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| Wettbewerbsrecht

Kaffee, Kaffee, Kaffee! - Grundpreisangabe bei Kapseln!


Genaue Angaben, bitte!

Mit seinem Urteil vom 28.03.2019 stellte der BGH fest, dass eine bloße Angabe der Stückzahl der Kaffeekapseln auf einer Verpackung nicht ausreiche, sondern auch hier der Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver, und zwar für jede einzelne Kapsel, angegeben werden müsse (BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az.: I ZR 85/18).

So soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher die Preise für Kaffee vergleichen können.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Geklagt hatte der wettbewerbsschützende Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dessen Aufgaben unter anderem die Achtung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs gehören, gegen einen Elektromarkt. Dieser hatte in einem Aufsteller diverse Kaffeekapseln in Packungen zu je zehn Stück angeboten. Dabei waren die Art, die Menge pro Packung und der Preis pro Packung angegeben, nicht jedoch der Grundpreis für das jeweils in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. begründete seine Klage gegen den Elektromarkt damit, dass in der Nichtangabe des Grundpreises der jeweils in den Kapseln enthaltenen Kaffees einen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstelle und damit wettbewerbswidrig sei.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH)

Der BGH entschied, dass das in den Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver wegen einer Kennzeichnungspflicht nach Gewicht hätte angeboten werden müssen. Damit einhergehend entstehe die Pflicht, den Grundpreis mit anzugeben, also den Preis je 100g oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers. Denn der oben genannte § 2 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gegen diese Marktverhaltensregelung habe der Elektromarkt verstoßen, indem er die Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises angeboten habe. Dadurch könnten die Interessen von Verbrauchern, anderen Marktteilnehmern und Mitbewerbern beeinträchtigt werden, die Möglichkeit des Preisvergleichs werde den Verbrauchern dadurch erschwert. Die Verbraucher müssten die Möglichkeit haben, die Preise der verschiedenen Produkte zu vergleichen, indem sie in diesem Fall das Preis-Mengen-Verhältnis jeder einzelnen Kapsel erfassen könnten. Und dies sei nur mittels der Angabe des Grundpreises möglich. Daher benötigten die Verbraucher diese Informationen zwingend für ihre Kaufentscheidung. Ob diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nun umgesetzt wird, können Sie ja schon einmal ganz entspannt beim nächsten Kaffee-Kauf testen.

(Quelle: BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az.: I ZR 85/18.)

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