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Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Cannabidiol (CBD) häufen sich. Auch, weil sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) seit Langem eindeutig positioniert hat, sprechen immer mehr Behörden Vertriebsverbote aus, die – Stand heute – allesamt von den Verwaltungsgerichten bestätigt wurden.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Cottbus ging es um CBD-Lutschbonbons:
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihr der Verkauf von CBD-Lutschbonbons („CBD Oral Drops“) behördlich untersagt wurde. Das Verbot stellte aus Sicht der Antragstellerin ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs dar. Nach der Auffassung des VG Cottbus war die Untersagung des Verkaufes der CBD-Drops aber rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das von der Behörde erteilte Verbot sei Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts.
Als Begründung seiner Entscheidung führt das VG Cottbus an, die Antragstellerin habe gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen, weil sie keine entsprechende Zulassung für den Verkauf der CBD-Drops besaß. Eine Zulassung sei aber erforderlich, weil die CBD-Drops als sog. neuartige Lebensmittel anzusehen seien.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (VO (EU) 2015/2283) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Dies dient dazu, dass kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden ist. Weil CBD-Drops als neuartige Lebensmittel aber noch nicht in der Unionsliste aufgeführt sind, dürfen sie nach Auffassung des Gerichts nicht in Verkehr gebracht werden.
...sind gem. Art. 3 Abs. 2 a VO (EU) 2015/2283 alle Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedsstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen.
>> Mehr dazu | Was ist Novel Food?
Die CBD-Drops erfüllen nach Auffassung des VG Cottbus beide Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 2 a VO (EU) 2015/2283:
Die Kategorie unter Ziff. iv) der Verordnung umfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. Da die CBD-Drops aus Bestandteilen der Pflanze Cannabis sativa L. durch Extraktion gewonnen und damit aus Pflanzenbestandteilen isoliert oder erzeugt wurden, ordnete das VG Cottbus die CBD-Drops dieser Kategorie zu.
Das VG Cottbus prüfte hierbei stark produktbezogen: Auch wenn in der EU der Verzehr aller Zutaten der CBD-Drops in nennenswertem Umfang üblich wäre, seien die CBD-Drops trotzdem ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der Zutaten mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit führen kann. Für die Neuartigkeit sei zudem nicht entscheidend, ob in der EU ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder Produkten, die die Pflanze enthält, erfolgt.
Hinsichtlich der Frage nach der „Neuartigkeit“ der CBD-Drops orientierte sich das VG Cottbus darüber hinaus am Novel Food Katalog der Europäischen Kommission: Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, gelten nach dem Katalog als neuartige Lebensmittel. Dies gelte nicht nur für Extrakte, sondern auch für jedes Produkt, zu dem cannobinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden.
Da die Antragstellerin ein Produkt in Verkehr bringen wollte, hätte sie nachweisen müssen, dass es sich bei den CBD-Drops gerade nicht um ein solches neuartiges Produkt handelt, was ihr allerdings nicht gelang.
VG Cottbus, Beschluss vom 08.01.2020 – VG 3 L 230/19
Auch diese Entscheidung zeigt deutlich, dass der Vertrieb von CBD-haltigen Lebensmitteln mehr als herausfordernd geworden ist. Es wäre dennoch zu kurz gegriffen, das Thema insgesamt zu beerdigen.
Fingerspitzengefühl und eine fundierte lebensmittelrechtliche Beratung sind also gefragt, um zu verhindern, dass das eigene Produkt das gleiche Schicksal erleidet.
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