Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für IT-Recht und Kryptorecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Gesellschaftsrecht, Kryptorecht
Blog News
Vor kurzem hat sich eine neue Möglichkeit für Gesellschaften ergeben. Die Tokenisierung einer Gesellschaft ist nun durchführbar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Tokenisierung nicht bei jeder Gesellschaft möglich ist.
Durch die aktuelle Änderung des elektronischen Wertpapiergesetzes (eWpG) ist die Tokenisierung von Aktien möglich geworden. Ausführbar wurde die Änderung des eWpG aufgrund des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG). Dieses Gesetz sah die Schaffung von digitalen Aktien, sog. Kryptoaktien, vor. Damit konnte das eWpG für Aktien geöffnet werden und die Nutzung der Blockchain-Technologie wurde ermöglicht. Das eWpG wurde bereits 2021 geschaffen und zunächst konnten lediglich elektronische Inhaberschuldverschreibungen, tokenisiert und rechtssicher übertragen werden. Nun folgt das Gleiche für Kryptoaktien.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2. Aktien, die auf den Namen lauten, und
3. Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Der Unterschied von elektronischen Aktien und herkömmlichen Aktien ist die Verbriefung. Bei herkömmlichen Aktien findet eine Verbriefung statt. Bislang wurde ein kompletter Verbriefungsausschluss eher abgelehnt. Die Tokenisierung im Gesellschaftsrecht war lange nicht realisierbar. Rechtlich gesehen gab es bereits Schwierigkeiten, weil eine rechtsichere und einheitliche Übertragung von Token und dem Recht nicht möglich war. Außerdem war lange Zeit die Notwendigkeit der Verkörperung von Aktien im DepotG vorgeschrieben. Bereits zum Gesetzesentwurf des eWpG sind dann bereits die erstem Stimmen zu digitalen Aktien laut geworden.
Mit den neuen Vorschriften ist eine Ausschluss der Verbriefung mittlerweile möglich. Die elektronischen Aktien sind allerdings keine eigene Aktienart, da das Verhältnis von Gesellschaft und Aktionäre sich nicht ändert. Damit beschränken sich die Änderungen nur auf die Ausgabe von den Aktien. Die Verknüpfung von einem Token mit einem realen Sachwert wird als Tokenisierung bezeichnet. Mit der Übertragung des Tokens kann damit auch der Sachwert übergehen. Bei der Tokenisierung einer Gesellschaft spiegelt der Token die Gesellschaftsrechte wieder.
Die Tokens werden dabei wie Eigentum behandelt, sodass die sachenrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
Kryptoaktien haben große gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Die Gründung einer Gesellschaft, die Ausgabe von Aktien und Kapitalmaßnahmen, all dies wird einen Wandel haben.
Aktiengesellschaften (AG) können allerdings nicht von heute auf morgen ihre Satzungen ändern. Vielmehr ist nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorgeschrieben, dass derjenige der das Krypto-Register führt, eine Zulassung braucht. Ohne eine Lizenz von der BaFin ist eine Tokenisierung also nicht möglich.
Hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Tokenisierung noch nicht in Aussicht. Dies ist insbesondere auf die fehlende Handelbarkeit der Geschäftsanteile an den Kapitalmärkten zurück zu führen.
Im Unterschied zur Aktiengesellschaft ist eine Verkörperung dieser Geschäftsanteile in einem Wertpapier gesetzlich jedenfalls nicht vorgeschrieben. Generell bestehen im GmbHG keine strengen Vorschriften hinsichtlich der Blockchain und der Ausgabe von Token. Die Verknüpfung von Geschäftsanteilen mit der Blockchain-Technologie scheint daher grundsätzlich möglich zu sein. Dem ist aber nicht so!
Die Anteilsübertragung bei einer GmbH ist problematisch. Die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Abtretung. Die Abtretung muss mittels eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages erfolgen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaftsanteile nicht durch eine bloße Übertragung von Token abgetreten werden können.
Die Geschäftsanteile einer GmbH sollen zwar grundsätzlich übertragbar sein, allerdings war nie vorgesehen, dass die Geschäftsanteile einer GmbH zum bloßen Handel zur Verfügung gestellt werden. Dies kann auch nicht durch eine Tokenisierung verändert werden. Es ist somit weiterhin eine Übertragung der Geschäftsanteile durch Abtretung in notarieller Form erforderlich.
Alternativ kann ein Gesellschafter auch als Treuhänder agieren. Dann könnte der Treuhänder Token an verschiedene Investoren vergeben, sodass diese dann Mitgliedsrechte in Form einer Gewinnbeteiligung erhalten. Damit wäre der Geschäftsanteil zwar nicht übertragen worden, allerdings wäre er in mittelbarer Weise handelbar. Dabei ist aber Vorsicht geboten! Das System der Treuhand ist missbrauchsanfällig. Außerdem tragen die Investoren auch das Risiko, wenn der Treuhänder insolvent gehen würde.
Die Blockchain-Technologie könnte bei einer GmbH eher für andere Bereiche genutzt werden. So könnte die Gesellschafterliste Inhalt einer Blockchain sein, sodass immerhin die Führung der Gesellschafterliste tokenisiert werden könnte. Noch muss die Gesellschafterliste allerdings in Schriftform an das Handelsregister übermittelt werden. Für eine Tokenisierung bedarf es hier also erstmal einer Änderung.
Hinsichtlich Gesellschafterversammlungen könnte die Blockchain-Technologie in einer GmbH angewandt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Satzung der Gesellschaft dies zulässt. Gesellschaften müssen somit zunächst prüfen, ob eine Gesellschafterversammlung und die Einladung zu dieser und die Abstimmung mittels der Blockchain-Technologie erfolgen kann oder die Satzung der Gesellschaft erstmal geändert werden müsste.
Welche Auswirkungen die Digitalisierung auf das GmbH-Recht in Zukunft haben wird, bleibt offen. So könnte eine Online-Gründung mittlerweile technisch möglich sein und notwendige Informationen könnten einfach in der Blockchain gespeichert werden. Dabei würde die Mitwirkung eines Notars allerdings wegfallen. Die Mitwirkung ist jedoch rechtlich vorgeschrieben. Sie ist insbesondere für die Beweissicherung notwendig und kann außerdem die Beratung sicherstellen. Somit scheint die Tokenisierung einer GmbH noch nicht in Sicht.
Der Blockchain-Einsatz in einer GmbH ist nicht so weitläufig, wie der Einsatz in einer AG. Mit Fortschreiten der Blockchain-Technologie wird vor allem eine AG von den Änderungen betroffen sein.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts und Gesellschaftsrechts, sodass wir die Verbindung herstellen können.
Möchten Sie für Ihre Gesellschaft die Möglichkeiten der Blockchain nutzen? Wollen Sie Ihre Satzung entsprechend ändern und Krypto-Ready machen? Bei allen Fragen rund um die Tokenisierung von Aktien und Anleihen sind wir immer auf den neuesten Stand, haben alle Entwicklungen im Blick und können Ihnen eine umfassende Beratung bieten. Kontaktieren Sie uns noch heute!