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Keine Einsicht in Steuerakten für verfahrensfremde Zwecke


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jüngst mit Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, dass ein Recht auf Einsicht in Steuerakten, um einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu prüfen, abzulehnen ist. Eine Einsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige damit nicht steuerliche, sondern andere, verfahrensfremde Zwecke verfolgen möchte.

Eine Akteneinsicht wird auch dann nicht gewährt, wenn der vom Steuerpflichtigen verfolgte Zweck dahingehend einen Zusammenhang zu Steuern hat, dass mithilfe der Unterlagen eine Schadensersatzprüfung gegen den Steuerberater vorgenommen werden soll. Auch der Steuerberater ist lediglich Dritter in dieser Angelegenheit.

Unberührt von diesen Erwägungen bleibt der Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Hintergrund des BFH-Urteils

Im Jahr 2015 erließ die Finanzbehörde einen Bescheid über die Einkommensteuer für die Kläger. Im Anschluss wollten die Kläger Einsichtnahme in ihre Einkommensteuerakte nehmen, um zu überprüfen, ob ihr Steuerberater die richtigen Informationen zu ihrer steuerlichen Lage gegeben hatte. Ihr Antrag wurde jedoch von der Finanzbehörde abgelehnt. Daraufhin beantragten sie Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Artikeln 15 Abs. 1 und 3 der DSGVO und forderten Auskunft, was von der Finanzbehörde wieder abgelehnt wurde. Die nicht gewährte Akteneinsicht war schließlich der Anlass für die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht.

Das Finanzgericht entschied, dass die Finanzbehörde verpflichtet sei, den Klägern das Akteneinsichtsrecht zu gewähren und gleichzeitig ihren Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfüllen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom BFH hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht aufgehoben. In Bezug auf das Auskunftsrechts gemäß der DSGVO wies der BFH die Klage ab.

Entscheidungsgründe des BFH

Die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen wurde erst nach Abschluss der Einkommensteuerveranlagung beantragt. Das bedeutet, die Ablehnung der Finanzbehörde beeinträchtigte das Recht auf eine Anhörung, was bezüglich des Besteuerungsverfahrens bestand, gerade nicht.

Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater Akteneinsicht zu gewähren, da hier ein Ziel verfolgt wird, das außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegt.

Dennoch ist die Finanzbehörde verpflichtet, gemäß Artikel 15 der DSGVO Auskunft darüber zu geben, welche personenbezogenen Daten sie in Bezug auf die betreffenden Personen verarbeitet hat. Es waren auch keine gesetzlichen Ausschlussgründe einschlägig, insbesondere stand das Steuergeheimnis zugunsten des Steuerberaters in diesem Kontext dem Auskunftsrecht der Kläger nicht entgegen.

Unterschied zwischen Auskunftsrecht und Akteneinsicht

Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO entspricht grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Der Anspruch auf die Kopienübermittlung gemäß Artikel 15 Abs. 3 DSGVO gilt nur in Bezug auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten und bezieht sich gerade nicht auf die gesamte Dokumentenakte. Nur ausnahmsweise sind das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das Recht auf Akteneinsicht gleichlaufend. Das sind Fälle, in denen eine umfassende Akteneinsicht bzw. Kopienübermittlung der gesamten Akte den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch überhaupt wirksam gewährleistet.


SBS Legal - Kanzlei für Steuer- und Datenschutzrecht

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