabhängigen Dritten objektiv und nach sachlichen Kriterien bestimmt wurde. Auf diese Weise würde die Wahrheit verschleiert, dass es sich eben nicht um ein solches Zeichen handelt, sondern ein Firmeneigenes Zeichen handelt.


Hierzu nun abschließend einige Ausschnitte aus dem Urteil des LG München, die neben unserer Zusammenfassung lesenswert sind:

"Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit das Bio-Zeichen der Beklagten graphisch mit offiziellen Bio-Siegeln übereinstimmt.

Grundsätzlich weist es jedenfalls eine Gestaltung auf, die auch bei einem offiziellen Bio-Siegel Verwendung finden könnte. 

Anders als etwa die „bio“-Schriftzüge und Zeichen verschiedener Lebensmittelhändler oder -hersteller erweckt das streitgegenständliche Logo durch die mit einem offiziellen Siegel vergleichbare Größe, die klare Umrandung und die konkrete farbliche Gestaltung den Eindruck eines Stempels oder Abzeichens. 

Auch fehlt es anders als in einigen vom Beklagtenvertreter angeführten Beispielen (...) an der gleichzeitigen Nennung des Herstellers bzw. Händlers. 

Es kommt daher nicht darauf an, dass der Verkehr an Marken gewöhnt ist, die ausdrücklich auf die Bio-Qualität der gekennzeichneten Waren Bezug nehmen. Im streitgegenständlichen Fall wird das Bio-Zeichen nicht wie eine Marke zur Kennzeichnung des betreffenden Produktes verwendet, welches beim Verkehr eine Assoziierung des Bildes gerade und nur mit dem Tee der Beklagten hervorrufen soll, sondern wie ein Siegel zur Hervorhebung und Vertrauensbildung in Bezug auf die Bio-Qualität dieses – oder ggf. auch eines beliebigen anderen – Produktes."

"Mit der Siegel-Qualität des Bio-Zeichens geht eine Erwartung der Verbraucher einher, dass über die Erlaubnis zur Verwendung des Zeichens aufgrund objektiver Kriterien und zumindest irgendwie gearteter Kontrollen von neutralen Dritten entschieden worden ist (...).

Prüf- oder Gütesiegel werden üblicherweise von Dritten verliehen und garantieren eine bestimmte, festgelegte und objektiv überprüfbare Qualität.

Dies gilt auch für das EU-Bio-Siegel, das zwar nicht aufgrund einer Prüfung vergeben wird, wohl aber Kontrollen unterliegt. Für die Annahme eines Gütesiegels ist es nicht erforderlich, dass das Siegel einen konkreten Dritten als Aussteller erkennen lässt. Vielmehr hätte es eines Hinweises bedurft, dass hier kein Dritter eine Entscheidung über die Vergabe oder Verwendung des Siegels getroffen hat. Ein solcher ist jedoch auf den streitgegenständlichen Anzeigen – von dem vom Zufall abhängigen Fall des „Überfahrens“ mit der Maus abgesehen – nicht enthalten.

Die Verleihung von einem Dritten ist für den Verkehr auch relevant und das mit dem Siegel einhergehende Qualitätsversprechen kann die Kaufentscheidung beeinflussen. Einem Siegel wird ein anderes Vertrauen entgegengebracht als einer vom Hersteller selbst ausgesprochenen Anpreisung (...)."



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