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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
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Unternehmen jeglicher Art versuchen, sich gegenüber ihren Mitstreitern zu behaupten. Die Lebensmittelindustrie zählt auch dazu. Durch bestimmte Pflichtangaben und andere Vorschriften, welche eingehalten werden müssen, erweist sich dies allerdings zum Teil als schwierig, den Kunden auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen und für sich zu gewinnen. Eine beliebte Strategie ist dabei geworden, mit den Proteinangaben zu werben und so eine Zielgruppe anzusprechen, die besonders auf Proteine achtet, wie Sportler. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Werbung mit „High Protein“ oder mit konkreten Angaben zum Proteingehalt möglicherweise eine Irreführung darstellt. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Lebensmittel müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie in den Verkehr gebracht werden können. Insbesondere wird dies von der Lebensmittelinformationsverordnung (LMVI) geregelt und auch die Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt gesundheitsbezogene Angaben. Grundsätzlich gilt, dass die Nährwerte der Inhaltsstoffe eines Produktes in gutleserlicher Schrift angegeben werden müssen. Neben Fett, Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker und Salz, zählt auch Eiweiß zu diesen. Eiweiß ist Protein, Protein muss demnach verpflichtend angegeben werden, also wo genau liegt das Problem, wenn die Proteinangabe hervorgehoben auf der Packung angegeben wird?
Das Problem liegt in der separaten Hervorhebung der Angabe. So kam das Landgericht Frankfurt beispielweise zu dem Ergebnis (Az.: 2-03 O 242/23), dass die isolierte Angabe des Proteingehalts, ohne die Angabe der anderen Nährwerte einen Verstoß gegen Art. 30 der LMVI darstellt. Denn in Art. 30 Abs. 3 LMIV wird aufgeführt, dass Nährwerte, welche verpflichtend angegeben werden müssen, wiederholt werden dürfen, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker oder Salz handelt. Aus dieser Angabe lässt sich schließen, dass die Wiederholung von anderen Nährwertangaben gerade nicht zulässig ist. Die separate Nennung von Protein verstoße daher gegen LMIV.
Anders hingegen sieht es nach der HCVO aus. Denn nach Art. 8 HCVO sind Aussagen über einen hohen Proteingehalt grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzung dabei ist lediglich, dass der Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts beträgt. Eine derartige Angabe muss daher nicht zwangsläufig gegen das Lebensmittelrecht verstoßen.
Allerdings könnte es sich um einen Verstoß im Wettbewerbsrecht handeln. Meistens wird mit der Art der Blickfangwerbung für ein derartiges Produkt geworben. Mit Aussagen wie „High Protein“ oder „8g Protein“ werden die Blicke „gefangen“ und so Werbung für das Produkt gemacht. Eine Blickfangwerbung setzt somit voraus, dass sie im Gegensatz zu herkömmlicher Werbung einzelne Werbeaussagen im Vergleich zu den übrigen Angaben besonders herausstellt werden, um darauf das Augenmerk der möglichen Kunden zu legen. Damit weiterhin ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen möglich ist, werden an Blickfangwerbungen gewisse Voraussetzungen gestellt. Insbesondere soll vor einer Irreführung geschützt werden. Eine Irreführung kann dabei nicht nur vorliegen, wenn die Aussagen nicht richtig sind, sondern auch, wenn andere wichtige Informationen vorenthalten werden. Es ist häufig notwendig, dass zusätzliche Informationen angegeben werden, damit dem Verbraucher die nötigen Informationen zur Verfügung stehen, um den Blickfang einzuordnen. Meistens wird dies durch einen Sternchenhinweis gelöst. Dieser muss allerdings ebenfalls gut sichtbar und verständlich sein.
Die Unklarheiten zu Proteinangaben haben es bis vor den BGH geschafft (BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – Az.: I ZR 2/25). Auch in diesem Fall ging es um die Werbeaussagen „High Protein“ und „14g Protein“ und darum, ob diese Aussagen wettbewerbskonform sind. Die Vorinstanz, das OLG München, hatte dies verneint und einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Im Rahmen der Revision setzt der BGH nun das Verfahren aus und legte es dem EuGH vor, mit den folgenden Fragen:
"Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt?
Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:
2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?"
Es bleibt demnach abzuwarten, wie die Antwort des EuGH ausfallen wird.
➤ Irreführende Proteinangabe: Klage gegen Lidl
➤ Irreführung durch die Werbeaussage 8,8 g Protein
➤ Allergene bis Nährwerte - die Kennzeichnung von Lebensmitteln
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