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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
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Gemäß Artikel 7 Abs. 4 a) in Verbindung mit Abs. 3 der EU Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darf Werbung für Lebensmittel, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen, diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Das OLG Frankfurt a.M hat hierzu kürzlich ein vielbeachtetes Urteil zu einem sog. „Hang-Over-Drink“ gefällt. Solche Produkte werden – weil es sich um Lebensmittel handelt – bislang zulassungsfrei zum Beispiel in Drogeriemärkten angeboten.
"Kater ist eine Krankheit"
Nachdem bereits das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 08.06.2018 - 3-10 O 67/17 zahlreiche Werbeaussagen, wonach das Produkt zu einer besseren Regeneration nach ausgiebigem Alkoholkonsum beitragen und insbesondere die typischen Kater Beschwerden lindern oder gar verhindern würde, verboten hatte, bestätigte das Oberlandesgericht dies nun.
Dabei stellten die Gerichte zunächst klar, dass es sich bei einem alkoholbedingten Kater um eine Krankheit im Sinne der LMIV handelt. Das Gericht spricht zwar davon, dass es sich um einen Grenzfall handelt, gab letztlich aber dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) recht, weil die Wirkungen eines Katers (unter anderem: Kopfschmerzen, Schwindel, Appetitlosigkeit, Durchfall, Zittern, Müdigkeit, Übelkeit, eine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine verminderte visuelle Wahrnehmung) über das natürlichen Auf und Ab der Leistungsfähigkeit des Körpers hinausgehen.
In diesem Sinne hatte übrigens auch schon vor einigen Jahren das Landgericht Köln entschieden, das Werbung für das Produkt „Katerfrei“, welches heute „Katerfly“ heißt, verboten hatte (Urteil vom 09.09.2014, Az. 33 O 42/14). Auch damals hatte sich der VSW mit seiner Rechtsansicht durchgesetzt.
Das Urteil des Landgerichts enthielt noch ein interessantes lebensmittelrechtliches add-on: Denn der VSW wollte dem Hersteller des Produktes ebenfalls verbieten, das Produkt als „natürlich“ und „pflanzlich“ zu bewerben – und ist damit gescheitert.
Der Verband meinte nämlich, dass das Produkt ein nicht natürliches und damit erst recht nicht pflanzliches Süßungsmittel enthalten würde. Gemeint waren Steviolglycoside, die unter der Nummer E 960 als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen sind. Da Steviolglycoside der Hauptbestandteil der Stevia-Pflanze darstellen, wird immer wieder damit geworben, dass es sich um eine natürliche Substanz handelt.
Dies wird verschiedentlich beanstandet, nämlich vor allem dann, wenn in dem Endprodukt keine Bestandteile der Stevia-Pflanze enthalten sind, aber dennoch Stevia Blätter auf dem Etikett abgebildet werden. Hier hat das Landgericht Konstanz bereits im Jahr 2013 eine Irreführung angenommen, Urteil vom 10. 4. 2013 - 7 O 32/12 KfH. Im dortigen Fall enthielt das Produkt noch nicht einmal Stevia-Extrakt, sondern künstlich hergestellte Steviolglycoside.
Das OLG Rostock hat demgegenüber entschieden, dass Die Werbeaussage „gesüsst mit Stevia“ und die Abbildung eines Blatts der Stevia-Pflanze zulässig sind, wenn der in dem Produkt enthaltene Süßungsstoff Steviolglycosid durch einen Extrahierungsprozess aus dieser Pflanze gewonnen wird (OLG Rostock, Beschl. v. 5.9.2014 – 2 U 9/14).
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass das Steviolglycosid auch als natürliche Zutat bezeichnet werden kann.
Ob und in wie weit sich das OLG Frankfurt a.M. hierzu in den vollständigen Urteilsgründen äußern wird, werden wir an dieser Stelle demnächst in einem Update behandeln.
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