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Die Bewertungen für Unternehmen sind eins der entscheidenden Kriterien, wenn es darum geht, sich für ein Unternehmen zu entscheiden. Daher ist es auch immer wieder eine Frage mit denen sich die Gerichte beschäftigen, gerade, wenn es um negative Bewertungen geht und die Frage, ob es möglich ist, diese zu löschen. Oft ist entscheidend, von wem die Bewertung verfasst wird. Im vorliegenden Fall geht es um die Löschung von negativen Bewertungen für ein Unternehmen auf einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform.
Die Bewertung eines Unternehmens ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt und daher in der Regel hinzunehmen, dies gilt somit auch für schlechte Bewertungen. Dieser rechtliche Schutz endet allerdings, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zu einer Schmähkritik überschritten worden ist. Wenn der rechtliche Schutz also aus den eben genannten Gründen nicht mehr gewährleistet ist, kann das betroffene Unternehmen eine Unterlassung rechtlich gelten machen, um derartige rufschädigenden Bewertungen zu verhindern. Generell besteht auch nur das Recht eine Bewertung abzugeben, wenn ein Kontakt bestanden hat und die Unzulässigkeit vom Kommentar richtet sich dann oft danach, wer der Verfasser von der Bewertung ist.
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Plattform, welche die Antragsgegnerin betreibt, auf welcher gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter und Bewerber ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien bewerten können. Die Antragstellerin ist Arbeitergeber und forderte die Antragsgegnerin auf, bestimmte Bewertungen zu löschen. Zur Begründung wird aufgeführt, dass ein Bewerber- oder Mitarbeiter-Kontakt bestritten und nicht zugeordnet werden kann. Insgesamt gingen gegen 11 von insgesamt 14 Bewertungen Beschwerden mit dieser Begründung ein. Die Antragsgegnerin forderte daher dazu auf, die Behauptung zu festigen und zu beweisen. Da keine weiteren Informationen eingegangen sind, wurde von einer Löschung der Einträge abgesehen. Die Antragstellerin klagte daraufhin und wollte die Lösung geltend machen, die Antragsgegnerin sah einen Rechtsmissbrauch durch die vielen Beschwerden und kein Grund für die Löschung.
Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24) auf die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze zur Haftung von Betreibern eines Internet-Bewertungsportals. (BGH Urteil vom 09.08.2022 Az. VI ZR 1244/20). Die Grundsätze des BGH sehen vor, dass wenn ein Rechtsverstoß nicht klar bejaht werden kann, eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich ist. Es reicht allerdings zunächst, wenn vorgebracht wird, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege, bis der Bewerter so individualisiert wird, dass das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüft werden kann. Das bedeutet, dass der Betreiber einer Plattform die Bewerter so individualisieren muss, dass der Unternehmer verstehen kann, wer hinter der Bewertung steht, um so überprüfen zu können, ob ein geschäftlicher Kontakt vorlag. Weder die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Behauptungen, dass aufgrund der geringen Anzahl der beschäftigten Personen eine eigenständige Überprüfung, möglich sein müsste, noch der Behauptung, dass die Bewerter durch ihre Kenntlichmachung negative Folgen von dem bewerteten Arbeitgeber zu befürchten haben, sieht das Gericht als begründet. Es steht nicht im rechtlichen Sinne, öffentliche Kritik hinnehmen zu müssen, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen. Die Prüfung muss daher vom Plattform-Betreiber möglich gemacht werden.
Im vorliegenden Fall wurden gegen mehrere Bewertungen Beschwerden ausgesprochen, die Antragsgegnerin sieht das als Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch ist die unzulässige Ausnutzung von rechtlichen Regelungen oder Verfahrensweisen für seinen eigenen Vorteil oder um anderen zu schaden. Rechtsmissbrauch kann daher von Gerichten oder Aufsichtsbehörden festgestellt und geahndet werden, um so die Integrität des Rechtssystems und ein faires Miteinander zu wahren. So kann es zum Beispiel rechtsmissbräuchlich sein, wenn Massen von Abmahnungen ausgesprochen werden. Die Antragsgegnerin sieht hier vorliegend also einen solchen Rechtsmissbrauch durch die vielen Beschwerden und den Rechtsmissbrauch zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Betroffene sich von einer Kanzlei vertreten lässt, welche damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen.
Das Gericht sieht es als nicht ausgeschlossen an, dass auf einem Bewertungsportal eine Vielzahl von nicht auf konkreten Kontakt beruhende Bewertungen vorliegen und daher allen widersprochen werden darf. Das Beauftragen einer Kanzlei, die damit wirbt, lässt ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, ob das Bestreiten in jedem einzelnen Fall begründet ist oder nicht. Jeder einzelne Fall ist individuell zu prüfen, dass mehrere Fälle zu prüfen sind, würde also nichts an der Zulässigkeit einer Beschwerde ändern. Das der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin groß ist und es somit viele Bewertungen gibt, gegen die eine Beschwerde eingehen kann, ändert nichts daran, dass eine Überprüfungspflicht besteht und entbindet sie auch nicht davon.
Wollen Sie sich gegen negative Bewertungen wehren? Wollen Sie wissen, ob Sie die Möglichkeit für eine Unterlassungsklage besitzen? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben?
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