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Kann eine Ein-Stern-Bewertung unzulässig sein?


Viele Kunden teilen Unternehmen mit, wie zufrieden sie mit ihren waren, indem sie diese auf Google oder anderen Plattformen bewerten. Die Bewertung kann dabei zwischen einem und fünf Sternen variieren, je nach der Zufriedenheit der Kunden. Schlechte Bewertungen wie eine Ein-Stern-Bewertung können dabei dem Unternehmen schaden, da andere Kunden sich möglicherweise für ein besser bewertetes Unternehmen entscheiden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt beschlossen, dass eine Ein-Stern-Bewertung unzulässig sein kann. 

Gerichtliche Beurteilung der Bewertung mit nur einem Stern

Zahlreiche Gerichte haben sich schon mit diesem Thema auseinandergesetzt und Entscheidungen gefällt. Da die meisten dieser Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind, ist oft unübersichtlich und unklar, welche Vorschriften gelten und welche Urteile für einen konkreten Fall anwendbar sind. Eine dieser Entscheidungen könnte allerdings für viele Unternehmen und Kunden von Bedeutung sein. Am 23.12.2022 hat das OLG Köln in einem Fall ein Urteil gefällt (Az. 6 U 83/22), in welchem sich ein betroffenes IT-Unternehmen gegen eine Ein-Stern-Bewertung einer Betreiberin eines anderen IT-Unternehmens gewehrt hat, welche kommentarlos abgegeben worden ist.

Das rechtliche Problem lag im vorliegenden Fall besonders darin, dass die Google Bewertung zwar über einen Privataccount veröffentlicht wurde, der Schreiber aber ein Mitbewerber vom Unternehmen ist. Das Gericht befasste sich daher insbesondere damit, ob es sich bei der Ein-Stern-Bewertung um eine geschäftliche Handlung handelt. Die rechtliche Grundlage bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches regelt, wie sich Unternehmen gegenüber anderem Unternehmen oder Kunden nicht verhalten soll. Dabei geht es insbesondere darum, ein faires Miteinander auf dem Markt zu ermöglichen. So heißt es in § 4 Nr. UWG:

„Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.“

Das OLG Köln hat sich gefragt, ob vorliegend die Ein-Stern-Bewertung des Mitbewerbers als geschäftliche Handlung und somit als eine Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 1 UWG gesehen werden kann. Das Gericht ordnete die Bewertung als geschäftliche Handlung ein, betonte allerdings, dass die angestellten Überlegungen unabhängig vom Konkurrenzverhältnis gelten würden. 

Meinungsäußerung: Wann ist eine Bewertung unzulässig?

Die Bewertung eines Unternehmens fällt grundsätzlich unter die freie Meinungsäußerung und ist daher in der Regel hinzunehmen, dies gilt somit auch für schlechte Bewertungen. Dieser rechtliche Schutz endet allerdings, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zu einer Schmähkritik überschritten worden ist. Wenn der rechtliche Schutz also aus dem eben genannten Gründen nicht mehr gewährleistet ist, kann das betroffene Unternehmen eine Unterlassung rechtlich gelten machen, um derartige rufschädigenden Bewertungen zu verhindern. 

Das betroffene Unternehmen hatte vorliegend daher direkt eine Unterlassungsklage erhoben und nicht Google zur Entfernung der Bewertung aufgefordert. Das Landgericht (LG) Köln hat diese Unterlassungsklage allerdings abgewiesen und das Unternehmen ist in Berufung vor dem OLG gegangen. Diese Berufung hatte dann Erfolg. Doch warum hatte die Unterlassungsklage des Unternehmens schließlich Erfolg? Das Gericht hat entschieden, dass die Bewertung unzulässig ist. Der Grund liegt darin, dass Google Bewertungen sich nicht auf reine Meinungsäußerungen, sondern eher auf eine persönliche Bewertung der in Anspruch genommenen Leistungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Unternehmen durch eine Kommunikation mit einem Stern bewertet, es kam allerdings nicht zu einer Handels- oder Geschäftsbeziehung. Ob der lose kommunikative Austausch daher ausreichend ist, um eine Bewertung zu rechtfertigen, war fraglich.

Das LG Köln hatte die Frage bejaht und die Unterlassungsklage daher abgelehnt. Für das LG bat der bestehende lose berufliche Kontakt eine ausreichende Bewertungsgrundlage und die Bewertung war daher nicht unzulässig. Das OLG Köln hingegen sah in der Berufung keine in Anspruch genommene Leistung und somit keine Grundlage für eine Google Bewertung. Die negative Bewertung bezog sich nämlich nicht auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, sondern war aufgrund von nicht geschäftlichem Kontakt erfolgt. Auch dadurch, dass die Bewertung kommentarlos erfolgte, war kein Hinweis für eine andere Sichtweise gesehen worden. Die Ein-Stern-Bewertung war somit sachfremd und herabsetzend. Die Ein-Stern-Bewertung des Beklagten war somit nach dem OLG unzulässig.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Ein-Stern-Bewertungen durchaus unzulässig sein können, wenn bestimmte Faktoren gegeben sind. Grade kontextlose Bewertungen, welche auf keinen geschäftlichen Verkehr zurückzuführen sind, müssen nicht hingenommen werden.


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