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Ein Produzent aus Hilden hatte sich 2002 „Malle“ als Wortmarke beim EUIPO (Europäisches Markenamt) gesichert. 2019 war er mit Abmahnungen gegen Partyveranstalter, Discobetreiber und Blogger vorgegangen. Mit Urteil vom 17.06.2022 bestätigt der EuGH letztinstanzlich die Löschung der Marke. Den in Deutschland geltenden Markenschutz hat der Markeninhaber Herr Jörg Lück auslaufen lassen. Die Klage des Markeninhabers gegen die Löschung der EU-Marke wurde vom EuG zurückgewiesen. Die Wortmarke „Malle“ bleibt somit gelöscht und ist keine geschützte Marke mehr.
Jörg Lück (Produzent von Ballermann Stars wie Tim Toupet und Mickey Krause) hatte sich den Begriff europaweit für vier Klassen schützen lassen: : für Tonträger (Warenklasse 9), Werbung (Warenklasse 35), Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) sowie für jegliche Partys (Warenklasse 41). In Deutschland hatte er die Marke für Werbung und Tonträger schützen lassen.
Im Sommer 2019 ging der damalige Markeninhaber gegen mehr als 80 Veranstalter, Blogger und sonstige Verwender des Begriffs „Malle“ mittels Abmahnungen vor. Dabei verlangte er von diesen eine Zahlung von 1.822 Euro sowie den Abschluss eines Lizensvertrages.
Diese Verwender erhielten eine Abmahnung, in der sie dazu aufgefordert wurden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, einen Lizenzvertrag abzuschließen und Anwaltskosten in Höhe von 1822,96 € zu zahlen. Vor allem Malle-Party-Veranstalter wurden abgemahnt und beim Landgericht Düsseldorf Unterlassungsanträge gegen diese Parteien gestellt. Insgesamt liefen etwa 100 einstweilige Verfügungsverfahren. Das führte zu Widerspruch der Abgemahnten, welche daraufhin 2019 Anträge beim Europäischen Markenamt (EUIPO) stellten, die EU-Marke für nichtig erklären und löschen zu lassen. Über diese Anträge hatte das EUIPO entschieden und diesen stattgegeben.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab 2020 diesem Antrag auf Nichtigerklärung statt. Auch die von Herrn Lück angerufene Beschwerdekammer bestätigte dieses Ergebnis. Dabei stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Marke „Malle“ für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen beschreibend sei, welches nach Art. 7, Abs. 1 lit. c der Verordnung 2017/1001 ein Eintragungshindernis ist, und dass es ihr an Unterscheidungskraft fehle (Eintragungshidnernis nach Art. 7, Abs. 1 lit. b)
Gegen diese Entscheidung klagte Herr Lück vor dem Europäischen Gericht (EuG), welches allerdings die Entscheidung des Europäischen Markenamts bestätigte (Urteil v. 15.12.2021 , T- 188/21). In seiner Klage macht Lück geltend, dass es sich bei der Bezeichnung „Malle“ nicht um eine geografische Herkunftsbeziehung, sondern vielmehr um einen Phantasiebegriff handele. Aus diesem Grund könne auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Marke und den in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen vorliegen. Dieses Vortragen des Klägers sei laut Gericht jedoch kein hinreichend klarer und deutlich dargelegter Klagegrund. Daher blieb auch die Beschwerde beim EuGH erfolglos und die „Malle“-Marke ist endgültig gelöscht.
Außerdem lief vor dem Landgericht Düsseldorf ein Löschungsverfahren der von der EU-Marke nicht betroffene, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen, deutschen Marke. In Deutschland war die Marke für Werbung und Tonträger geschützt. Die deutsche Marke hat Lück jedoch im laufenden Löschungsverfahren auslaufen lassen, indem er die Verlängerungsgebühr für die anstehende Verlängerung am 26.03.2022 nicht bezahlt hat. Daraufhin ist am 8.07.2022 das Löschungsverfahren vom LG Düsseldorf für erledigt erklärt worden.
Die Begründung des EUIPO stützte sich auf die Verwendung des Wortes „Malle“ im alltäglichen Sprachgebrauch. Marken, welche lediglich eine geografische Angabe darstellen, sind als Marke nicht schutzfähig. Deswegen wäre „Mallorca“ als Marke nicht möglich.
Ausschlaggebend war mithin, ob „Malle“ für das deutschsprachige Publikum eine geografische Angabe für die Mittelmeerinsel Mallorca darstellt oder ob es mit einer bestimmten Stilrichtung für Musik und Partys assoziiert wird. Nach dem Vortrag des EUIPO sei es unzweifelhaft als Hinweis auf die Balearen-Insel Mallorca zu verstehen. Bei der Begründung nahm das EUIPO insbesondere den Duden zur Grundlage, in welchem „Malle“ als Kurzwort für „Mallorca“ geführt wird. Dies entspreche auch dem tatsächlichen Sprachgebrauch der Deutschen. Als weiteren Argumentationspunkt wurde angeführt, dass „Malle“ auch schon vor der Markenanmeldung im Jahre 2002 als Abkürzung für Mallorca gebraucht worden war, wie ein Presseartikel, vorgelegt durch einer der abgemahnten Kläger, bewies. Im Ergebnis ist die Marke „Malle“ also europaweit nichtig und aus dem Markenregister des EUIPO gelöscht. In Deutschland ist die Marke ausgelaufen. Damit können Malle Partys wieder sorgenlos veranstaltet werden, ohne eine Abmahnung und hohe Gebühren zu befürchten.
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