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| Kosmetikrecht, Wettbewerbsrecht

Kein Geld ohne Aufklärung – Rücktritt bei Kosmetikerin


Der Online-Handel ist ein großer Markt und nahezu alles, was im Handel erworben werden kann, wird auch online angeboten. Zudem sind auch Dienstleistungen online erwerbbar. So auch bei der Buchung einer Kosmetikerin. Bei einer Behandlung müssen allerdings die gesundheitlichen Risiken klar kommuniziert werden. Ohne eine Aufklärung ist ein Rücktritt möglich und es muss kein Geld gezahlt werden. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Die Aufklärung bei einem Vertrag

Wer einen Vertrag schließt, muss aufgeklärt werden. Es beinhaltet die rechtliche Verpflichtung, über die wesentlichen Umstände zu informieren, damit der Vertragspartner die Möglichkeit hat, eine fundierte Entscheidung mit allen nötigen Informationen, die dafür nötig sind, zu treffen. Dieser Schutz vor möglichen Fehlentscheidungen soll einen fairen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien schaffen. Insbesondere bei Behandlungsverträgen muss beispielsweise über das Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Bei einem Vertrag, welcher online abgeschlossen wird, kommen noch spezielle Auskunftspflichten hinzu. 

Die fehlende Aufklärung bei einer Kosmetikerin

Im vorliegenden Fall, Urteil des Amtsgerichts München 03.10.2025 Az.: 191 C 11493/25, ging es um eine Münchnerin, welche über ein Online-Portal bei einer in München ansässigen Kosmetikerin zwei Termine für Behandlungen für permanentes Lippen Make Up buchte. Dafür wurden im Vorfeld 120 € gezahlt. Erst beim Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringen würde. Die Kunden, teilte aufgrund dieser Informationen mit, dass die gesundheitlichen Risiken bei ihr einschlägig seien. Daraufhin riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab. 

Keine Rückerstattung des Geldes

Die Kunden wollte daraufhin, dass von ihr gezahlte Geld wieder. Allerdings wurde eine Rückerstattung verweigert. Es wurde der Kundin mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könnte, was diese allerdings nicht wollte. Die Kundin setzte daher eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Allerdings erfolgte keine Zahlung. Stattdessen erfolgte ein Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid durch die Kosmetikerin und die Kundin reichte die Klage ein. Das Amtsgericht München hat in dem Urteil Az.: 191 C 11493/25 der Kundin in vollem Umfang recht gegeben und die Kosmetikerin wurde zur Zahlung von 120 € verurteilt.

Ohne Aufklärung kein Geld

Das Gericht stellt klar, dass vor einem Behandlungsvertrag eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung vor dem Vertragsschluss erfolgen muss. Die angebotenen kosmetischen Behandlungen sind mit Gesundheitsrisiken verbunden. Daher muss die Kundin über Risiken aufgeklärt werden § 241 Abs. 1 BGB. Da eine solche Aufklärung im Rahmen der Buchung nicht nachweisbar ist, begründet ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht.


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