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Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur.
In einem aufsehenerregendem Prozess vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 307 O 317/19) hatte Herr Thomas Kaysh Herrn Jörg Wittke und eine weitere Person (im Folgenden „A“ genannt) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sein Vorwurf: Wittke und A hätten ihn für den Bitclub angeworben und ihm dabei mit falschen Angaben und fehlerhafter Beratung einen finanziellen Schaden zugefügt.
Das Gericht sah die Ansprüche als nicht gegeben an. Zunächst sei schon ein Schaden fraglich, da Herr Kaysh immer wieder Ausschüttungen aus seinem Bitclub-Account vorgenommen hatte, die ihm nahezu einen kompletten Return on Investment bescherten. Der von Herrn Kaysh vertretenen These, dass er mehr herausgeholt hätte, wenn er einfach nur in Bitcoins und nicht in den Bitlub investiert hätte, mochte das Gericht nicht folgen.
Weiter sah das Gericht aber auch keine Haftungsgrundlage bei Herrn Wittke und A. Herr Wittke und Herr Kaysh haben sich niemals getroffen, auch nicht online. Es bestand also schon überhaupt kein Vertragsverhältnis.
Zwischen dem Sponsor A und Herrn Kaysh sei nach Ansicht des Gerichts zwar möglicherweise ein Vertragsverhältnis entstanden, jedoch hat keine individuelle Anlageberatung stattgefunden, da A Herrn Kaysh lediglich über das Angebot des Bitclubs informiert hat, dabei jedoch nicht auf die individuellen Bedürfnisse von Herrn Kaysh Bezug genommen hat.
Auch den Vorwurf des Betruges sah das Gericht als unbegründet an. Herr Wittke und A waren nicht in die vermeintlich betrügerischen Aktivitäten der Bitclub-Führung involviert gewesen oder hätten diesbezüglich Kenntnis gehabt. Vielmehr waren beide, so wie Herr Kaysh auch, unabhängige Vertriebspartner des Bitclubs und sind von dessen plötzlichem Ende ebenso überrascht worden, wie alle anderen Vertriebspartner und Kunden.
Nachdem das Gericht Herrn Kaysh, der nicht nur dieses Klageverfahren gestartet, sondern auch ein Strafverfahren, eine TV-Berichterstattung und eine Diffamierungskampagne im Internet initiiert hatte, im Rahmen einer Gerichtsverhandlung die Aussichtslosigkeit seiner Klage dargelegt hat, entschloss sich dieser, die Klage zurückzunehmen und einen entsprechenden Verzicht zu erklären.
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