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Um den fairen Wettbewerb zu gewährleisten hat das Wettbewerbsrecht einige Vorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen.
Nun sorgt das OLG Hamburg für mehr Klarheit in der Werbung. Wir haben für Sie zusammengetragen, welche Angaben Sie in ihrer Werbung machen sollten um Abmahnungen wegen „Irreführung durch Unterlassen“ zu vermeiden:
Doch worum geht’s? Das OLG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um fehlende Informationen in der Werbung ging: Ein Unternehmen warb auf seiner Webseite damit, dass es aus anderen Informationsquellen „bekannt“ sei. Auch fand sich auf der Webseite eine durchschnittliche Sternebewertung ihrer Klienten.
Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband, denn diese Art der Werbung verstoße gegen § 5a UWG: „Irreführung durch Unterlassen“.
Die Forderung: Sterne-Bewertungen müssen detailliert aufgeschlüsselt werden und Werbungen mit „bekannt aus“ müssen die jeweilige Fundstelle angeben oder verlinken.
Nun hat das OLG entschieden:
Um zu beurteilen, ob eine Irreführung durch Unterlassen vorliegt, ist zu prüfen, ob wesentliche Informationen verheimlicht worden. Geregelt wird dies in § 5a UWG.
§ 5a Abs. 3 UWG:
„Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
Um bestimmen zu können, welche Informationen in der Werbung mitgeteilt werden müssen kommt es auf die Sicht des Verbrauchers an. Die Regelung des § 5a UWG aus dem Wettbewerbs- und Gewerberecht soll den Verbraucherschutz stärken.
Das OLG Hamburg machte deutlich, dass eine Information nicht allein deswegen „wesentlich“ i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Vielmehr muss man bestimmen, ob der Verbraucher die Angabe seitens des Unternehmens unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen erwarten kann und die Information für die Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht hat.
So müssen Unternehmen nur zusätzliche Informationen geben, wenn im Verbraucher Fehlvorstellungen hervorgerufen werden könnten, denn diese müssen vermieden werden.
Wenn ein Unternehmen mit dem Hinweis „bekannt aus“ wirbt, dann suggeriert dies dem Verbraucher, dass das Unternehmen redaktionelle Erwähnung gefunden hat, und nicht lediglich bezahlte Werbeanzeigengeschaltet hat.
Dabei muss die redaktionelle Erwähnung jedoch nicht positiv ausgefallen sein. Eine neutrale Berichterstattung genügt bereits, um einen Mehrwert für das eigene Unternehmen zu ziehen.
Denn auch eine neutrale Berichterstattung kommt dem Unternehmer in dem Sinne zugute, dass eine renommierte Informationsquelle dieses Unternehmen als erwähnenswert ansieht.
Dass eine positive Bewertung hierfür nicht zwingend ist, kann man auch daraus entnehmen, dass ansonsten „empfohlen von“ anstatt „bekannt aus“ verwendet werden würde. Denn dies würde das Unternehmen noch besser bewerben. Man muss demnach nach den mutmaßlichen Gedanken des Verkäufers forschen.
Allerdings beantwortet dies noch nicht die Frage, ob eine Fundstelle hierfür zwingend nötig ist. Mit der Werbung für das eigene Unternehmen möchte man Kunden gewinnen und ihre Kaufbereitschaft fördern. Mit solchen Elementen wie der Erwähnung in anderen Magazinen erweckt das Unternehmen ein gewisses Vertrauen in die jeweiligen Leistungen. Daher hat der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran nachzuvollziehen, in welcher Form die Berichterstattungen erfolgt sind.
Dies ist laut der Klägerin der Fall, denn ansonsten könnte ein Unternehmen sich auch auf negative Äußerungen beziehen. Denn auch hier ergibt sich eine Bekanntheit aus dem jeweiligen Medium. Doch ein normal informierter Verbraucher rechnet nicht damit, dass ein Unternehmen negative Bewertungen von renommierten Magazinen anpreisen würde. Durch die Bewerbung mit „bekannt aus“ bildet sich in diesen Fällen die Fehlvorstellung beim Unternehmen, es handele sich um eine zumindest neutrale Berichterstattung über das beworbene Unternehmen.
So muss man in diesen Fällen zwischen dem Wortlaut, der einen solchen Fall noch umfasst, und dem Verständnis des Verbrauchers unterscheiden.
Gleiches gilt für Erwähnungen, die auf einer bezahlten Werbeanzeige des Unternehmens basieren.
Bei der Bewerbung mit „bekannt aus“ geht der Verbraucher davon aus, dass die Erwähnung des Unternehmens vom jeweiligen Magazin aus initiiert wurde.
Je nachdem ob es sich um eine neutrale oder gar positive Erwähnung, die das Magazin von sich aus veröffentlicht hat oder es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handelt, beeinflusst die Entscheidung des Verbrauchers demnach erheblich.
Viele Unternehmen lassen ihre Kunden eine Bewertung im Sternesystem abgeben. 5 Sterne sagt die höchste Zufriedenheit aus, 1 Stern die Unzufriedenheit des Kunden. Sodann findet man oft die durchschnittliche Bewertung auf der Webseite der Unternehmen, um mit Kundenzufriedenheit zu werben. Die Klägerin fordert dabei eine detaillierte Angabe zu der Zusammensetzung von Sternebewertungen. Eine alleinige Angabe des Durchschnitts reiche nicht aus und führt zur Irreführung des Verbrauchers.
Das OLG machte nun die Voraussetzungen deutlich:
Ein Unternehmen muss bei der Angabe des Durchschnittswertes die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und/oder der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben. Eine konkrete Aufschlüsselung der genauen Zusammensetzung ist jedoch nicht erforderlich, denn nützlich ist nicht gleich nötig.
Kundenbewertungen spielen generell eine erhebliche Rolle in der Entscheidung von potenziellen Kunden. Dabei spielt das Vertrauen auf die Erfahrungen anderer Kunden eine große Rolle und darf den Kunden nicht in die Irre führen. Die konkrete Aufschlüsselung der Zusammensetzung des Durchschnittswertes ist aber gerade keine wesentliche Information für den Verbraucher.
Die Entscheidung des Kunden wird nicht erheblich dadurch beeinflusst, wie die Bewertungen im Einzelnen aufgeteilt sind. Bei einem Durchschnittswert ist dem Verbraucher zudem bewusst, dass es sich um eine Mischung von vielen verschiedenen Bewertungen handelt, die in allen möglichen Varianten entstanden sein kann. Es wird gerade nicht die Vorstellung geweckt, dass dies die „Standard“ Bewertung der Kunden ist. Es kommt allein darauf an, ob sie wesentlich ist und zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers führen kann.
Bei den Ausführungen des OLG Hamburg wird deutlich, dass aus dem § 5a UWG keine allgemeine Aufklärungspflicht zugesprochen wird. Eine generelle Verpflichtung des Unternehmers auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen, besteht nicht.
Ausnahmen ergeben sich zum Schutz der Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmen. Darunter zählen Angaben zum Gesundheits- oder Sicherheitsschutz.
Um den Verbraucher und das Marktwesen zu schützen, gibt es im Wettbewerbs- und Gewerberecht einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen, wenn man Abmahnungen vermeiden will.
Wann der Verbraucher durch Unterlassen in die Irre geführt wird, ist oft nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Wir setzen Ihre Interessen auch vor Gericht durch.
Haben Sie noch Fragen rund ums Thema Wettbewerbsrecht und UWG? Unsere fachversierten Anwälte sind in allen Belangen für Sie da. Insbesondere mit unserer Online-Shop-Prüfung machen wir Ihr Unternehmen abmahnsicher.
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