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Kann Arbeitslohn in Kryptowährung ausgezahlt werden?


Wie man Kryptowährung im Arbeitsleben nutzen kann

Noch vor fünf Jahren waren viele sehr skeptisch was Kryptowährung anbelangt. Heutzutage sind Kryptos wie Bitcoin zum einen massiv in ihrem Wert gestiegen und zum anderen etablieren sie sich immer mehr im alltäglichen Leben, in dem z.B. auf einigen Plattformen eine Bezahlung mit Kryptowährung ermöglicht wird. Auch in anderen Bereichen finden Kryptos immer mehr Anklang. Einige Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag gewisse Regelungen zur Vergütung des Arbeitlohns mittels Kryptowährung. Kryptos werfen im Arbeitsrecht allerdings einige Fragen auf, die zunächst geklärt werden müssen, bevor man diese sicher einsetzen kann. Gilt die Kryptowährung als allgemeine Währung? Was ist bei entsprechenden Regelungen in Arbeitsverträgen zu beachten? Kann das Gehalt mit Kryptowährung vergütet werden?

Ist Kryptowährung eine normale Währung?

Kryptos sind zwar als „Kryptowährung“ geläufig, sind aber keine Währung im klassischen Sinne. Für Kryptos besteht keine staatliche Legitimation, sodass man diese nicht überall als Zahlungsmittel verwenden kann. Lediglich in ausgewählten Internetplattformen ist es mittlerweile möglich die Kryptos zur Zahlung zu verwenden. Gespeichert sind die Kryptos als sogenannte Coins oder Tokens auf einer privaten Wallet. Sie sind also ähnlich aufbewahrt wie auf einem Bankkonto. 

Arbeitslohn mit Kryptowährung vergüten?

Kryptos sind also nur in ausgewählten Bereichen als Zahlungsmittel einsetzbar. Auch in anderen Bereichen finden Kryptos immer mehr Anwendung. Zum Teil wird es auch in Unternehmen als Arbeitslohn genutzt. Aufgrund der Tatsache, dass dies allerdings noch keine übliche und ausgearbeitete Praxis ist, bestehen in diesem Zusammenhang noch einige Unsicherheiten.

Kryptos können kein Arbeitsentgelt darstellen

Wichtig ist zuallererst, dass das Arbeitsentgelt gem. § 107 Abs. 1 GewO stets in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Kryptowährungen können somit nicht klassisch als Arbeitsentgelt ausbezahlt werden. Diese Regelung besteht, weil das Arbeitsentgelt dafür sorgen soll, dass der Arbeitnehmer mit seinem Lohn in der Lage sein soll seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er soll auch vor Umtauschrisiken geschützt werden. Mit einer Kryptowährung kann man seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, weil es noch kein allgemein anerkanntes Zahlungsmittel ist. 

Kryptos können nur als Sachbezug gem. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO genutzt werden. Somit können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitentgelts als Sachbezug gewährt wird. Ein Sachbezug kann jede Leistung des Arbeitsgebers sein, die der Arbeitgeber in einer anderen Form als Geld erbringt. Als Sachbezug kann beispielsweise ein Dienstwagen gelten oder auch Aktien und eben auch Kryptowährung. 

§ 107 GewO - Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.


Anforderungen an den Sachbezug

Damit ein Sachbezug erbracht werden kann, müssen, gewisse Anforderungen erfüllt sein. Ein Sachbezug kann nur dann vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO). Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung besteht, muss ein objektiver Maßstab angelegt werden. Die Erbringung in Form eines Sachbezuges entspricht jedenfalls dem Interesse des Arbeitnehmers, wenn es ihm einen besonderen Nutzen ermöglicht. Der besondere Nutzen liegt bei einer Kryptowährung in der Gewinnerwartung. 

Die andere Alternative, dass die Gewährung den Eigenarten des Arbeitsverhältnisses entspricht, ist bei Kryptos eher unwahrscheinlich. Normalerweise muss der Sachbezug von dem Arbeitgeber selbst produziert werden oder als Dienstleistung von ihm angeboten werden. Dies ist bei Kryptos in der Regel nicht der Fall. 

Weiterhin darf gem. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer monatlich ein Geldbetrag zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. In der Regel ist bei Missachtung die gesamte Vereinbarung über den Sachbezug nichtig. Allerdings handelt es sich bei Kryptowährungen um einen teilbaren Sachbezug, sodass bei Missachtung nicht die gesamte Vereinbarung unwirksam wäre. Stattdessen könnte dann lediglich ein Teil nicht als Sachbezug vergütet werden.

Ausbezahlung in Kryptowährung ist nicht so leicht umzusetzen

Wie kompliziert die Ausbezahlung in Kryptowährung sein kann, wird an einem vor dem LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall deutlich (Urteil vom 10.04.2024 - Az. 19 Sa 29/23).

In dem Fall ging es um eine Klage einer Arbeitnehmerin auf Provisionszahlung nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hatte neben ihrem Arbeitsentgelt einen Anspruch auf eine Provision. Sie hatte mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass die Zahlung der Provision in Krypto (Crypto ETH) vergütet werden sollte. Wie die Zahlung genau erfolgen sollte, wurde nicht vereinbart. Am Ende hatte die Klägerin Provisionsansprüche in Höhe von 15.166,16 EUR. Das LAG musste entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Provisionsanspruch in ETH umgerechnet werden sollte. Das LAG hielt die Klage jedenfalls überwiegend für begründet, sodass es der Klägerin einen Anspruch auf 19,194 ETH zusprach.

Vergütung mit Kryptowährung

Die Bezahlung mit Krypto kann auf unterschiedliche Wege erfolgen. Ein Weg ist etwa einen Teil des Gehalts in Kryptos umzuwandeln. Andererseits besteht die Möglichkeit neben dem Festgehalt einen bestimmten Betrag in einer näher bezeichneten Kryptowährung auszuzahlen. 

Bei der Umrechnung von Euro in Kryptos ändert sich die Zahl der übertragenen Kryptos bei jeder Auszahlung. Dies hatte in dem vor dem LAG entschiedenen Fall zur Folge, dass der Umrechnungszeitpunkt besonders relevant war. Da keine Vereinbarung darüber gegeben war, entschied das Gericht, dass der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Übertragung der ETH in der Höhe bestand, der bei einer Umrechnung dem Euro Betrag zu dem Fälligkeitszeitpunkt entsprach. Der Kurs der ETH stieg im Nachhinein, sodass die Arbeitgeberin einen erhöhten Erfüllungsaufwand hatte. Dies ist nachteilhaft für den Arbeitgeber. Eine solche Situation lässt sich vermeiden, wenn man die Modalitäten rund um die Auszahlung und insbesondere den Fälligkeitszeitpunkt ausreichend vereinbart.  

Wird die andere Variante gewählt und vereinbart, dass eine konkrete Anzahlt an Kryptos ausgezahlt werden müssen, so ist dies ebenfalls nachteilhaft für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber trägt dann das Risiko für etwaige Schwankungen des Kurses. 

Kritische Betrachtung der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich Kryptowährung

Die verschiedenen Möglichkeiten Kryptos einzusetzen sollten genau betrachtet werden. Eine Prüfung welche Konstellation im Einzelfall die Beste ist, sollte besonders umfassend erfolgen. Wenn Kryptos in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten angewandt werden, müssen die Regelungen genau vereinbart werden, sodass im Nachhinein keine Unsicherheit besteht. 


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