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| Gesellschaftsrecht

Kann ein Gesellschafter im eigenen Namen klagen?


Gesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten und können vor Gericht verklagt werden und klagen. Wie ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen klagen kann, erfahren Sie im Beitrag.

Actio pro socio - Gesellschafter klagt für Gesellschaft

Gesellschaft Actio pro socioDie Rechtsfigur Actio pro socio beschreibt den Umstand, dass ein einzelner Gesellschafter in Form der Prozess-Standschaft gerichtliche Ansprüche für die Gesellschaft geltend machen darf, um Schwierigkeiten des Gesllschaftsrechts bei Streitigkeiten zu umgehen. Diese Konstellation hat der BGH in seinem Urteil v. 25.01.2022 (Az II ZR 50/20) konkretisiert.

Gesellschafter-Beschluss für Ansprüche notwendig

Die Gesellschaft könnte bei Streitigkeiten innerhalb der GmbH Ansprüche gegen einen Gesellschafter haben. Hierfür ist aber gem. § 46 Nr. 8 GmbHG ein Gesellschafter-Beschluss notwendig.  Der Gesellschafter, der gegenüber seiner Gesellschaft haftungs- oder schadensersatzpflichtig geworden ist, muss aber trotzdem mitwirken. Er wird demnach höchstwahrscheinlich nicht zustimmen.

Hier greift dann die von der Rechtsprechung entwickelte „Actio pro socio“-Konstellation ein. Der verbleibende Gesellschafter darf in diesem Fall dann Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Er bekommt die Prozessführungsbefugnis.

Anspruch gegen Fremdgeschäftsführer einer Gesellschaft

Im Urteil ging es allerdings nicht um die Frage, ob ein Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter der eigenen Gesellschaft klagen könne. Es ging darum, dass ein Gesellschafter gegen den GmbH-Geschäftsführer klagen wollte, der aber selbst kein Gesellschafter ist.  Der BGH entschied, dass die Actio pro socio bei Ansprüchen gegen den Fremdgeschäftsführer keine Anwendung findet und die Klage somit an der Prozessführungsbefugnis des für die Gesellschaft klagenden Gesellschafters scheitere. Es bedarf also hierfür eines Gesellschafter-Beschlusses. 

Das hat den Hintergrund, dass ein Gesellschafter sich nicht über die anderen Gesellschafter hinwegsetzen solle, nur weil er die Ansprüche durchsetzen möchte. Wenn es doch noch Gesellschafter gibt, die den Fremdgeschäftsführer mögen, dann soll keine Klage erfolgen. Bei einer fehlenden Mehrheit hat der Kläger dann also keine Chance. Man solle – laut BGH – nicht die Einigungsvoraussetzungen durch die Konstellation des Actio pro socio umgehen können.

Anwendbarkeit der Actio pro socio bei der GbR

Der BGH hielt es aber für angebracht, dass der einzelne Gesellschafter einer GbR immer dann eine Gesellschafterforderung einklagen kann, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Er muss ein berechtigtes Interesse haben.
  2. Die anderen Gesellschafter müssen die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern.
  3. Der verklagte Gesellschafts-Schuldner muss an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt sein.

Den klagenden Gesellschafter in einem solchen Fall auf den umständlichen Weg zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, wäre bei Beteiigung des Beklagten am gesellschaftswidrigen Verhalten ein unnötiger Umweg. In diesem Verfahren konnte der dritte Punkt allerdings nicht bewiesen werden, sodass das Gericht die Frage offen ließ.

Anwendbarkeit auf das Aktiengesetz

§ 148 AktG (Klagezulassungsverfahren) kommt auch zu keinem anderen Ergebnis. Die Norm sieht eine Klagebefugnis für Aktionäre in gewissen Minderheitsverhältnissen vor. Eine analoge Anwendung oder Heranziehung des Rechtsgedankens auf die GmbH funktioniere auch nicht, da die GmbH in ihrer Systematik anderen Regeln folge als die Aktiengesellschaft (AG).

Ergebnis für den Minderheitsgesellschafter der GmbH

Der klagende Minderheitsgesellschafter der GmbH hatte gegenüber dem Fremdgeschäftsführer also keine Möglichkeit, weil der verbleibende andere Gesellschafter eine Geltendmachung der Ansprüche ablehnte und der notwendige Gesellschafterbeschluss nicht erfolgreich war.

Der Minderheits-Gesellschafter kann aber gegen den sich weigernden Gesellschafter nach GmbH-Recht vorgehen, wenn dieser durch die Weigerung seine Treuepflichten verletzt.

Er kann auch Schadensersatz im Wege der Actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter verlangen (BGH, Urteil v. 5. Juni 1975 - II ZR 23/74), wenn diese es treuwidrig unterlassen, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen.


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