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Keine DSGVO-Auskunft für Prüfung potenzieller Klagebegehren


Sachfremde Überprüfungen stellen Rechtsmissbrauch des DSGVO-Anspruchs dar

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied in jüngster Zeit wieder über einen Fall eines datenschutzrechtlich sachfremden Auskunftsbegehrens im Sinne des Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verlangte mit seinem Klagebegehren Auskunft über Prämienanpassungen, die von seiner privaten Krankenkasse in den Jahren zuvor getätigt wurden. Damit wollte er feststellen, ob diese unwirksam waren und ob er einen finanziellen Anspruch gegen die Versicherung stellen könnte.

Der Auskunftsanspruch in der DSGVO

Obwohl die DSGVO in Art. 15 Absatz 1 eine allgemeines Auskunftsrecht enthält, war dessen Geltendmachung im konkreten Fall nicht zulässig. Art. 15 Absatz 1 DSGVO dient dazu, Betroffenen das Recht einzuräumen, Auskunft darüber erhalten zu können, welche persönlichen Daten über sie gespeichert oder verbreitet werden. Diese Recht wird allerdings nicht grenzenlos gewährt. Stattdessen beinhaltet Art. 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO ein Weigerungsrecht für die Verantwortlichen, mit dem sie sich gegen offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge wehren können. Die Bezeichnung der exzessiven Anträge muss dabei einer weiten Auslegung unterzogen werden. Indem der Gesetzgeber sich für die Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ entschieden hat, wurde die Norm bewusst für weitere Fälle der Auskunftsbegehren als Rechtsmissbrauch geöffnet und dementsprechend nicht abschließend geregelt. Um festzustellen, welche Anträge als rechtsmissbräuchlich gelten sollen, muss der Schutzzweck der DSGVO berücksichtigt werden. In Erwägungsgrund 63 der Verordnung wurde festgehalten, dass es Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO sei, es betroffenen Personen problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.

Sachfremde Begehren führen zu Rechtsmissbrauch

In diesem konkreten Fall geht es dem Kläger allerdings laut dem Klagevorbringen nicht um das Sich-Bewusst-Werden zum Zweck der Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung der persönlichen Daten. Sinn und Zweck des Klägerbegehrens ist stattdessen ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen in Bezug auf mögliche formelle Mängel. Entgegen dem Klägerbegehren entspricht die Prüfung, ob Ansprüche gegen die eigene Krankenversicherung geltend gemacht werden können, nicht dem Sinn und Zweck des DSGVO-Auskunftsbegehrens, sodass dieser konkrete Fall nicht vom Schutzzweck der Verordnung erfasst ist. Das vom Kläger vorgelegte Begründungsschreiben enthält weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch andere im Sinne der DSGVO legitime Zwecke, sodass ein darauf basierendes Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.


Viele Wege, aber keiner führt nach Rom -  die anderen Auskunftsansprüche

Zuvor wurde auch die Geltendmachung der Klageanträge im Rahmen einer Stufenklage im Sinne des § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Berufungsverfahren überprüft und für unzulässig erklärt. Bei der Stufenklage wird ein auf Auskunft gerichteter Klageantrag – wie er hier gestellt wurde – mit einem noch unbezifferten oder unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag verbunden. Dafür muss die Auskunft allerdings ein bloßes Hilfsmittel der konkreten Leistungsanspruchsbestimmung sein, wobei die Auskunft nicht der Beschaffung sonstiger Informationen über die Rechtsverfolgung dienen soll. Hier möchte der Kläger mithilfe der Auskunft aber erstmalig prüfen, ob und wann in den Jahren ab 2011 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und ob dadurch ein potenzieller Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bestehen könnte. Der Kläger ist zwar auch auf die Informationen angewiesen ist, um die Höhe des Anspruchs festzustellen, benötigt diese aber vor allem, um überhaupt das „Ob“ des Anspruchs zu überprüfen, was bei einer zulässigen Stufenklage bereits vorliegen muss.
Anschließend wurde versucht, die unzulässige Stufenklage in eine allgemeine Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, denn das für die Gewährung des Rechtsschutzes ausreichende berechtigte Interesse an Auskunft ist dem Kläger nicht von vornherein abzusprechen ist. Doch auch in dieser Umdeutung ist das Auskunftsbegehren laut dem OLG Brandenburg überwiegend unbegründet.
Auch §§ 3 Absätze 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Grundsatz von Treu und Glauben bieten keine erfolgreiche umfassende Grundlage für ein Auskunftsrecht der Klägerseite.


Weite Auslegung exzessiver Anträge nötig

Nachdem das OLG Brandenburg all diese möglichen Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen hat, musste die Klage abgewiesen werden. Dennoch bildet dieses Urteil eine neue Bestätigung durch ein Oberlandesgericht, dass sachfremde Gründe nicht von dem  datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst sind und dementsprechend rechtsmissbräuchlich sind. Somit wurde erneut klargestellt, dass die Befreiung von der DSGVO-Auskunft für Betroffene weit gefasst werden muss und insbesondere sachfremde Gründe eine Form der „exzessiven“ Anträge darstellen. Auch wurde dadurch festgestellt, dass die Prüfung eines potenziellen Anspruchs gegen den Beklagten zu einem solchen datenschutzrechtlich sachfremden Grund zählt. Auch wenn der Auskunftsanspruch der DSGVO für den Kläger in diesem Fall nicht erfolgreich war, so schaffte er wenigstens mehr Klarheit in der datenschutzrechtlichen Problematik.


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