SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Irreführung von Verbraucher auf test.net


Algorithmusbasierte Produktvergleiche dürfen nicht als „Test“ bezeichnet werden

Sind Sie auf der Suche nach einem neuen Smartphone, einem Staubsauger, einer Winterjacke oder einer anderen Ware? Bei der großen Produktauswahl im Einzelhandel und in Online- Shops kann die Entscheidung für das vermeintlich beste Produkt schon schwerfallen. Hilfe bieten oft die Ergebnisse von Produktvergleichen. Die bekannteste Organisation, welche solche Vergleiche durchführt ist die Stiftung Warentest. Sie ist die mit Abstand bekannteste Stiftung in Deutschland. Neben der Stiftung Warentest führen zum Beispiel auch Produktvergleich24.de, Test-Vergleiche.com oder Test.net Produktvergleiche durch.

Klage gegen Test.net

Der Dachverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland klagte nun auf Unterlassung und Zah­lung von Abmahnkosten wegen der Veröffentlichung von algorithmusbasierten Produktvergleichen unter der Domain test.net.

Über test.net

Die test.net GmbH wurde 2013 in Köln gegründet und finanziert sich durch die Vergabe von Produkt- und Zertifizierungssiegeln. Derzeit arbeiten bei test.net 20 Mitarbeiter, darunter IT-Spezialisten, Juristen und Experten für Qualitätsmanagement, die sich um Redaktion, Recherche, Kommunikation, Programmierung und Zertifizierung kümmern. Das Testverfahren funktioniert mit Hilfe eines Algorithmus, welcher jedes Produkt nach vorgegebenen Kriterien prüft und bewertet. Die Seite test.net ist zur Zeit online nicht mehr erreichbar!


Die Beklagte wirbt unter der Domain mit Produktvergleichen unter Verwendung des Wortes „Test“. Inhalt­lich findet jedoch keine Untersuchung der unterschiedlichen Waren statt, sondern die Bewer­tung erfolgt ausschließlich algorithmusbasiert.

Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG)?

Der Dachverband rügt, dass die Beklagte mit dem beanstandeten Internetauftritt den falschen Eindruck erwecke, sie unterziehe die dar­gestellten Produkte einem vergleichenden Warentest. Insoweit verstoße die Beklagte gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot aus § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die von der Beklagten vorgetragenen Ergebnisse würden den Anforderungen an eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung nicht gerecht. An keiner Stelle werde erläutert, was in welchem Umfang nach welchen Kriterien getestet worden ist.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass der Dachverband darauf abziele, der mit ihm eng verbundenen Stiftung Warentest das Monopol für Warentests zu erhalten. Wie ein Test organisiert und aufgebaut ist, sei nicht allgemeingültig festgelegt, sondern falle in den Ermessensspielraum des jeweiligen Testers. So ist im vorliegenden Fall sofort erkennbar, dass algorithmusbasierte Produktvergleiche ohne Labortests stattgefunden haben.

Die Domain test.net sei weder allgemein für algorithmusbasierte Produktvergleiche noch in der konkret angegriffenen Benutzungsform zur Täuschung über die Eigenschaften des Angebots der Beklagten geeignet. Die Beklagte kläre gerade darüber auf, dass zur Prüfung der Produkte nur ein Algorithmus eingesetzt werde.

So heißt es auf der Internetseite der Beklagten:

Die neue Generation Warentest: algorithmusbasierte Produktvergleiche

„Objektive Verbraucherberatung“, „Nicht manipulierbare Tests“, „Unabhängige Produktinformationen“, „Keine durch Menschen ermittelte Testsieger“, „Mathematik­wissenschaftlicher Ansatz errechnet die Testergebnisse & neutralisiert Werbeaussagen“, „Kein Preisvergleichsportal, sondern eine neutrale Kaufberatung“, „Für Alle, die keine Lust haben, sich von Werbung beeinflussen zu lassen“

OLG Köln: Begriff „Test“ ist irreführend

Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die weitere Bewerbung auf diese Art und Weise verboten.

Der Begriff "Test" für die von der Beklagten durchgeführten algorithmusbasierten Produktvergleiche sei falsch und damit gemäß § 5 UWG irreführend. Ein Test sei eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eigenschaften einer Person oder Sache. Der Verbraucher versteht unter einem Warentest einen neutralen, vergleichenden Produkttest. Gegenstand dieses Tests ist insbesondere die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte nach im Voraus festgelegten Kriterien auf  qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften. Die Testergebnissen sollen dabei helfen die untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Algorithmusbasierter Vergleich genügt den Anforderungen an einen Warentest nicht

Der algorithmusbasierte Vergleich auf test.net genügt laut dem OLG nicht den Anforderungen an einen Warentest. Voraussetzung hierfür wären ein vorab festgelegtes Prüfschema, das festlegt, auf welche Eigenschaften die Produkte von wem in welchem standardisierten Verfahren wie getestet werden und welche Ergebnisse für welche Note erwartet werden. Insbesondere müsse eine reale Prüfung aller Produkte nach diesem Schema durchgeführt werden, welche in die Notenvergabe einfließt. An dieser realen Prüfung mangelt es im vorliegenden Fall. Es finde weder ein Warentest durch die Beklagte statt, noch verwerte die Beklagte Warentest Dritter.

Nach eigenen Angaben bewerte die Beklagte die Waren ausschließlich anhand der Produktangaben - ähnlich dem Kunden eines Online-Shops. Dann vergebe Sie die Noten von sehr gut bis ausreichend nach einem bestimmten statistischen Schlüssel (die ersten 25 % „sehr gut“, die zweiten 25 % „gut" usw.).Laut dem OLG erwarte der Verbraucher bei einem Tester, dass er sich mit dem getesteten Produkt auseinandergesetzt habe. Daher handle es sich bei der Bewerbung des algorithmusbasierten Produktvergleich mit dem Wort „Test“ um eine Täuschung der Verbraucher, sodass die Werbung für test.net wettbewerbswidrig ist.


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Unternehmen oder Verbraucherzentralen können das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als juristische Grundlage heranziehen, um auf die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes hinzuweisen. Irreführende Werbung kann zum Beispiel den Wettbewerb verzerren und somit- wie hier- als wettbewerbswidrig gekennzeichnet werden. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, genau zu wissen, was denn nun erlaubt ist – und was als irreführend und damit als unlauter gilt.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig in allen Belangen des Wettbewerbsrecht und des gewerblichen Rechtsschutzes.

Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen weiter!

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht