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| Arbeitsrecht, Internetrecht

Kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers!


In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) vom 29.04.2021, Aktenzeichen 15 W 29/21, bestätigt das Gericht den erstinstanzlichen Beschluss des Landgericht Köln (LG Köln) vom 26.03.21, Aktenzeichen 28 O 64/21, indem der gestellte Antrag eines Arbeitgebers auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) zurückgewiesen wurde.

Worum geht es?

Bei der betroffenen Bewertungsplattform handelt es sich um eine Seite im Internet auf der die Nutzer ihren aktuellen oder früheren Arbeitgeber bewerten können. Der Antragsteller dieses Verfahrens stieß auf dieser Seite mehrfach auf Bewertungen seines Unternehmens sowie seiner Person als Geschäftsführer. Diese Beiträge trugen Titel wie „Einfach nur unterirdisch“ und „Der absolute Horror“. Inhaltlich enthielten die Beiträge Vorwürfe gegen das Unternehmen als Arbeitgeber und auch persönlich gegen den Geschäftsführer. Aufgrund dessen forderte der Antragssteller vorprozessual den Betreiber der Bewertungsplattform auf, diese Beiträge zu löschen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dann ein Antrag an das LG Köln gestellt. Dieser Antrag zielte darauf ab, dass das LG Köln die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG anordnet. Über diesen Weg wollte der Antragsteller an die Daten des Verfassers der Beiträge gelangen. Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten geben, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) erfasst werden, erforderlich ist. § 1 Abs. 3 NetzDG enthält eine Vielzahl von Verweisungen auf weite Normen. Die wohl bekannteste ist der Tatbestand der Verleumdung aus § 187 Strafgesetzbuch (StGB).

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Wie hat das OLG Köln entschieden?

Zunächst hat in der ersten Instanz das LG Köln den Antrag zurückgewiesen. Es hat also den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betreiber der Bewertungsplattform abgelehnt. Daraufhin legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und das OLG Köln musste zum Streit Stellung beziehen. Aber auch die Beschwerde half dem Arbeitgeber nicht weiter. Das OLG Köln teilt die Ansicht des LG Kölns und wies die Beschwer zurück.


Maßgeblich stützen beide Gerichte ihre Begründung der Entscheidung darauf, dass § 14 Abs. 3 TMG selbst keine Anspruchsgrundlage darstelle. Vielmehr müsse ein gesonderter materiell rechtlicher Anspruch auf die Auskunftserteilung bestehen. Ein solcher hätte sich gegenüber dem Betreiber der Plattform aus Treu und Glauben § 242 BGB ergeben können. Dies lehnten jedoch beide Gerichte ab. Grund dafür ist, dass der Betreiber nach der Aufforderung seitens des Arbeitsgebers die Beiträge zu löschen, diese auch tatsächlich von der Seite der Bewertungsplattform entfernt hatte. Der Betreiber ist seinen Pflichten somit nachgekommen und hat nicht in vorwerfbarer Weise seine Pflichten verletzt oder gar treuwidrig bzw. sittenwidrig gehandelt. Es liegt somit kein Fall der Störerhaftung vor. Das Gericht geht noch weiter auf mögliche andere Anspruchsgrundlagen für einen materiell rechtlichen Anspruch ein, wie Art. 6 Abs. 4 lit b) und d) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Art. 15 Abs 1 DSGVO. Aber auch alle weiteren Anspruchsgrundlagen wurden abgelehnt. Ein materiell rechtlicher Auskunftsanaspruch des Arbeitgebers gegen den Betreiber der Bewertungsplattform besteht somit nicht.     

Hat der Arbeitgeber anderweitige Rechte?

Das für den Arbeitgeber kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform besteht heißt jedoch nicht, dass er alle Beiträge über sein Unternehmen oder gar seiner Person hinnehmen muss. Sollte ein Beitrag in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen, ergibt sich ein Löschungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB. Gegen den Verfasser selbst, kann auf Unterlassen geklagt werden, § 1004 BGB. Weiterhin sind Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser denkbar, sollte sein Beitrag weitreichende Folgen haben und so eine unfreiwillige Vermögenseinbuße hervorrufen. Sollte es sich um strafrechtlich relevante Äußerungen handeln, wie Beleidigungen oder eine Verleumdung, kann auch Strafanzeige gestellt werden. 



Kann ich also über meinen Arbeitgeber im Internet schreiben, was ich will?

Nein. Es sollte darauf geachtet werden, dass jede Kritik sachlich geschildert wird. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier hat man sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten. Dies bedeutet insbesondere, dass man in Bewertungen nicht beleidigend werden darf oder unwahre Tatsachen behaupten oder verbreiten darf. Von der Meinungsfreiheit sind eben solche Äußerungen nicht geschützt, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG). Bei öffentlichen Beiträgen im Internet ist das Thema der Grundrechte stets präsent. Während die eine Seite sich auf die Meinungsfreiheit beruft, beruft sich die andere Seite auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG, oder im Falle der juristischen Person auf die Rechte aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG. Ärgert man sich also über seinen Arbeitgeber, sollte man nicht ohne nachzudenken im Internet über diesen wettern. Dies kann ansonsten ernstzunehmende Konsequenzen haben. Wenn man Unwahrheiten verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich relevant werden. Werden Beiträge aufgrund ihres Inhalts zur Anzeige gebracht, ermittelt die Staatsanwaltschaft. Diese hat zur effektiven Durchsetzung der Rechtsordnung weitaus mehr Auskunftserteilungsansprüche als eine Privatperson oder ein Unternehmen. Zivilrechtlich kann neben einem Unterlassungsanspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn aufgrund der getätigten Äußerungen unfreiwillige Vermögenseinbußen bei der anderen Partei entstanden sind.

Sollten Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, wenden Sie sich gern an unsere Anwälte fürs Arbeitsrecht: Diese beraten Sie gern und helfen Ihnen, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.


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