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Ist Ihr Darlehen eine versteckte Schenkung?


Darlehen mit niedrigem Zinssatz kann Schenkung darstellen

Wer einen hohen Betrag Geld oder ein Haus geschenkt bekommt, der muss für gewöhnlich Schenkungssteuer zahlen. Das ist für die meisten keine Überraschung mehr. Aber auch bei Fällen, bei denen Sie nicht direkt an eine Schenkung denken würde, kann eine Schenkungssteuer anfallen. So etwa bei einem Darlehen. Wann ein Darlehen eine versteckte Schenkung darstellt und wie viele Steuern anfallen können wurde bereits mehrfach vom BFH entschieden. 

Wann liegt überhaupt eine Schenkung vor?

Grundsätzlich liegt eine Schenkung bei einer Zuwendung ohne jegliche Gegenleistung vor. Es können allerdings auch gemischte Schenkungen bestehen. Diese gemischten Schenkungen haben neben dem unentgeltlichen Teil auch noch einen entgeltlichen Teil. 

Welches Darlehen gilt als Schenkung?

Ein zinslos gewährtes Darlehen stellt eine freigiebige Zuwendung dar, sodass hier eine Schenkung angenommen wird (BFH Urteil vom 27. November 2013, Az. II R 25/12). Bei einem zinslosen Darlehen wird das Darlehen gewährt, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird, was schließlich das Merkmal einer Schenkung ist.

Darlehen wird im Nachhinein zinlos - Fallen Steuern an?

Auch wenn ein Darlehen im Nachhinein durch eine andere Vereinbarung dahingehend verändert wird, kann ein Darlehen als zinslos angesehen werden, sodass eine  Steuerlast anfällt (BFH Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. II R 37/09). 

Darlehen mit niedrigen Zinssatz ist unter Umständen auch eine Schenkung

Wenn der Zinssatz deutlich unter dem gewöhnlichen Zinssatz liegt, dann kann dies als Schenkung angesehen werden. So auch in dem am 31. Juli 2024 vor dem BFH entschiedenen Fall (Az. II R 20/22). In dem Fall hatte ein Mann den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen. Er lieh sich in diesem Zusammenhang von seiner Schwester im Rahmen eines Darlehens eine Geldsumme in Höhe von 1.875.768,05 €. Eine Verzinsung in Höhe von 1 % wurde vereinbart. Der Darlehensvertrag wurde außerdem auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als das Finanzamt von diesem Darlehensvertrag erfuhr, schätzte es die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz, der gem. § 15 Abs. 1 BewG gewöhnlich für die Nutzung einer Geldsumme anfällt, nämlich 5,5 %, als Zuwendung ein. Den Vorteil von 4,5 % multiplizierte das Finanzamt aufgrund der ungewissen Dauer des Darlehens dann mit dem 9,3 fachen Jahreswert. Damit kam es zu einer steuerpflichtigen Schenkung in Höhe von 785.008,91 €. Es besteht zwar ein Schenkungsfreibetrag unter Geschwistern, dieser beträgt allerdings lediglich 20.000 €, sodass dieser Betrag hier weit überschritten wurde. Aufgrund des hohen Betrages beträgt der Steuersatz 30 %. Dementsprechend ergibt sich eine Schenkungssteuer in Höhe von 229.500 €. 

Nach Revision: BFH senkt Schenkungssteuer

Der Mann legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und reichte eine Klage beim Finanzgericht ein. Erst die Revision beim BFH hatte dann Erfolg. Das BFH sah in dem Darlehen ebenfalls eine gemischte Schenkung. Der unentgeltliche Anteil ist laut dem BFH allerdings höher. Die 5,5 %, die das Finanzgericht angewandt hat, dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn kein anderer Wert feststeht. Es stand jedoch bereits ein anderer Zinssatz im Raum. Das Finanzgericht hatte für den Zeitraum, in dem das Darlehen vergeben wurde, einen effektiven marktüblichen Zinssatz von 2,81 % festgestellt. Die Differenz zum vereinbarten Zinssatz betrug daher nur 1,81 %. 

Mit diesem Zinssatz beträgt der steuerpflichtige Erwerb 295.700 €. Bei dieser Höhe beträgt der Steuersatz lediglich 20 %, sodass die Schenkungssteuer 59.140 € beträgt. 

Was sollten Sie beachten? 

Bei Transaktionen in hohen Summe oder der Übertragung von Eigentum fallen Steuern an. Diese Steuern können meist auch nicht einfach so vermieden werden. Zwar wird insbesondere innerhalb der Familie oft versucht statt einer Schenkung ein Darlehen oder ein Kauf unter günstigen Konditionen zu vereinbaren, allerdings kommt das in den meisten Fällen beim Finanzamt heraus. Lieber sollten die gängigen rechtlich zulässigen Möglichkeiten genutzt werden, die Steuer zu reduzieren. Sowohl bei der Schenkungssteuer als auch bei der Erbschaftssteuer bestehen verschiedene Möglichkeiten. Beachtet werden sollte auf jeden Fall, dass die Freibeträge sich innerhalb der Familie stark unterscheiden, je nachdem in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Der Freibetrag unter Geschwistern ist mit 20.000 € sehr gering im Vergleich zum Freibetrag bei Kindern und ihren Eltern, der bei 400.000 € liegt oder unter Ehegatten, der bei 500.000 € liegt. Liegen die Verwandtschaftsverhältnisse weiter weg, so kommen diese hohen Freibeträge nicht zur Anwendung. 


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