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Jameda: Wenn der richtige Arzt falsche Bewertungen hat...


OLG Frankfurt: Warnhinweis bei Ärzteportal bei Verdacht rechtmäßig

Einen guten Arzt zu finden ist nicht einfach. Um die Suche zu erleichtern existieren Bewertungsportale, wie jameda.de. Dort kann man aus Kommentaren und Bewertungen von Patienten schlussfolgern, ob der besprochene Arzt der Richtige für einen ist.

In seinem Urteil vom 19.11.2020 (Az. 16 W 37/20) entschied das OLG Frankfurt nun, dass das Ärzteportal jameda die Bewertungen mit einem Warnhinweis ausstatten dürfe, wenn es einen berechtigten Verdacht auf gekaufte bzw. manipulierte Bewertungen gebe. Die Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung finden Anwendung. Das OLG folgte damit dem Urteil des LG Frankfurt (9.6.2020, Az. 2-03 O 167/20), das zuvor über den Fall entschieden hatte.


Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Zahnarzt, war in dem Arzt- und Bewertungsportal der Beklagten, Jameda, aufgeführt. Die Beklagte informierte den Kläger über festgestellte gefälschte positive Bewertungen und belehrte ihn über den drohenden Warnhinweis auf seinem Profil, wenn er sich nicht um eine Aufklärung bemühe. Dieser wies die Behauptung zurück gefälschte positive Bewertungen erworben zu haben, unternahm aber weiterhin nichts. Daraufhin veröffentlichte Jameda den Warnhinweis auf seinem Profil, der den Nutzern aufzeigen sollte, dass die Bewertungen manipuliert zu sein schienen:

Bei den Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind. Ob die Manipulation vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme nicht endgültig beurteilen

Wir entwickeln unsere Verfahren permanent weiter, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, entfernen diese und gehen entschieden gegen die Verantwortlichen vor. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthält.

Der Kläger forderte infolgedessen im Eilverfahren der einstweiligen Verfügung eine Untersagung des Warnhinweises auf seinem Profil und des eingeblendeten Hinweistextes, da es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handle. Nutzer würden durch den Hinweis davon ausgehen, dass er die positiven Bewertungen selbst beeinflusst habe, was die Beklagte jedoch nicht beweisen könne.

Urteil des LG Frankfurt

Der Antrag wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt zurückgewiesen, da der Kläger nicht in seinen Grundrechtskatalog geschützten Interessen verletzt werde und das Interesse der Beklagten in Form der Aufrechterhaltung ihrer Authentizität überwiege. Schließlich müssen sich die Nutzer auf die Ärztebewertungen verlassen können. Viele würden allein die Bewertungen als Entscheidungsgrundlage heranziehen, zu welchem Arzt sie gehen sollten. Somit dürfe der Wettbewerb zwischen den Ärzten durch falsch Bewertungen nicht verzerrt werden.

Die Beklagte stelle in ihrem Warnhinweis deutlich klar, dass es sich um keine Tatsachen handle, so das Landgericht, sondern bloß um einen Verdacht. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung sei der Warnhinweis auch zulässig. Der Hinweis wirke auch nicht vorverurteilend, sondern stelle leidlich den Stand der Ermittlungen dar. Dies könne der durchschnittliche Leser auch verstehen.

Die Beklagte habe die Klägerin auch in angemessener Weise angehört. Der Kläger habe leider selbst nicht genügend nachgeforscht, wie diese Bewertungen zustande gekommen sind und nur weiterhin bestritten sie erworben zu haben. Sein kostenpflichtiges Profil mit den Zusätzen Platinund Topplatzierung schließe es, anders als vom Kläger zugetragen, nicht aus, dass dieser für positive Bewertungen aufgekommen sei.

Zudem habe die Beklagte auch anhand von E-Mail- und IP-Adressen festgestellt, dass die Bewertungsschreiber für Anbieter tätig waren, die schon in Verbindung mit gekauften Bewertungen gebracht wurden.

Urteil des OLG Frankfurt

Die vor dem OLG Frankfurt eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das OLG stimmte zu, dass der Warnhinweis einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 i.V.m Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Artikel 12 Absatz 1 GG darstelle. Man könne jedoch nicht davon ausgehen, dass der Hinweis damit rechtswidrig sei. Schließlich bestehe bei einem Verdacht der Manipulation ein öffentliches Interesse an solch einem Warnhinweis.

Der Kläger meint, von der Beklagten alsLügner und Betrüger bezeichnet worden zu sein. Allerdings könne man aus dem Warnhinweis deutlich herauslesen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handle und er gegenüber den Vorwürfen bereits ein Dementi abgegeben habe. In dem Warnhinweis wird dem Kläger an keiner Stelle die Verantwortung für die Bewertungen zugeschoben, so dass keine Vorverurteilung vorliege.

Das OLG verteidigt das Handeln der Beklagten mit den Grundsätzen der Berichterstattung. Mit ihrem Bewertungsportal Jameda übe sie eine von der Rechtsordnung gebilligte und von der Gesellschaft gewünschte Position aus.

Die Beklagte verweist auf den Mindestbestand an Beweissachen, der auf der Vermutung gekaufter oder manipulierter Bewertungen im Profil des Klägers beruhe. Dabei ist bei einem Verdacht stets zunächst der Profilinhaber heranzuziehen. Daher müsse gerade dieser an der Aufklärung des Tatbestandes mitarbeiten. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen, so das OLG.

Stattdessen hat der Kläger von Erpressungsversuchen gesprochen: Angeblich hätten ihn Erpresser in einem Schreiben gedroht positive Bewertungen an jameda zu senden, sollte er nicht die von ihnen geforderte Summe von 500 € überweisen. Dies ergebe nach dem OLG jedoch keinen Sinn. Die Erpresser hätten doch eher mit negativen Bewertungen gedroht.

Abschließend dürfe der Warnhinweis nicht für unbeschränkte Zeit an dem Profil der Klägerin haften. Nach einem Zeitraum von 6 Monaten müsse das Bewertungsportal den Fall erneut untersuchen.


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