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| Wettbewerbsrecht

Isolierte Werbeaussage: Wann ist sie wettbewerbswidrig?


Verbraucherschutz wird im Wettbewerbsrecht großgeschrieben. Daher untersteht die Bewerbung von Produkten strengen Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen.

So hat nun das LG Hamburg entschieden: die isolierte Werbeaussage 20 g Proteingehalt pro Becher ist wettbewerbswidrig.

Unser Team von SBS LEGAL hat für Sie zusammengetragen, worauf Sie bei der Werbung achten müssen und wann Werbeaussagen, die isoliert gemacht werden, zu Abmahnungen führen können.

Darum geht’s:

Ein Puddingvertreiber bewarb sein Produkt mit der Aussage 20 g Proteingehalt pro 200 g Becher. Diese war isoliert von der Zutatenliste auf dem Deckel und der Seite des Produkts angebracht.

Das Landgericht Hamburg entschied mit seinem Urteil vom 23.11.2023 (Az.:312 O 256/22), dass eine isolierte Werbeaussage wie 20 g Proteingehalt pro 200 g Becher auf einem Pudding außerhalb der Zutatenliste wettbewerbswidrig ist, da diese Informationen nicht getrennt von den übrigen Nährwertangaben erwähnt werden darf. Eine solche Bewerbung verstoße gegen Art. 30 Abs. 3 LMVI (Lebensmittel-Informationsverordnung) und ist daher lebensmittelrechtlich nicht erlaubt.

Angaben von Zutaten außerhalb der Zutatenliste: diese Regelungen herrschen

Innerhalb des Wettbewerbs- und Lebensmittelrechts herrschen viele Regelungen, so sind auch die Angaben von Zutaten außerhalb der Zutatenliste streng reguliert. Neben verpflichtenden Nährwerten, die in der Zutatenliste nicht fehlen dürfen, wird auch die wiederholenden Angaben und Art und Weise geregelt. Die einschlägige Norm ist Art. 30 Abs. 3 LMVI.

Art. 30 Abs. 3 LMIV

(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:

  1. a) Brennwert und
  2. b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

(…)

(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:

  1. a) der Brennwert oder
  2. b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

(…)


Gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV können die in der gemäß Abs. 2 in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt.

Daraus lässt sich schließen, dass die Wiederholung der anderen Nährwertdeklarationen zu tätigenden Angaben nicht zulässig sind.

Nährwertdeklaration – Eiweiß ist nicht von der Ausnahme erfasst

Die LMVI führt auf welche Nährwerte angegeben werden dürfen und müssen. Art. 30 Abs. 3 LMVI regelt des weiteren welche Werte erneut erwähnt werden dürfen. Doch Eiweiß ist nicht von der Ausnahme erfasst.

Die Angaben hierüber sind mithin ausschließlich in der Nährwertdeklaration aufzuführen.

Die HCVO – Nährwertbezogene Angaben dürfen trotzdem gemacht werden

Die HCVO, kurz für Health-Claim-Verordnung, enthält strikte Regelungen für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Hierunter fallen auch Angaben wie High Protein oder mit hohem Proteingehalt.

Die Voraussetzungen, an die sich gehalten werden müssen, finden sich in Art. 8 HCVO. Hiernach sind Aussagen wie hoher Proteingehalt, sowie jegliche Angaben, die für den Verbraucher im Kern die gleiche Bedeutung haben zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.

Diese Voraussetzung erfüllte der Pudding im streitgegenständlichen Fall.

Doch wie immer steckt der Teufel im Detail. Denn obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, handelte es sich vorliegend trotzdem um eine unzulässige Angabe.

Grund hierfür ist, dass es sich nicht um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO handelte.

Nährwertbezogene Angabe i.S.d. HCVO

Im Sinne der HCVO ist unter einer nährwertbezogenen Angabe jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a) der Energie (des Brennwerts), die es

i) liefert,

ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii) nicht liefert, und/oder


b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i) enthält,

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii) nicht enthält;


Angabe des Proteingehalts stellt keine positive Nährwertinformation dar

Eine nährwertbezogene Angabe muss erklären, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt. Die Angabe wie viel Proteingehalt ein Pudding pro Becher hat ist jedoch aus der Sicht des LG Hamburgs nicht als nährwertbezogene Angabe einzustufen, da sie lediglich neutral die Menge eines Nährstoffs an sich beschreibt. Daher stellt die reine Angabe des Proteingehalts keine positive Nährwertinformation dar.

20 g Proteingehalt pro 200 g Becher' neben 'High Protein' reicht nicht aus

Auf dem streitgegenständlichen Pudding wurde die Werbeaussage neben dem Hinweis „High Protein“ gedruckt. Doch auch das reicht dem LG Hamburg nicht, um eine ausreichende Verbindung zur erlaubten Werbeaussage „hoher Proteingehalt“ herzustellen.

Grund dafür ist, dass die Aussage nicht zwingend den Schluss zulässt, dass dieser mindestens 20 % des gesamten Brennwerts ausmacht. Daher ist diese Aussage, obwohl sie räumlich nah zur Bewerbung mit High Protein gedruckt ist auch unter Berücksichtigung dieses Faktors eine unzulässige Angabe dar.

SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Wettbewerbsrecht in Hamburg

Wieder mal zeigt sich, dass vor allem im Wettbewerbsrecht der Teufel im Detail steckt. Nuancen in der Formulierung der Werbung und der Platzierung können die Wettbewerbskonformität ausmachen oder Abmahnungen begründen.

Unser fachversiertes Team von SBS LEGAL hat es sich zum Anliegen gemacht, Ihr Unternehmen rechtskonform abzusichern und Ihre Werbung abmahnsicher zu gestalten!

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