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Auch, wenn der Impfplan der Bundesregierung langsamer als geplant in die Tat umgesetzt wird, bleibt dennoch das Ziel bestehen bis zum Ende des Sommers diesen Jahres jedem Bürger in Deutschland eine Impfung angeboten zu haben. Die einen warten sehnsüchtig auf eine rasche Umsetzung des Impfplans der Bundesregierung, die anderen zeigen sich noch skeptisch im Hinblick auf die Zukunft. Jedoch völlig losgelöst von Emotionen und subjektiven Empfindungen ist es uns heute ein Anliegen einmal die arbeitsrechtliche Perspektive bei diesem stark diskutierten Thema zu beleuchten. Besonders bei Arbeitnehmern im pflegerischen oder medizinischen Bereich wird eine so genannte Impfpflicht gegen das Corona-Virus schon seit Beginn der Pandemie diskutiert. Gleichzeitig stellt sich dann jedoch die Frage welche Folgen eine Ablehnung des Impfangebots nach sich zieht, besonders, mit welchen arbeitsrechtlichen Sanktionen zu rechnen sein kann.
Grundsätzlich gilt: Eine Impfpflicht, wie sie derzeit gerne genannt wird, ist uns allen nicht unbekannt. Erst vor kurzem, im März 2020, wurde im so genannten Masernschutzgesetz eine diesbezügliche Impfpflicht eingeführt. Rechtlich abgesichert wurde dieses Vorgehen durch den § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG. Dieser Paragraph sieht grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht vor. Dennoch muss derzeit darauf verwiesen werden, dass der Impfstoff gegen das Corona-Virus (noch) sehr knapp ist. Vermutlich ist das einer der Gründe, warum der Gesetzgeber in Deutschland bisher von einer Corona-Impfpflicht noch Abstand nimmt. Fraglich ist natürlich, ob sich die Einstellung dann ändert, wenn einmal genügend Impfstoffe zur Verfügung stehen.
Da die gesetzliche Lage derzeit noch ein hohes Maß an Unsicherheit aufweist, stellt sich nun die Frage welche Anweisungsbefugnisse dem Arbeitgeber überhaupt zustehen. Darf der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anweisen? Ist in rechtlichen Bereichen etwas gesetzlich nicht eindeutig geregelt, oder fehlt gar überhaupt eine aussagekräftige gesetzliche Regelung ist das grundsätzliche Vorgehen unter Juristen die Interessen aller beteiligten Parteien abzuwägen. Das heißt, dass man sich in einer umfangreichen Prüfung alle Meinungen, wenn man es ein wenig auf den Alltag anwenden möchte, zu Herzen nimmt und dann schlussendlich entscheidet welche Interessen im Gesamtbild, rechtlich gesehen, eine höhere Relevanz haben. Im vorliegenden Fall muss man sich also überlegen, ob die rechtlichen Interessen des Arbeitgebers oder die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Im Fokus des Arbeitgebers steht die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs und natürlich auch die Gesundheit aller seiner Mitarbeiter bzw. seiner Kunden. Dem gegenüber stehen die Interessen des Arbeitnehmers. Die können allgemein unter der Bezeichnung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusammengefasst werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist so wortwörtlich in den deutschen Gesetzen nicht geregelt, es herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass das Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht ist, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Schaut man nun zum Beispiel auf die Grippeschutzimpfung, überwiegt, mitunter aufgrund der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit der Erkrankung, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann so zum Beispiel nicht kraft Direktionsrecht anordnen, dass der Arbeitnehmer eine Grippeschutzimpfung in Anspruch nehmen muss.
Betrachtet man nun jedoch die Todesfälle, den Krankheitsverlauf, die allgemeine Überlastung des Gesundheitswese und die offenen Fragen bezüglich der Immunität, werden die Stimmen immer lauter, die sagen, dass man diese Pandemie keinesfalls mit einer Grippewelle vergleichen kann. Da die Unterschiede teils so drastisch sind, liegt die Vermutung nahe, dass im Hinblick auf die Corona-Impfung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hinter den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten. Daraus resultiert, dass eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht zumindest für bestimmte Berufsgruppen nicht pauschal ausgeschlossen werden kann. In erster Linie wird hier an medizinisches oder pflegerisches Personal gedacht. Diese Berufsgruppen kommen am ehesten in den Sinn, da sie auf der einen Seite potentielle Multiplikatoren bei Risikogruppen darstellen, auf der anderen Seite sind auch gerade diese Berufsgruppen zwingend erforderlich, um eine medizinische Versorgung während der Pandemie aufrecht erhalten zu können. Daher ist, spätestens dann, wenn nicht mehr genug Klinikpersonal für die Corona-Patienten zur Verfügung steht, eine Impfpflichtnicht mehr ausgeschlossen.
Die Frage ist nun, wie sich eine Ablehnung des Impfangebots, auch bei Anweisung des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmer auswirken. Gerade in den letzten Tagen wurden in der Presse immer wieder Meldungen veröffentlicht, dass Arbeitgeber bereits zahlreichen Arbeitnehmern eine Kündigung aussprechen, weil diese Das Impfangebot nicht in Anspruch nehmen möchten.
Unumstritten ist, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit, also die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit, bestimmte Voraussetzungen verlangen dürfen. Als gern genommenes Beispiel dient hier die Helmpflicht auf einer Baustelle. Sollte sich der Arbeitnehmer weigern bei seiner Arbeit einen Helm zu tragen, kann er nicht beschäftigt werden. Es ist durchaus erkennbar, dass das Tragen eines Helms und die Inanspruchnahme einer Impfung Eingriffe von einer unterschiedlichen Stärke sind. Dennoch sieht es nach derzeitigem Stand aus, als sei das vorangegangene Szenario auch auf die Corona-Impfung übertragbar. Kann ein Arbeitgeber für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nur geimpfte Arbeitnehmer einsetzen, heißt das im Umkehrschluss, dass nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr vertragsmäßig beschäftigen kann. Als letzter Ausweg kommt dann eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers in Betracht, also der Einsatz in einem anderen Tätigkeitsfeld. Sollt auch dies nicht möglich sein, wäre eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich. An dieser Stelle wäre der Arbeitgeber dann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt. Dies könnte dann das Einbehalten der Vergütung oder eine personenbedingte Kündigung bedeuten.
Letztendlich ist aber auch hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wie genau mit dieser neuen Situation umzugehen ist, wird uns dann doch erst die Zukunft zeigen. Ausgeschlossen sind eine Impfpflicht und bei Ablehnung des Angebots, arbeitsrechtliche Sanktionen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Seit rund einem Jahr beschäftigt das Thema Corona nun schon die ganze Welt. Regelmäßig werden neue Regierungsbeschlüsse zur Eindämmung der Pandemie auf den Weg gebracht. Kontaktbeschränkungen, Schließung bestimmter Geschäfte, Corona-Nothilfen, Impfstoff-Zulassung,…
Da kann man schnell mal den Überblick verlieren. Noch dazu kommen etliche weitere rechtliche Herausforderungen, die sich aus der Gesamtsituation ergeben. Beispielsweise beim Homeoffice, in dem viele sich derzeit zwangsläufig befinden: Wie muss man dabei aus Sicht des Datenschutzes mit personenbezogenen Daten umgehen? Was muss man bei Livestreams beachten? Was gilt laut Arbeitsrecht, wenn man sich im Urlaub mit Corona angesteckt hat?
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