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Nahrungsergänzungsmittel: Kaffeefahrt-Abzocke von Rentner


Laut neuem Gesetz dürfen auf Tagesausflugsfahrten keine Nahrungsergänzungsmittel mehr verkauft werden.

Wenn man in der Zeitung von einer günstigen Tagesausflugsfahrt inklusive aller Eintrittspreise, Verpflegungskosten und sogar zusätzlichen Geschenken liest, klingt das erstmal ziemlich verlockend – vor allem für Senioren. Es wird eine Stadtbesichtigung oder ein Ausflug in die Natur mit einer gleichgesinnten Reisegruppe versprochen. Oft entpuppen sich solche überraschend günstigen, sogenannten „Kaffeefahrten" aber als Abzocke: Kurzfristig wird das Reiseziel geändert oder gar die gesamte Reise abgesagt, die Busfahrt dauert viel länger als gedacht, es fallen vor Ort ungeahnte zusätzliche Kosten für die Aktivitäten an, das Mittagessen ist nur billiges Fast Food.

kaffeefahrt reise urlaub

Zudem wird den zumeist älteren Reisenden durch die integrierten Verkaufsshows zusätzlich Geld aus der Tasche gezogen. Dazu bewerben professionelle Verkäufer Waren: von Kleidung über Haushaltsgeräte bis zu Nahrungsergänzungsmitteln. Tatsächlich sind diese als „Schnäppchen“ und „im normalen Handel nicht erwerbbare“ dargestellten Produkte von schlechter Qualität und bloß völlig überteuert. Aber mit falschen Versprechungen und dubiosen Praktiken werden die Reisenden zum Kauf angeregt. Manchmal werden sie sogar dazu gedrängt: Es gebe kein Essen, bis ein bestimmter Verkaufspreis erzielt wurde, oder man werde erst dann die Heimreise antreten, wenn jeder ein Produkt gekauft hat.

Dieses unseriöse Handeln ist offensichtlich nicht rechtmäßig. So ist bereits juristisch verankert, dass Anbieter von Kaffeefahrten ihre Versprechen einlösen müssen und dass Teilnehmer, die Waren gekauft haben, ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Nun hat die Bundesregierung diesbezüglich im neuen Vebraucherschutzgesetz weitere Regeln auf den Weg gebracht. Wenn im Sommer dieses Jahres wieder Kaffeefahrten stattfinden, könnten die neuen Einschränkungen für sie schon gelten. Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte dürfen dann nicht mehr auf diesen Tagesausflügen verkauft werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.


Nahrungsergänzungsmittel – Augen auf beim Präparate-Kauf!

Laut Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind Nahrungsergänzungsmittel „ein Konzentrat von [Vitaminen und Mineralstoffen] oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“, die die allgemeine Ernährung ergänzen sollen. Sie werden in dosierter Form verkauft, also z.B. als Kapseln, Pillen oder Tabletten. Für gesunde Menschen sind Nahrungsergänzungsmittel nicht zwingend notwendig. Gerade deswegen ist es problematisch, wenn auf Kaffeefahrten Rentner mit perfiden Verkaufsstrategien dazu gebracht werden, teils unnötige Präparate zu kaufen.

Deswegen begrüßen die Verbraucherzentralen den Schritt, den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukte auf den Kaffeefahrten zu verbieten. Gleichzeitig bemängeln sie aber weiterhin bestehende gesetzliche Lücken bei den Präparaten. Es bräuchte u.a. ein nationales Prüfverfahren für Nahrungsergänzungsmittel, gesetzliche Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, Regelungen für Pflanzenstoffe, eine Meldestelle, um Neben- und Wechselwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln systematisch zu erfassen sowie eine verstärkte Kontrolle des Onlinehandels.

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Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im November letzten Jahres den Referentenentwurf vorgelegt hatte, hat die Bundesregierung diesen am 20. Januar 2021 beschlossen. Nun muss nur noch der Bundestag zustimmen. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2019/2161 (im Rahmen des „New Deal for Consumers“) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, den Verbraucherschutz im Wettbewerbs- und Gewerberecht zu stärken. Gleichzeitig werden so faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen, damit die Unternehmen, die sich an alle Regeln halten, dadurch keinen Nachteil haben, weil andere sich eben nicht an Regeln halten. So wurde u.a. klargestellt, wann Influencer Posts als Werbung kennzeichnen müssen, Vergleichsplattformen verschärften Regeln unterworfen – und auch bei Kaffeefahrten sollen Verbraucher durch strengere Vorgaben und Verbote geschützt werden.

Strengere Regeln bei Kaffeefahrten

„Vor allem älteren Menschen werden mit teilweise irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden vielfach überteuerte Produkte angeboten. Verkauft werden hier auch Nahrungsergänzungsmittel. Ein übermäßiger Verzehr solcher Präparate kann sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken.“, äußerte sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kritisch über die sogenannten Kaffeefahrten. Deswegen hatte es sich für strengere Regeln diesbezüglich eingesetzt. Mit dem neuen Gesetz sollen die nun kommen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht führte in einer Pressemitteilung aus, was sich konkret ändern soll: „Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor diesen üblen und missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu schützen, verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.“

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Künftig dürfen also bei den sogenannten Kaffeefahrten keine Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte mehr verkauft werden. Wer als Veranstalter dagegen verstößt, muss mit Strafen von bis zu 10.000 Euro rechnen – statt bislang nur 1.000 Euro. Außerdem müssen Veranstalter einer Kaffeefahrt klarstellen, dass das Ganze eine Werbefahrt mit Verkaufsevent ist. Das geht aus den Regelungen zu „Wanderlagern“ hervor, zu denen die Kaffeefahrten zählen (§56a (GewO-E)).

Damit werde der verantwortungslosen Geschäftemacherei mit Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten ein Riegel vorgeschoben, sagt Bundesernährungsministerin Julia Klöckner.


Weitere Neuerungen im Gesetz: Stärkere Regulierung von Verkaufsplattformen im Internet

Beim Onlinehandel soll angegeben werden, ob die Anbieter von Waren bzw. Dienstleistungen Unternehmer oder Privatpersonen sind. Zudem soll ersichtlich sein, wie die Reihenfolge in der Auflistung von Produkten zustande kommt, also warum einige weiter oben und andere weiter unten angezeigt werden. Verbraucher sollen außerdem vor gefälschten Bewertungen geschützt werden. Das geschieht zum einen durch die Transparentmachung, von wem solche Rezensionen eigentlich stammen, und zum anderen durch Sanktionierung von Plattformen, die entsprechenden Vorschriften nicht einhalten. Diese Sanktionierung soll europaweit grenzüberschreitend und einheitlich gelten. Verstößt ein Unternehmen wettbewerbswidrigerweise gegen den Verbraucherschutz und wird ein Verbraucher deswegen (z.B. finanziell) geschädigt, hat der Anspruch auf Schadensersatz.

Außerdem: Verbot des „Dual Quality“

Mit dem neuen Gesetz gilt ein „Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch“ (außer es gibt „objektive und legitime Gründe“ für die identische Vermarktung). Soll heißen: Wenn zwei Waren sich in ihrer Zusammensetzung und ihren wesentlichen Merkmalen unterscheiden, dürfen sie nicht in mehreren EU-Staaten in derselben Weise vermarktet werden. Zum Beispiel dürfen nicht zwei Shampoos sowohl in Deutschland als auch in Frankreich mit genau der gleichen Verpackung beworben und verkauft werden, wenn sie eigentlich ganz andere Inhaltsstoffe haben. Das wäre nun nämlich eine Irreführung – und damit wettbewerbswidrig gemäß §5, Absatz 1 Nr. 1 (UWG-E).

Rechtssicherheit für Influencer: Werbung ist auch ohne Kennzeichnung erlaubt

Lange war unklar, wann Influencer ihre Posts mit einem #werbung oder Ähnlichem versehen müssen. In der Praxis hatte sich so gezeigt, dass schlichtweg alles als Werbung bzw. „Anzeige wegen Markennennung“ gekennzeichnet wurde – eine Überkennzeichnung. Dem soll entgegengewirkt werden. Künftig diene eine Handlung deswegen nur dann einem „kommerzieller Zweck“, wenn sie gegen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (§5a, Absatz 4 (UWG)). Nachdem mehrere Gerichte das in ihren Urteilen bereits so deutet hatten, ist es also nun per Gesetz offiziell: Influencer müssen ihre Posts nur dann als Werbung markieren, wenn sie auch Geld bzw. eine Gegenleistung von einem Unternehmen dafür erhalten haben. Für Verbraucher sollte es so einfacher sein, zu erkennen, welche Empfehlung eines Influencers tatsächlich aus eigenen Stücken erfolgt und somit eine ehrliche persönliche Meinung ist, und hinter welcher Empfehlung stattdessen eine Kooperation mit dem Unternehmen steckt, dessen Produkt empfohlen wird – bzw. dann ja wirklich „beworben“ wird.



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